Rechtsprechung
| BFH, 05.09.2002 - VII B 71/02 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Judicialis
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3; ; AO 1977 § 284; ; AO 1977 § 284 Abs. 3 Satz 1
- Wolters Kluwer
Bedeutung der Bekräftigung eines vom Vollstreckungsschuldner abgegebenen Vermögensverzeichnisses - Ermessen der Vollstreckungsbehörde - Subjektive Überzeugung der Behörde von der Vollständigkeit und Richtigkeit des vorgelegten Vermögensverzeichnisses - Absehen von der ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
AO § 284 Abs. 3 S. 1
Abnahme der eidesstattlichen Versicherung; Vermögensverzeichnis - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (12) Zitiert selbst (8)
- BFH, 12.12.2001 - VII B 318/00
Vollstreckung; eidesstattliche Versicherung
Auszug aus BFH, 05.09.2002 - VII B 71/02
Wie der Senat in den grundlegenden Entscheidungen in BFH/NV 1990, 79 und vom 24. September 1991 VII R 34/90 (BFHE 165, 477, BStBl II 1992, 57) ausgeführt und seither in ständiger Rechtsprechung entschieden hat (…s. zuletzt Senatsbeschlüsse vom 7. Dezember 2000 VII B 206/00, BFH/NV 2001, 577, und vom 12. Dezember 2001 VII B 318/00, BFH/NV 2002, 617) liegt die Bedeutung der Bekräftigung eines vom Vollstreckungsschuldner abgegebenen Vermögensverzeichnisses durch die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung darin, dass er dort an Eides Statt versichert, er habe das Vermögensverzeichnis nach bestem Wissen und Gewissen vollständig und richtig erstellt (§ 284 Abs. 3 AO 1977).Wenn der Senat dann weiter ausführt, dass konkrete Anhaltspunkte für die Annahme, der Vollstreckungsschuldner halte Vermögensgegenstände verborgen, nicht verlangt werden können, weil mit der angeordneten Maßnahme der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gerade erst festgestellt werden soll, ob dies der Fall ist, so ist damit auch die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage bereits beantwortet, nämlich dass sichere Kenntnis von der Vermögenslosigkeit in der Regel erst durch die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung erlangt werden kann und dass es entscheidend auf die subjektive Überzeugung des FA davon ankommt, ob es mit der angeordneten Abgabe der eidesstattlichen Versicherung doch noch Erkenntnisse über verborgene Vermögenswerte gewinnen kann (vgl. Senatsbeschlüsse in BFH/NV 2001, 577, und in BFH/NV 2002, 617, …sowie vom 14. August 2000 VII B 87/00, BFH/NV 2001, 147, und BFH in BFHE 165, 477, BStBl II 1992, 57).
Der Senat hat dazu in den Entscheidungen in BFH/NV 2002, 617, in BFH/NV 2001, 577, und vom 14. Mai 2002 VII B 52/01 (…zur Veröffentlichung in BFH/NV bestimmt) bereits deutlich gemacht, dass es der Behörde in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens obliege, nach Vorlage des Vermögensverzeichnisses durch den Vollstreckungsschuldner nochmals zu prüfen, ob nicht von der Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung abgesehen werden kann.
Der Senat hat in seiner Entscheidung in BFH/NV 2002, 617 die Auffassung vertreten, dass nur im Falle der subjektiven Überzeugung der Behörde von der Vollständigkeit und Richtigkeit des vorgelegten Vermögensverzeichnisses aus objektiven Gründen dann von der Abnahme der eidesstattlichen Versicherung abgesehen werden könnte, wenn die rückständigen Steuerschulden gering sind, der Schuldner bereits Tilgungsleistungen erbracht hat und zu erwarten ist, dass sich der Rückstand durch weitere regelmäßige Tilgungsleistungen auch weiterhin vermindern werde (…ausführlich dazu Müller-Eiselt in Hübschmann/Hepp/Spitaler, a.a.O., Rz. 67, 68).
