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Rechtsprechung
   BFH, 31.10.2005 - VII B 57/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,6635
BFH, 31.10.2005 - VII B 57/05 (https://dejure.org/2005,6635)
BFH, Entscheidung vom 31.10.2005 - VII B 57/05 (https://dejure.org/2005,6635)
BFH, Entscheidung vom 31. Oktober 2005 - VII B 57/05 (https://dejure.org/2005,6635)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • Judicialis

    AO 1977 § 34; ; AO 1977 § 34 Abs. 1; ; AO 1977 § 69; ; FGO § 116 Abs. 3 Satz 3; ; EStG § 41a Abs. 1; ; GmbHG § 35 Abs. 1

  • IWW

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage; Recht der Einsichtnahme eines als Haftungsschuldner in Anspruch genommenen Geschäftsführers einer GmbH in die Steuerakten und Verfahrensakten eines anderen; Für dieselbe Steuerschuld als faktischer Mitgeschäftsführer in Betracht ...

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Lohnsteuer - Zur Geschäftsführerhaftung bei unternehmensinterner Aufgabenverteilung

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)Zitiert selbst (11)

  • BFH, 26.04.1984 - V R 128/79

    GmbH - Haftung - Geschäftsführung

    Auszug aus BFH, 31.10.2005 - VII B 57/05
    Im Übrigen kann nach der Rechtsprechung des Senats eine Haftungsbegrenzung durch eine interne Aufgabenverteilung nur dann Platz greifen, wenn die Aufgabenzuweisung klar und eindeutig, d.h. in schriftlicher Form, festgelegt worden ist (BFH-Entscheidungen vom 4. März 1986 VII S 33/85, BFHE 146, 23, BStBl II 1986, 384, und vom 26. April 1984 V R 128/79, BFHE 141, 443, BStBl II 1984, 776), wofür im Streitfall jegliche Anhaltspunkte fehlen.
  • BFH, 04.06.2003 - VII B 138/01

    Recht auf Akteneinsicht

    Auszug aus BFH, 31.10.2005 - VII B 57/05
    Es ist höchstrichterlich geklärt, dass die AO 1977 einen Anspruch des Beteiligten auf Gewährung von Einsicht in die vom FA geführten Verfahrensakten nicht vorsieht (BFH-Entscheidung vom 4. Juni 2003 VII B 138/01, BFHE 202, 231, BStBl II 2003, 790).
  • BFH, 13.03.2003 - VII R 46/02

    Haftung eines Vereinsvorsitzenden

    Auszug aus BFH, 31.10.2005 - VII B 57/05
    Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass eine interne Aufgabenverteilung und eine damit verbundene Haftungsbegrenzung hinfällig wird, wenn ein Vertreter der Gesellschaft für die Mitgeschäftsführer erkennbar die ihm zugewiesenen Aufgaben unzureichend erfüllt oder wenn das Unternehmen in eine finanzielle Krise gerät (Senatsentscheidungen vom 13. März 2003 VII R 46/02, BFHE 202, 22, BStBl II 2003, 556, …und vom 21. August 2000 VII B 260/99, BFH/NV 2001, 413).
  • BFH, 27.11.1990 - VII R 20/89

    1. Der Alleingesellschafter einer GmbH kann die Pflichten eines gesetzlichen …

    Auszug aus BFH, 31.10.2005 - VII B 57/05
    Vielmehr hat er sich fortlaufend über den Geschäftsgang zu unterrichten, so dass ihm Unregelmäßigkeiten nicht über einen längeren Zeitraum verborgen bleiben können (Senatsentscheidungen vom 27. November 1990 VII R 20/89, BFHE 163, 106, BStBl II 1991, 284, …und vom 16. April 1985 VII R 132/80, BFH/NV 1987, 273).
  • BFH, 27.10.2003 - VII B 196/03

