Rechtsprechung
| BVerwG, 27.06.1977 - VII B 54.76 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Nichtzulassung einer Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Heranziehung zur Feuerwehrabgabe
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Stuttgart, 17.12.1974 - VIII 114/73
- VGH Baden-Württemberg, 23.02.1976 - V 1177/75
- BVerwG, 27.06.1977 - VII B 54.76
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (6)
- BVerfG, 17.10.1961 - 1 BvL 5/61
Verfassungsmäßigkeit der baden-württembergischen Feuerwehrabgabe
Auszug aus BVerwG, 27.06.1977 - 7 B 54.76
Dies sei vom Bundesverfassungsgericht in dem Beschluß vom 17. Oktober 1961 - 1 BvL 5/61 - (BVerfGE 13, 167) nicht genügend geprüft.Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 17. Oktober 1961 (a.a.O.) festgestellt, daß die Feuerwehrabgabe nach baden-württembergischen Recht, insbesondere die maßgebende Vorschrift des § 38 Abs. 2 Satz 1 des Feuerwehrgesetzes, mit dem Grundgesetz vereinbar ist.
Im übrigen hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 17. Oktober 1961 (a.a.O.) die Verfassungsmäßigkeit der Feuerwehrabgabe sowohl im Hinblick auf Art. 12 Abs. 2 Satz 1 GG als auch unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 Abs. 1 GG im Normenkontrollverfahren bejaht, so daß es auf die Erwägungen in der von der Beschwerde herangezogenen Entscheidung (BVerfGE 7, 305 [311]) nicht ankommt, der lediglich ein Verfassungsbeschwerdeverfahren einer Gemeinde vorausgegangen war.
- BVerfG, 19.07.1966 - 2 BvF 1/65
Parteienfinanzierung I
Auszug aus BVerwG, 27.06.1977 - 7 B 54.76
Deswegen konnte es die Frage dahingestellt sein lassen, ob außer neuen Tatsachen auch ein Wandel der allgemeinen Rechtsauffassung die erneute Prüfung der Verfassungsmäßigkeit derselben Rechtsnorm, deren Gültigkeit in einem früheren Verfahren bereits bejaht worden ist, zuläßt (vgl. hierzu BVerfGE 20, 56 [BVerfG 19.07.1966 - 2 BvF 1/65] [87] und 39, 169 [181 f.]). - BVerfG, 30.05.1972 - 1 BvL 21/69
Erneute Vorlage
Auszug aus BVerwG, 27.06.1977 - 7 B 54.76
Die erneute Vorlage einer Norm, die vom Bundesverfassungsgericht früher für vereinbar mit dem Grundgesetz erklärt worden ist, ist dann zulässig, wenn sie von der Begründung der früheren Entscheidung ausgeht und neue Tatsachen dartut, die geeignet sind, eine von der früheren Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts abweichende Entscheidung zu ermöglichen (so BVerfGE 33, 199 [204]).
- BVerfG, 05.03.1958 - 2 BvF 4/56
Rechtsverhältnisse der Flüchtlinge
Auszug aus BVerwG, 27.06.1977 - 7 B 54.76
Im übrigen hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 17. Oktober 1961 (…a.a.O.) die Verfassungsmäßigkeit der Feuerwehrabgabe sowohl im Hinblick auf Art. 12 Abs. 2 Satz 1 GG als auch unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 Abs. 1 GG im Normenkontrollverfahren bejaht, so daß es auf die Erwägungen in der von der Beschwerde herangezogenen Entscheidung (BVerfGE 7, 305 [311]) nicht ankommt, der lediglich ein Verfassungsbeschwerdeverfahren einer Gemeinde vorausgegangen war. - BVerwG, 26.10.1971 - VII B 113.69
Heranziehung zur Feuerwehrabgabe - Auslegung und Anwendung des Begriffs des …
Auszug aus BVerwG, 27.06.1977 - 7 B 54.76
Mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts stimmt die Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 14. April 1967 - BVerwG VII C 31.64 - [Buchholz 11 Art. 3 Nr. 70] und Beschluß vom 26. Oktober 1971 - BVerwG VII B 113.69 - [nicht veröffentlicht]) überein. - BVerwG, 14.04.1967 - VII C 31.64
Auszug aus BVerwG, 27.06.1977 - 7 B 54.76
Mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts stimmt die Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 14. April 1967 - BVerwG VII C 31.64 - [Buchholz 11 Art. 3 Nr. 70] und Beschluß vom 26. Oktober 1971 - BVerwG VII B 113.69 - [nicht veröffentlicht]) überein.
- BVerwG, 06.10.1986 - 8 B 65.86
Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision
Die erneute Vorlage wegen einer Norm, die vom Bundesverfassungsgericht als mit dem Grundgesetz vereinbar erklärt worden ist, ist dann zulässig, wenn sie von der Begründung der früheren Entscheidung ausgeht und neue Tatsachen oder einen grundlegenden Wandel der Rechtsauffassung darlegt, welche eine erneute Prüfung ermöglichen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 30. Mai 1972 - 1 BvL 21/69 und 18/71 - BVerfGE 33, 199 und vom 18. Oktober 1983 - 2 BvL 14/83 - BVerfGE 65, 179 ; BVerwG, Beschluß vom 27. Juni 1977 - BVerwG VII B 54.76 -).
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