- BFH, 07.12.2000 - VII B 206/00
Eidesstattliche Versicherung gem. § 284 AO
Auszug aus BFH, 05.09.2002 - VII B 71/02
Wie der Senat in den grundlegenden Entscheidungen in BFH/NV 1990, 79 und vom 24. September 1991 VII R 34/90 (BFHE 165, 477, BStBl II 1992, 57) ausgeführt und seither in ständiger Rechtsprechung entschieden hat (s. zuletzt Senatsbeschlüsse vom 7. Dezember 2000 VII B 206/00, BFH/NV 2001, 577, …und vom 12. Dezember 2001 VII B 318/00, BFH/NV 2002, 617) liegt die Bedeutung der Bekräftigung eines vom Vollstreckungsschuldner abgegebenen Vermögensverzeichnisses durch die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung darin, dass er dort an Eides Statt versichert, er habe das Vermögensverzeichnis nach bestem Wissen und Gewissen vollständig und richtig erstellt (§ 284 Abs. 3 AO 1977).Wenn der Senat dann weiter ausführt, dass konkrete Anhaltspunkte für die Annahme, der Vollstreckungsschuldner halte Vermögensgegenstände verborgen, nicht verlangt werden können, weil mit der angeordneten Maßnahme der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gerade erst festgestellt werden soll, ob dies der Fall ist, so ist damit auch die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage bereits beantwortet, nämlich dass sichere Kenntnis von der Vermögenslosigkeit in der Regel erst durch die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung erlangt werden kann und dass es entscheidend auf die subjektive Überzeugung des FA davon ankommt, ob es mit der angeordneten Abgabe der eidesstattlichen Versicherung doch noch Erkenntnisse über verborgene Vermögenswerte gewinnen kann (vgl. Senatsbeschlüsse in BFH/NV 2001, 577, und in BFH/NV 2002, 617, …sowie vom 14. August 2000 VII B 87/00, BFH/NV 2001, 147, und BFH in BFHE 165, 477, BStBl II 1992, 57).
Der Senat hat dazu in den Entscheidungen in BFH/NV 2002, 617, in BFH/NV 2001, 577, und vom 14. Mai 2002 VII B 52/01 (…zur Veröffentlichung in BFH/NV bestimmt) bereits deutlich gemacht, dass es der Behörde in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens obliege, nach Vorlage des Vermögensverzeichnisses durch den Vollstreckungsschuldner nochmals zu prüfen, ob nicht von der Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung abgesehen werden kann.
- BFH, 24.09.1991 - VII R 34/90
Die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach § 284 AO kann auch ohne …
Auszug aus BFH, 05.09.2002 - VII B 71/02
Wie der Senat in den grundlegenden Entscheidungen in BFH/NV 1990, 79 und vom 24. September 1991 VII R 34/90 (BFHE 165, 477, BStBl II 1992, 57) ausgeführt und seither in ständiger Rechtsprechung entschieden hat (…s. zuletzt Senatsbeschlüsse vom 7. Dezember 2000 VII B 206/00, BFH/NV 2001, 577, …und vom 12. Dezember 2001 VII B 318/00, BFH/NV 2002, 617) liegt die Bedeutung der Bekräftigung eines vom Vollstreckungsschuldner abgegebenen Vermögensverzeichnisses durch die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung darin, dass er dort an Eides Statt versichert, er habe das Vermögensverzeichnis nach bestem Wissen und Gewissen vollständig und richtig erstellt (§ 284 Abs. 3 AO 1977).Wenn der Senat dann weiter ausführt, dass konkrete Anhaltspunkte für die Annahme, der Vollstreckungsschuldner halte Vermögensgegenstände verborgen, nicht verlangt werden können, weil mit der angeordneten Maßnahme der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gerade erst festgestellt werden soll, ob dies der Fall ist, so ist damit auch die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage bereits beantwortet, nämlich dass sichere Kenntnis von der Vermögenslosigkeit in der Regel erst durch die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung erlangt werden kann und dass es entscheidend auf die subjektive Überzeugung des FA davon ankommt, ob es mit der angeordneten Abgabe der eidesstattlichen Versicherung doch noch Erkenntnisse über verborgene Vermögenswerte gewinnen kann (…vgl. Senatsbeschlüsse in BFH/NV 2001, 577, und in BFH/NV 2002, 617, sowie vom 14. August 2000 VII B 87/00, BFH/NV 2001, 147, und BFH in BFHE 165, 477, BStBl II 1992, 57).
- BFH, 09.05.1989 - VII B 205/88
Anordnung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung über die aktuellen …
Auszug aus BFH, 05.09.2002 - VII B 71/02
Das gilt insbesondere im Hinblick auf die erforderlichen Angaben dazu, von welcher Seite und mit welcher Begründung die in der Entscheidung vom 9. Mai 1989 VII B 205/88 (BFH/NV 1990, 79) vom erkennenden Senat vertretene Auffassung, dass konkrete Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Vollstreckungsschuldner Vermögenswerte verborgen hält, nicht vorliegen müssen, umstritten ist.Wie der Senat in den grundlegenden Entscheidungen in BFH/NV 1990, 79 und vom 24. September 1991 VII R 34/90 (BFHE 165, 477, BStBl II 1992, 57) ausgeführt und seither in ständiger Rechtsprechung entschieden hat (…s. zuletzt Senatsbeschlüsse vom 7. Dezember 2000 VII B 206/00, BFH/NV 2001, 577, …und vom 12. Dezember 2001 VII B 318/00, BFH/NV 2002, 617) liegt die Bedeutung der Bekräftigung eines vom Vollstreckungsschuldner abgegebenen Vermögensverzeichnisses durch die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung darin, dass er dort an Eides Statt versichert, er habe das Vermögensverzeichnis nach bestem Wissen und Gewissen vollständig und richtig erstellt (§ 284 Abs. 3 AO 1977).