    Steuerberater: Widerruf der Bestellung - Vermögensverfall

    Auszug aus BFH, 31.10.2005 - VII B 57/05
    Eine Rechtsfrage ist jedenfalls dann nicht mehr klärungsbedürftig, wenn sich ihre Beantwortung ohne weiteres aus dem klaren Wortlaut und Sinngehalt des Gesetzes ergibt oder sie offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das FG getan hat, die Rechtslage also eindeutig ist (vgl. Senatsbeschluss vom 27. Oktober 2003 VII B 196/03, BFH/NV 2004, 232;… BFH-Entscheidung vom 25. Januar 2002 III B 127/01, BFH/NV 2002, 645, m.w.N.).
  • BFH, 04.03.1986 - VII S 33/85

    GmbH - Mehrere Geschäftsführer - Verantwortlichkeit von Geschäftsführern - …

    Auszug aus BFH, 31.10.2005 - VII B 57/05
    Im Übrigen kann nach der Rechtsprechung des Senats eine Haftungsbegrenzung durch eine interne Aufgabenverteilung nur dann Platz greifen, wenn die Aufgabenzuweisung klar und eindeutig, d.h. in schriftlicher Form, festgelegt worden ist (BFH-Entscheidungen vom 4. März 1986 VII S 33/85, BFHE 146, 23, BStBl II 1986, 384, und vom 26. April 1984 V R 128/79, BFHE 141, 443, BStBl II 1984, 776), wofür im Streitfall jegliche Anhaltspunkte fehlen.
  • BFH, 21.08.2000 - VII B 260/99

    Verein, Haftung des 2. Vorsitzenden

    Auszug aus BFH, 31.10.2005 - VII B 57/05
    Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass eine interne Aufgabenverteilung und eine damit verbundene Haftungsbegrenzung hinfällig wird, wenn ein Vertreter der Gesellschaft für die Mitgeschäftsführer erkennbar die ihm zugewiesenen Aufgaben unzureichend erfüllt oder wenn das Unternehmen in eine finanzielle Krise gerät (Senatsentscheidungen vom 13. März 2003 VII R 46/02, BFHE 202, 22, BStBl II 2003, 556, und vom 21. August 2000 VII B 260/99, BFH/NV 2001, 413).
  • BFH, 25.01.2002 - III B 127/01

    Zusammenveranlagung; klärungsbedürftige Rechtsfrage

    Auszug aus BFH, 31.10.2005 - VII B 57/05
    Eine Rechtsfrage ist jedenfalls dann nicht mehr klärungsbedürftig, wenn sich ihre Beantwortung ohne weiteres aus dem klaren Wortlaut und Sinngehalt des Gesetzes ergibt oder sie offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das FG getan hat, die Rechtslage also eindeutig ist (…vgl. Senatsbeschluss vom 27. Oktober 2003 VII B 196/03, BFH/NV 2004, 232; BFH-Entscheidung vom 25. Januar 2002 III B 127/01, BFH/NV 2002, 645, m.w.N.).
  • BFH, 05.03.1985 - VII B 69/84

    Umfang der steuerrechtlichen Pflichten des gesetzlichen Vertreters einer …

    Auszug aus BFH, 31.10.2005 - VII B 57/05
    Ein Geschäftsführer, der sich in der von ihm vertretenen Gesellschaft oder im Unternehmensverbund nicht durchsetzen kann und sich an der ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner Überwachungspflichten gehindert sieht, darf nicht untätig bleiben, sondern muss zur Vermeidung haftungsrechtlicher Konsequenzen von der Übernahme der Geschäftsführertätigkeit Abstand nehmen oder sein Amt niederlegen (Senatsbeschluss vom 5. März 1985 VII B 69/84, BFH/NV 1987, 422).
  • BFH, 10.05.1988 - VII R 24/85

    Anforderungen an die Rüge der Aufklärungspflicht - Pflicht der Geschäftsführer …

    Auszug aus BFH, 31.10.2005 - VII B 57/05
    a) Eine Entlastung aufgrund der von der AG vertraglich übernommenen Verpflichtung zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs nach den vom BFH für die Haftungsbegrenzung bei einer Geschäftsverteilung unter Mitgeschäftsführern entwickelten Grundsätzen kommt deshalb nicht in Betracht, weil der AG keine Geschäftsführerbefugnisse i.S. von § 34 Abs. 1 AO 1977 übertragen worden sind (Senatsurteil vom 10. Mai 1988 VII R 24/85, BFH/NV 1989, 72).
  • BFH, 16.04.1985 - VII R 132/80

