Rechtsprechung
| BFH, 12.02.1985 - VII B 61/84 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Vorläufiger Rechtsschutz im Vollstreckungsverfahren bei Ermessensentscheidung der Behörde auf Aussetzung der Vollstreckung
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (5)
- BVerwG, 18.04.1975 - VII C 15.73
§ 131 Abgabenordnung (AO) als Grundlage für eine Zusage auf Erlass einer …
Auszug aus BFH, 12.02.1985 - VII B 61/84
Nur vorläufige Maßnahmen der Vollstreckungsbehörde sind das Ziel (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG - vom 18. April 1975 VII C 15.73, BStBl II 1975, 679, 684). - BFH, 06.10.1982 - I R 98/81
Ermessensgrenze - Stundungsentscheidung - Stundungsantrag - Erstattungsanspruch
Auszug aus BFH, 12.02.1985 - VII B 61/84
Allenfalls könnten die Vollstreckungsmaßnahmen des FA vor endgültiger Entscheidung über den Erlaßantrag der Antragstellerin dann als unbillig i. S. des § 258 AO 1977 angesehen werden, wenn mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit mit dem beantragten Erlaß zu rechnen wäre (vgl. auch Beschlüsse des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 21. Januar 1982 VIII B 94/79, BFHE 135, 23, 26, BStBl II 1982, 307, und vom 6. Oktober 1982 I R 98/81, BFHE 138, 1, 2, BStBl II 1983, 397). - BFH, 21.01.1982 - VIII B 94/79
Steuerschuld - Härte - Stundung
Auszug aus BFH, 12.02.1985 - VII B 61/84
Allenfalls könnten die Vollstreckungsmaßnahmen des FA vor endgültiger Entscheidung über den Erlaßantrag der Antragstellerin dann als unbillig i. S. des § 258 AO 1977 angesehen werden, wenn mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit mit dem beantragten Erlaß zu rechnen wäre (vgl. auch Beschlüsse des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 21. Januar 1982 VIII B 94/79, BFHE 135, 23, 26, BStBl II 1982, 307, und vom 6. Oktober 1982 I R 98/81, BFHE 138, 1, 2, BStBl II 1983, 397). - BFH, 13.05.1977 - VII B 9/77
Ermessensentscheidung - Gewährung einer Stundung - Anordnungsanspruch - …
Auszug aus BFH, 12.02.1985 - VII B 61/84
Unter welchen Voraussetzungen dieser vorläufige Rechtsschutz durch ein Gericht erlangt werden kann, ist, da der Anordnungsanspruch eine behördliche Ermessensentscheidung betrifft, umstritten (vgl. Beschluß des erkennenden Senats vom 5. und 13. Mai 1977 VII B 9/77, BFHE 122, 28, BStBl II 1977, 587). - BFH, 10.08.1976 - VII R 111/74
Aussetzung von Beitreibungsmaßnahmen - Nicht bestandskräftig abgeschlossenes …
Auszug aus BFH, 12.02.1985 - VII B 61/84
Zu berücksichtigen ist dabei, daß die Einstellung der Vollstreckung durch das FA nach dieser Vorschrift in dessen Ermessen gestellt ist (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 10. August 1976 VII R 111/74, BFHE 120, 13, 16, BStBl II 1977, 104, das zu dem gleichlautenden § 333 der Reichsabgabenordnung - AO - ergangen ist).
- BFH, 04.11.1986 - VII B 108/86
Möglichkeit einer Aussetzung der Vollziehung hinsichtlich von Säumniszuschlägen …
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, daß in Fällen, in denen im Hinblick auf den im Hauptverfahren begehrten Erlaß von Steuerrückständen aus Billigkeitsgründen beim FG auch die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung im Wege der einstweiligen Anordnung beantragt wird, allein § 258 AO 1977 als Rechtsgrundlage für den Anordnungsanspruch in Betracht kommt (Beschlüsse vom 12. Februar 1985 VII B 61/84, BFH/NV 1986, 68, …und vom 25. September 1985 VII B 31/85, BFH/NV 1986, 198).Dem dieser Regelung innewohnenden Vorläufigkeitscharakter wird dadurch Rechnung getragen, daß die Zwangsvollstreckung nach dieser Vorschrift nicht endgültig, sondern nur einstweilen, etwa - wie der Antragsteller sinngemäß begehrt - bis zur endgültigen gerichtlichen Entscheidung über einen Erlaßantrag, eingestellt werden kann (vgl. BFH/NV 1986, 68).
Allenfalls könnten die Vollstreckungsmaßnahmen des FA vor endgültiger Entscheidung über den Erlaßantrag des Antragstellers dann als unbillig i. S. des § 258 AO 1977 angesehen werden, wenn mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit mit dem beantragten Erlaß zu rechnen wäre (BFH/NV 1986, 68 und 1986, 198; vgl. auch BFH-Beschlüsse vom 21. Januar 1982 VIII B 94/79, BFHE 135, 23, 26, BStBl II 1982, 307, und vom 6. Oktober 1982 I R 98/81, BFHE 138, 1, 2, BStBl II 1983, 397).
Hierzu hätte es des Vorbringens von Tatsachen bedurft, aus denen sich ergibt, daß sich der Ermessensrahmen der Verwaltung in diesem Fall auf Null eingeschränkt hatte, also nur noch die Gewährung des beantragten Erlasses als Rechtens angesehen werden kann (BFH/NV 1986, 68 und 1986, 198).
- BFH, 18.08.1988 - V B 71/88
Schätzung der Besteuerungsgrundlagen unter Berücksichtigung der vorangemeldeten …
Außerdem hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, daß z. B. wegen seines Alters oder seiner persönlichen Erwerbsunfähigkeit (vgl. BFH in BFHE 149, 126, BStBl II 1987, 612, unter 2. b), ein Erlaß, d. h. das Erlöschen der Steuerschuld (§ 47 AO 1977), als einzige Maßnahme der Billigkeit entspreche und damit ermessensfehlerfrei wäre (vgl. BFH-Beschlüsse vom 12. Februar 1985 VII B 61/84, BFHE/NV 1986, 68, …und vom 25. September 1985 VII B 31/85, BFH/NV 1986, 198). - BFH, 24.11.1987 - VII B 134/87
Vollstreckungsaufschub wegen Unbilligkeit der Vollstreckung wegen Gefährdung des …
Vielmehr beruft sich der Antragsteller auf die durch die Vollstreckung drohende Vernichtung seiner Existenz, damit auf einen Grund, der eine vorübergehende Einstellung der Vollstreckung nicht zu rechtfertigen vermag (Senat, Beschlüsse vom 12. Februar 1985 VII B 61/84, BFH/NV 1986, 68, …und vom 18. März 1986 VII B 115/85, BFH/NV 1986, 479 f.). - BFH, 11.08.1992 - VII B 102/92
Unabhängigkeit der Zulässigkeit einer Beschwerde von einer fehlenden Begründung
Ein Anordnungsanspruch i.S. des § 258 der Abgabenordnung (AO 1977) könne nur vorliegen, wenn die Vollstreckung vorübergehend unbillig sei (Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 12. Februar 1985 VII B 61/84, BFH/NV 1986, 68). - BFH, 29.09.1987 - VII B 118/86
Billigkeit der Verwertung von Briefmarken in der Zwangsvollstreckung
Dazu hätte es des Vorbringens von Tatsachen bedurft, aus denen sich ergibt, daß nur noch die Gewährung des beantragten Erlasses als rechtens angesehen werden kann (vgl. Beschluß des Senats vom 12. Februar 1985 VII B 61/84, BFH/NV 1986, 68).
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