- BVerwG, 16.06.1997 - 3 C 22.96
Recht der Subventionen - Widerruf von Ermessensentscheidungen wegen …
Auszug aus BFH, 05.09.2002 - VII B 71/02
Da das Gesetz die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung auch nach Abgabe des Vermögensverzeichnisses als Regelfall ansieht, von dem abzuweichen der Behörde nur ausnahmsweise gestattet ist, wenn besondere Gründe im konkreten Einzelfall vorliegen, handelt es sich jedoch um ein sog. "intendiertes Ermessen" (dazu ausführlich Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts --BVerwG-- vom 16. Juni 1997 3 C 22/96, Neue Juristische Wochenschrift 1998, 2233), das nur dann einer besonderen Begründung bedarf, wenn im konkreten Einzelfall besondere Gründe, die eine ausnahmsweise Abstandnahme von der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nahe legen könnten, ersichtlich sind (…s. dazu Müller-Eiselt in Hübschmann/Hepp/Spitaler, a.a.O., Rz. 65, und Urteil des FG des Saarlandes vom 31. Mai 2001 1 K 322/00, Entscheidungen der Finanzgerichte 2001, 1174). - BFH, 14.08.2000 - VII B 87/00
Verletzung der Sachaufklärungspflicht durch Übergehen von Beweisanträgen
Auszug aus BFH, 05.09.2002 - VII B 71/02
Wenn der Senat dann weiter ausführt, dass konkrete Anhaltspunkte für die Annahme, der Vollstreckungsschuldner halte Vermögensgegenstände verborgen, nicht verlangt werden können, weil mit der angeordneten Maßnahme der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gerade erst festgestellt werden soll, ob dies der Fall ist, so ist damit auch die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage bereits beantwortet, nämlich dass sichere Kenntnis von der Vermögenslosigkeit in der Regel erst durch die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung erlangt werden kann und dass es entscheidend auf die subjektive Überzeugung des FA davon ankommt, ob es mit der angeordneten Abgabe der eidesstattlichen Versicherung doch noch Erkenntnisse über verborgene Vermögenswerte gewinnen kann (…vgl. Senatsbeschlüsse in BFH/NV 2001, 577, und in BFH/NV 2002, 617, sowie vom 14. August 2000 VII B 87/00, BFH/NV 2001, 147, und BFH in BFHE 165, 477, BStBl II 1992, 57). - BFH, 14.05.2002 - VII B 52/01
Grundsätzliche Bedeutung; eidesstattliche Versicherung
Auszug aus BFH, 05.09.2002 - VII B 71/02
Der Senat hat dazu in den Entscheidungen in BFH/NV 2002, 617, in BFH/NV 2001, 577, und vom 14. Mai 2002 VII B 52/01 (…zur Veröffentlichung in BFH/NV bestimmt) bereits deutlich gemacht, dass es der Behörde in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens obliege, nach Vorlage des Vermögensverzeichnisses durch den Vollstreckungsschuldner nochmals zu prüfen, ob nicht von der Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung abgesehen werden kann. - FG Saarland, 31.05.2001 - 1 K 322/00
Klageart gegen Vorladung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung; Vorladung …
Auszug aus BFH, 05.09.2002 - VII B 71/02
Da das Gesetz die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung auch nach Abgabe des Vermögensverzeichnisses als Regelfall ansieht, von dem abzuweichen der Behörde nur ausnahmsweise gestattet ist, wenn besondere Gründe im konkreten Einzelfall vorliegen, handelt es sich jedoch um ein sog. "intendiertes Ermessen" (dazu ausführlich Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts --BVerwG-- vom 16. Juni 1997 3 C 22/96, Neue Juristische Wochenschrift 1998, 2233), das nur dann einer besonderen Begründung bedarf, wenn im konkreten Einzelfall besondere Gründe, die eine ausnahmsweise Abstandnahme von der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nahe legen könnten, ersichtlich sind (…s. dazu Müller-Eiselt in Hübschmann/Hepp/Spitaler, a.a.O., Rz. 65, und Urteil des FG des Saarlandes vom 31. Mai 2001 1 K 322/00, Entscheidungen der Finanzgerichte 2001, 1174).