    Haftung eines Geschäftsführers wegen schuldhafter Pflichtverletzung hinsichtlich …

  • BFH, 19.05.2009 - VII B 207/08

    Darlegungsanforderungen, Klärungsbedarf und Klärungsfähigkeit bei der Haftung des …

    Entschieden ist auch, dass eine interne Aufgabenverteilung selbst bei mehreren formellen Geschäftsführern nicht zu einer Haftungsbegrenzung führt, wenn ein Vertreter der Gesellschaft für die Mitgeschäftsführer erkennbar die ihm zugewiesenen Aufgaben unzureichend erfüllt oder wenn das Unternehmen in eine finanzielle Krise gerät (Senatsentscheidungen vom 13. März 2003 VII R 46/02, BFHE 202, 22, BStBl II 2003, 556; vom 31. Oktober 2005 VII B 57/05, BFH/NV 2006, 246, …und vom 21. August 2000 VII B 260/99, BFH/NV 2001, 413).
  • BFH, 12.05.2009 - VII B 266/08

    Geschäftsführerhaftung trotz Einsatzes sachverständiger Sanierungsexperten

    Mit der Pflichtenstellung des gesetzlichen Vertreters einer GmbH wäre eine uneingeschränkte Freistellung von der Erfüllung steuerlicher Pflichten --einschließlich etwaiger Überwachungspflichten-- aufgrund der zwischen mehreren Unternehmen bestehenden Organisationsstruktur nicht zu vereinbaren (Senatsbeschluss vom 31. Oktober 2005 VII B 57/05, BFH/NV 2006, 246).
  • VG München, 21.04.2016 - M 10 K 15.5124

    Haftungsbescheid gegen Gesellschaft als Liquidatorin im Hinblick auf …

    Ein Geschäftsführer, der sich in der von ihm vertretenen Gesellschaft oder im Unternehmensverbund nicht durchsetzen kann und sich an jeglicher Einflussnahme und an einer Kontrolle des Zahlungsverkehrs gehindert sieht, darf nicht untätig bleiben, sondern muss zur Vermeidung haftungsrechtlicher Konsequenzen von der Übernahme der Geschäftsführertätigkeit Abstand nehmen oder sein Amt niederlegen (…vgl. st. Rspr. BFH, B. v. 5.3.1985 - VII B 69/84 - BFH/NV 1987, 422;… B. v. 12.5.2009 - VII B 266/08 - juris Rn. 13; B. v. 31.10.2005 - VII B 57/05 - juris Rn. 17).

    Danach kommt einer internen Aufgabenverteilung eine haftungsbegrenzende Wirkung nur dann zu, wenn die nähere Ausgestaltung der Aufgabenzuweisungen vor Aufnahme der Geschäftsführertätigkeit klar und eindeutig schriftlich festgelegt worden ist (vgl. BFH, B. v. 4.3.1986 - VII S 33/85 - juris;… B. v. 12.5.2009 - VII B 266/08 - juris Rn. 11; B. v. 31.10.2005 - VII B 57/05 - juris Rn. 12).

  • BFH, 20.04.2006 - VII B 280/05

    NZB: Gesellschaft in der Krise - Geschäftsführerpflichten

    Wenn er sich durch die als "Inthronisierung" bezeichnete Aufgabenübertragung auf den Beiratsvorsitzenden von der Wahrnehmung seiner Geschäftsführerpflichten ausgeschlossen meinte, hätte er nach der Rechtsprechung des beschließenden Senats das Amt eines Geschäftsführers sofort niederlegen müssen, um sich vor einer Haftung abzusichern (vgl. BFH-Beschluss vom 31. Oktober 2005 VII B 57/05, BFH/NV 2006, 246).
  • FG Münster, 12.08.2022 - 4 K 1469/20

