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Rechtsprechung
   BVerwG, 29.05.1964 - VII B 84.64   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1964,2395
BVerwG, 29.05.1964 - VII B 84.64 (https://dejure.org/1964,2395)
BVerwG, Entscheidung vom 29.05.1964 - VII B 84.64 (https://dejure.org/1964,2395)
BVerwG, Entscheidung vom 29. Mai 1964 - VII B 84.64 (https://dejure.org/1964,2395)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren - Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verfahrensmängeln

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 16.10.1959 - VII C 63.59

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 29.05.1964 - VII B 84.64
    Der beschließende Senat hat in seiner Entscheidung vom 16. Oktober 1959 (BVerwGE 9, 222) ausgesprochen, es sei ein im Gewerberecht und auch in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannter Grundsatz, daß die Zuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden, selbst wenn gegen dessen eigene Lauterkeit sonst nichts einzuwenden sei, auch dann verneint werden müsse, wenn er Dritten, welche die für diesen Beruf erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzen, einen Einfluß auf die Führung des Gewerbebetriebes einräumt oder auch nur nicht willens oder nicht in der Lage ist, einen solchen Einfluß auszuschalten.
  • OVG Saarland, 11.12.2008 - 1 B 355/08

    Ableitung waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit aus Verhalten des Ehegatten

    (BVerwG, Beschlüsse vom 29.05.1964 - VII B 84/64 -, VRspr. 17 Nr. 24, und vom 18.08.1989 - 1 B 103/89 - zur Gewerbeuntersagung im Fall eines Strohmannverhältnisses, juris) Diese Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Gewerberecht findet ihre Parallele im Waffenrecht.

    In allen diesen Konstellationen gilt allerdings, dass nicht allein die Tatsache, dass der Ehegatte gewerbe- oder waffenrechtlich unzuverlässig bzw. zum Besitz von Waffen nicht berechtigt ist, zur Versagung oder zum Widerruf der entsprechenden Erlaubnis führt, sondern dass weitere Tatsachen vorliegen müssen, aus denen zu schließen ist, dass der unzuverlässige Ehegatte auf die Führung des Gewerbebetriebes (BVerwG, Beschluss vom 29.05.1964, a.a.O.) oder des Waffenhandels (HessVGH…, Urteil vom 26.06.1979, a.a.O.) Einfluss nehmen bzw. dass dem nicht zum Waffenbesitz berechtigten Ehegatten ein ungehinderter Zugriff auf die Waffen ermöglicht wird (BVerwG…, Urteil vom 06.12.1978, a.a.O.) .

  • BVerwG, 12.03.1965 - VII C 175.63

    Entziehung der Befugnis zur Ausbildung von Lehrlingen wegen sittlicher …

    Mit Recht geht das Berufungsgericht davon aus, daß nach einem im Gewerberecht allgemein und auch in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Entscheidungen vom 16. Oktober 1959 - BVerwGE 9, 222 - und vom 29. Mai 1964 - BVerwG VII B 84.64 - [GewArch 1964 S. 206 = FamRZ 1964 S. 563]) anerkannten Grundsatz die Zuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden, selbst wenn gegen dessen eigene Lauterkeit sonst nichts einzuwenden ist, auch dann verneint werden muß, wenn er Dritten, welche die für diesen Beruf erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzen, einen Einfluß auf die Führung des Gewerbebetriebes einräumt oder auch nur nicht willens oder nicht in der Lage ist, einen solchen Einfluß auszuschalten.

    Sie unterliegt unter diesem Gesichtspunkt als eine sachlich gerechtfertigte Beschränkung der Berufsausübung auch im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG keinen verfassungsrechtlichen Bedenken und verstößt, soweit die Beteiligten, wie dies hier zutrifft, Eheleute sind, auch nicht gegen Art. 6 GG, Insoweit kann auf die bereits genannte Entscheidung vom 29. Mai 1964 - BVerwG VII B 84.64 - verwiesen werden.

  • BVerwG, 16.06.1970 - I B 44.70

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der …

    Das Berufungsurteil weicht auch nicht von dem Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Mai 1964 - BVerwG VII B 84.64 - (GewArch. 1964, 206 = VerwRspr. 17, 110) ab, wo zur Versagung der Schankerlaubnis wegen ungünstiger Einflußnahme des Ehegatten auf die Betriebsführung ausgeführt wird, die Gaststättenerlaubnis dürfe einem Bewerber nicht deshalb versagt werden, weil er mit jemand verheiratet sei, den die Erlaubnis wegen Unzuverlässigkeit nicht erteilt werden dürfe.
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