- FG Köln, 12.10.2016 - 3 V 593/16
Wirkung eines Haftbefehls zur Erzwingung einer Vermögensauskunft ausgesetzt
Ein rechtsfehlerhafter Gebrauch des Ermessens liegt deswegen nur vor, wenn der Behörde außergewöhnliche Umstände des Falls bekannt geworden oder erkennbar sind, die eine andere als die vorgeprägte Entscheidung möglich erscheinen lassen, und diese Umstände von der Behörde nicht erwogen worden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.6.1997 3 C 22.96, BVerwGE 105, 55; daran anknüpfend BFH, Beschlüsse vom 5.9.2002 VII B 71/02, BFH/NV 2003, 139 …und vom 29.6.2006 VII B 19/06, BFH/NV 2006, 1795). - FG Hamburg, 29.05.2026 - 6 V 85/26
Abgabenordnung: Finanzgerichtlicher Eilrechtsschutz von Vollstreckungsschuldnern …
Ein rechtsfehlerhafter Gebrauch des Ermessens liegt deswegen nur vor, wenn der Behörde außergewöhnliche Umstände des Falls bekannt geworden oder erkennbar sind, die eine andere als vorgeprägte Entscheidung möglich erscheinen lassen, und diese Umstände von der Behörde nicht erwogen worden sind (FG Köln…, Beschluss vom 12. Oktober 2016, 3 V 593/16, EFG 2017, 6, juris-Rn. 57; vgl. BVerwG…, Urteil vom 16. Juni 1997, 3 C 22/96, NJW 1998, 2233, juris-Rn. 14; BFH, Beschlüsse vom 5. September 2002, VII B 71/02, BFH/NV 2003, 139, juris-Rn. 7 …und vom 29. Juni 2006, VII B 19/06, BFH/NV 2006, 1795, juris-Rn. 10 zu § 284 Abs. 3 a.F.). - BFH, 29.06.2006 - VII B 19/06
Ermessen bei der zusammengefassten Aufforderung zur Abgabe des …
Da der Gesetzgeber in § 284 Abs. 3 Satz 1 AO 1977 zum Ausdruck gebracht hat, dass die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zur Bekräftigung des abgegebenen Vermögensverzeichnisses den Regelfall darstellt und nach § 284 Abs. 3 Satz 2 AO 1977 das Ermessen der Vollstreckungsbehörde erst bei der Frage einsetzt, ob sie im konkreten Einzelfall von der Abnahme der eidesstattlichen Versicherung absehen kann (vgl. Senatsbeschluss vom 5. September 2002 VII B 71/02, BFH/NV 2003, 139), ist offenkundig, dass die zusammengefasste Aufforderung zur Abgabe des Vermögensverzeichnisses und der eidesstattlichen Versicherung keinen Hinweis auf --nur im Ausnahmefall-- noch anzustellende Ermessenserwägungen enthalten muss (vgl. zum sog. "intendierten Ermessen" Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Juni 1997 3 C 22.96, BVerwGE 105, 55, und Senatsurteil in BFHE 210, 205, BStBl II 2005, 814).Der Senat hat in seinem Beschluss in BFH/NV 2003, 139 hervorgehoben, der Gesetzgeber habe selbst in § 284 Abs. 3 Satz 1 AO 1977 zum Ausdruck gebracht, dass die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung vorrangig das abgegebene Vermögensverzeichnis bekräftigen solle ("hat abzugeben") und dass das Ermessen der Vollstreckungsbehörde erst bei der Frage einsetze, ob sie im konkreten Einzelfall von der Abnahme der eidesstattlichen Versicherung absehen könne.