    Haftung einer alleinigen GmbH-Gesellschafterin für Umsatzsteuerschulden

    Rn. 44 Aber selbst wenn man - entgegen der Einschätzung des Senats - auch in der hiesigen Konstellation einer Strohfrau als Geschäftsführerin und bei Vorliegen eines Übernahmeverschuldens für eine Haftungsinanspruchnahme darüber hinaus noch im Sinne einer (hypothetischen) Kausalität die Effektivität einer gebotenen Überwachungsmaßnahme voraussetzen würde, wie dies bei der Übertragung einzelner Aufgaben, wie insbesondere die Erledigung steuerlicher Pflichten auf Mitarbeiter oder Dritte mitunter gefordert wird (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 30.08.1994 VII R 101/92, BFHE 175, 509, BStBl II 1995, 278; vom 27.11.1990 VII R 20/89, BFHE 163, 106, BStBl II 1991, 284;… anders möglicherweise BFH-Urteil vom 10.05.1988 VII R 24/85, BFH/NV 1989, 72; BFH-Beschluss vom 31.10.2005 VII B 57/05, BFH/NV 2006, 246), wäre von einem groben Verschulden der Klägerin auszugehen.
  • FG Berlin-Brandenburg, 12.09.2007 - 12 K 6383/04

    Abzug von Darlehenszinsen bei Errichtung zweier baugleicher Einfamilienhäuser zur …

    In der Rechtsprechung des BFH ist demzufolge anerkannt, dass im Falle der Finanzierung eines teilweise zur Vermietung bestimmten und teilweise selbstgenutzten Gebäudes, eines Gebäudes mit unterschiedlich genutzten Eigentumswohnungen oder unterschiedlich genutzten Doppelhaushälften (…dazu BFH-Beschluss vom 18. Dezember 2002 - IX B 167/02, BFH/NV 2003, 478) durch ein Darlehen die Darlehenszinsen grundsätzlich nur anteilig als Werbungskosten berücksichtigt werden können, es sei denn, dass der Steuerpflichtige die Herstellungskosten den einzelnen Gebäudeteilen zuordnet und die so gesondert zugeordneten Herstellungskosten auch tatsächlich - objektiv nachprüfbar - mit den Darlehensmitteln bezahlt (BFH in BStBl. II 2003, 389, unter II.2. der Gründe;… in BFH/NV 2003, 23, unter II.2. der Gründe;… in BFH/NV 2003, 1049 aaO.;… in BStBl. II 2004, 348 aaO.; in BStBl. II 2005, 597, unter II.1.a) und b) der Gründe; in BFH/NV 2006, 246, unter II.1.a) und b) der Gründe; BFH-Beschlüsse vom 07. April 2005 - IX B 39/05, BFH/NV 2005, 1543; vom 15. Mai 2007 - IX B 184/06, juris,).
  • FG München, 22.05.2012 - 2 K 3459/09

    Haftung des GmbH-Geschäftsführers - Grundsatz der anteiligen Tilgung

    23 Im Übrigen kommt eine Haftungsbegrenzung aufgrund einer internen Aufgabenverteilung nur dann in Betracht, wenn die Aufgabenzuweisung klar und eindeutig, d.h. in schriftlicher Form, festgelegt worden ist (BFH-Beschluss vom 31. Oktober 2005 VII B 57/05, BFH/NV 2006, 246).
  • FG Berlin-Brandenburg, 02.07.2009 - 9 K 2590/03

    Geschäftsführerhaftung - Einsetzung eines vorläufigen Insolvenzverwalters - …

    Wenn der alleinige Geschäftsführer einer GmbH die tatsächliche Geschäftsführung durch eine andere Person duldet, so hat er durch geeignete Aufsichtsmaßnahmen dafür zu sorgen, dass dieser die steuerlichen Pflichten der GmbH ordnungsgemäß und rechtzeitig erfüllt (ständige BFH-Rechtsprechung, vgl. dazu nur BFH-Beschluss vom 31. Oktober 2005, VII B 57/05, BFH/NV 2006, 246 m.w.N.).
  • FG München, 19.07.2007 - 14 K 2170/06

    Verstoß eines steuerentrichtungspflichtigen Geschäftsführers zur Abführung der …

    Eine Haftungsbegrenzung aufgrund einer internen Aufgabenverteilung kommt nur dann in Betracht, wenn die Aufgabenzuweisung klar und eindeutig, d.h. in schriftlicher Form, festgelegt worden ist (BFH - Beschluss vom 31.10.2005 VII B 57/05, BFH/NV 2006, 246).
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