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Rechtsprechung
   BFH, 13.07.1999 - VII B 64/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,8537
BFH, 13.07.1999 - VII B 64/99 (https://dejure.org/1999,8537)
BFH, Entscheidung vom 13.07.1999 - VII B 64/99 (https://dejure.org/1999,8537)
BFH, Entscheidung vom 13. Juli 1999 - VII B 64/99 (https://dejure.org/1999,8537)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Judicialis

    FGO § 115 Abs. 3 Satz 1; ; FGO § 56; ; FGO § 56 Abs. 1; ; FGO § 56 Abs. 2 Satz 1; ; FGO § 56 Abs. 2 Satz 2; ; FGO § 56 Abs. 2 Satz 4

  • Wolters Kluwer

    Erhöhung der Kraftfahrzeugsteuer - Kraftfahrzeugsteueränderungsbescheid - Beschwerdefrist - Beschwerdeschrift per Fax

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 56
    Wiedereinsetzungsfrist

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (5)Zitiert selbst (3)

  • BFH, 06.04.1995 - VIII B 61/94

    Gewährung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ohne besonderen Antrag

    Auszug aus BFH, 13.07.1999 - VII B 64/99
    Wiedereinsetzung ohne Antrag nach § 56 Abs. 2 Satz 4 FGO kann jedoch nur dann gewährt werden, wenn entweder innerhalb der Antragsfrist auch der Wiedereinsetzungsgrund geltend gemacht worden ist (…Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 1. Juni 1992 V B 57/92, BFH/NV 1993, 249) oder wenn dieser, weil offen- oder aktenkundig, dem Gericht ohnedies bekannt ist (Beschluß des BFH vom 6. April 1995 VIII B 61/94, BFH/NV 1996, 137).
  • BGH, 12.07.1994 - X ZB 15/94

    Versäumung der Berufungsbegründungsfrist durch Übermittlung an den falschen …

    Auszug aus BFH, 13.07.1999 - VII B 64/99
    Diese Frist beginnt an dem Tag, an dem der Kläger erkannte, daß die Frist infolge Nichterreichbarkeit des FG mittels Telefax versäumt war (vgl. Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 12. Juli 1994 X ZB 15/94, Versicherungsrecht 1995, 317).
  • BFH, 01.06.1992 - V B 57/92

    Frist für einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    Auszug aus BFH, 13.07.1999 - VII B 64/99
    Wiedereinsetzung ohne Antrag nach § 56 Abs. 2 Satz 4 FGO kann jedoch nur dann gewährt werden, wenn entweder innerhalb der Antragsfrist auch der Wiedereinsetzungsgrund geltend gemacht worden ist (Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 1. Juni 1992 V B 57/92, BFH/NV 1993, 249) oder wenn dieser, weil offen- oder aktenkundig, dem Gericht ohnedies bekannt ist (…Beschluß des BFH vom 6. April 1995 VIII B 61/94, BFH/NV 1996, 137).
  • BFH, 27.05.2008 - I R 11/08

    Beginn der Revisionsbegründungsfrist nach Gerichtsbescheid - Wiedereinsetzung bei …

    Ohne entsprechende Angaben kann eine Wiedereinsetzung nur dann gewährt werden, wenn die Gründe für die Fristversäumnis offenkundig oder gerichtsbekannt sind und diese Gründe die Versäumung der Frist als unverschuldet erscheinen lassen (…BFH-Beschlüsse vom 23. August 1996 VIII B 26/95, BFH/NV 1997, 240; vom 13. Juli 1999 VII B 64/99, BFH/NV 1999, 1633, 1634, m.w.N.); daran fehlt es im Streitfall ebenfalls.
  • BFH, 07.01.2004 - X R 38/03

    Darlegung der Gründe für eine Wiedereinsetzung innerhalb der Antragsfrist

    Ist dies nicht geschehen, kann Wiedereinsetzung nur gewährt werden, wenn der Wiedereinsetzungsgrund gerichtsbekannt oder offenkundig ist (BFH-Beschlüsse vom 13. Juli 1999 VII B 64/99, BFH/NV 1999, 1633;… vom 3. Juli 2000 VI B 223/99, BFH/NV 2000, 1491;… Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, § 56 Rz. 48).
  • BFH, 30.04.2001 - XI B 127/00

    Voraussetzungen der Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde; Offenkundigkeit …

    Einer besonderen Antragstellung, Begründung oder Glaubhaftmachung bedurfte es im Streitfall nicht, denn der Wiedereinsetzungsgrund ist offenkundig (…vgl. z.B. Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 56 Rdnr. 58; z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13. Juli 1999 VII B 64/99, BFH/NV 1999, 1633):.
  • FG Nürnberg, 04.04.2017 - 1 K 1200/16

    Schätzung der Besteuerungsgrundlagen wegen Nichtabgabe der …

    Rn. 33 Die Antragsfrist beginnt mit dem Wegfall des Hindernisses, d.h. mit dem Zeitpunkt, in dem die Ursache der Verhinderung behoben oder das Fortbestehen des Hindernisses nicht mehr unverschuldet ist (z.B. BFH VII B 64/99, BFH/NV 1999, 1633).
  • FG München, 13.06.2022 - 7 K 2347/21

    Feststellung der Besteuerungsgrundlagen gem. §§ 27, 28 und § 38 KStG

    Rn. 34 bb) Die Antragsfrist beginnt mit dem Wegfall des Hindernisses, d.h. mit dem Zeitpunkt, in dem die Ursache der Verhinderung behoben oder das Fortbestehen des Hindernisses nicht mehr unverschuldet ist (z.B. BFH VII B 64/99, BFH/NV 1999, 1633).
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