- FG Düsseldorf, 28.09.2015 - 9 V 2588/15
Aussetzung der Vollziehung der Aufforderung zur Abgabe der Vermögensauskunft: …
Unter Beachtung der gesetzlichen Wertung, dass grundsätzlich nur die unter dem psychologischen Druck der Strafbarkeit einer vorsätzlichen oder falschen eidesstattlichen Versicherung (§§ 156, 163 StGB) abgegebenen Erklärungen des Vollstreckungsschuldners genügen, um dem Gläubiger der Steueransprüche zuverlässige Kenntnis über die Vermögenslage des Schuldners zu geben (BFH, Beschluss vom 05.09.2002 - VII B 71/02; BFH/NV 2003, 139 m.w.N.), ist es nicht zu beanstanden, dass das Finanzamt die Abgabe einer Vermögensauskunft angeordnet hat. - BFH, 10.04.2006 - VII B 181/05
Vermögensverzeichnis; eidesstattliche Versicherung
Da der Gesetzgeber in § 284 Abs. 3 Satz 1 AO 1977 zum Ausdruck gebracht hat, dass die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zur Bekräftigung des abgegebenen Vermögensverzeichnisses den Regelfall darstellt und nach § 284 Abs. 3 Satz 2 AO 1977 das Ermessen der Vollstreckungsbehörde erst bei der Frage einsetzt, ob sie im konkreten Einzelfall von der Abnahme der eidesstattlichen Versicherung absehen kann (vgl. Senatsbeschluss vom 5. September 2002 VII B 71/02, BFH/NV 2003, 139), ist offenkundig, dass die zusammengefasste Aufforderung zur Abgabe des Vermögensverzeichnisses und der eidesstattlichen Versicherung keinen Hinweis auf --nur im Ausnahmefall-- noch anzustellende Ermessenserwägungen enthalten muss (vgl. zum sog. "intendierten Ermessen" Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Juni 1997 3 C 22.96, BVerwGE 105, 55, und Senatsurteil vom 26. Juli 2005 VII R 57/04, BFHE 210, 205, BStBl II 2005, 814).Der Senat hat in seinem Beschluss in BFH/NV 2003, 139 hervorgehoben, der Gesetzgeber habe selbst in § 284 Abs. 3 Satz 1 AO 1977 zum Ausdruck gebracht, dass die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung vorrangig das abgegebene Vermögensverzeichnis bekräftigen solle ("hat abzugeben") und dass das Ermessen der Vollstreckungsbehörde erst bei der Frage einsetze, ob sie im konkreten Einzelfall von der Abnahme der eidesstattlichen Versicherung absehen könne.
- BFH, 16.07.2004 - VII B 205/03
Bindungswirkung einer vZTA
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache kommt nur wegen einer klärungsbedürftigen und in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähigen Rechtsfrage in Betracht (…vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. Mai 2002 VIII B 150/01, BFH/NV 2002, 1463; Senatsbeschluss vom 28. August 2003 VII B 71/02, BFH/NV 2004, 493, 494). - BFH, 28.07.2004 - VII B 8/04
NZB: grundsätzliche Bedeutung, Divergenz
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache und Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts kommt nur wegen einer klärungsbedürftigen und in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähigen Rechtsfrage in Betracht (…vgl. BFH-Beschluss vom 25. April 2002 II B 24/01, BFH/NV 2002, 1311, 1312; Senatsbeschluss vom 28. August 2003 VII B 71/02, BFH/NV 2004, 493, 494). - BFH, 16.07.2004 - VII B 208/03
Reichweite der Bindungswirkung einer verbindlichen Zolltarifauskunft
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache kommt nur wegen einer klärungsbedürftigen und in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähigen Rechtsfrage in Betracht (…vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. Mai 2002 VIII B 150/01, BFH/NV 2002, 1463; Senatsbeschluss vom 28. August 2003 VII B 71/02, BFH/NV 2004, 493, 494). - BFH, 07.06.2006 - VII B 195/05
Ermessen bei der zusammengefassten Aufforderung zur Abgabe des …
Der Gesetzgeber habe in § 284 Abs. 3 Satz 1 AO 1977 zum Ausdruck gebracht, dass die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zur Bekräftigung des abgegebenen Vermögensverzeichnisses den Regelfall darstelle und nach § 284 Abs. 3 Satz 2 AO 1977 das Ermessen der Vollstreckungsbehörde erst bei der Frage einsetze, ob sie nach Vorlage des Vermögensverzeichnisses im konkreten Einzelfall von der Abnahme der eidesstattlichen Versicherung absehen könne (vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. September 2002 VII B 71/02, BFH/NV 2003, 139, …und vom 7. Dezember 2000 VII B 206/00, BFH/NV 2001, 577). - BFH, 16.07.2004 - VII B 206/03
Reichweite der Bindungswirkung einer verbindlichen Zolltarifauskunft
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache kommt nur wegen einer klärungsbedürftigen und in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähigen Rechtsfrage in Betracht (…vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. Mai 2002 VIII B 150/01, BFH/NV 2002, 1463; Senatsbeschluss vom 28. August 2003 VII B 71/02, BFH/NV 2004, 493, 494). - BFH, 16.07.2004 - VII B 207/03
Reichweite der Bindungswirkung einer verbindlichen Zolltarifauskunft
- FG Köln, 30.08.2012 - 6 K 130/08
Rechtmäßigkeit der Aufforderung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung …
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