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Rechtsprechung
   BVerwG, 29.03.1968 - VII C 115.60   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1968,970
BVerwG, 29.03.1968 - VII C 115.60 (https://dejure.org/1968,970)
BVerwG, Entscheidung vom 29.03.1968 - VII C 115.60 (https://dejure.org/1968,970)
BVerwG, Entscheidung vom 29. März 1968 - VII C 115.60 (https://dejure.org/1968,970)
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Wird zitiert von ... (4)Zitiert selbst (15)

  • BVerfG, 13.07.1965 - 1 BvR 771/59

    Zweigstellensteuer

    Auszug aus BVerwG, 29.03.1968 - VII C 115.60
    Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Juli 1965 (BVerfGE 19, 101) beantragte die Klägerin,.

    Die Aufhebung dieses Urteils durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 19, 101) berührt diese Feststellung nicht.

    Das Bundesverfassungsgericht hat durch Urteil vom 13. Juli 1965 (BVerfGE 19, 101) § 17 GewStG für nichtig erklärt, soweit er zuläßt, daß für Wareneinzelhandelsunternehmen, die in einer Gemeinde eine Betriebsstätte unterhalten, ohne in dieser ihre Geschäftsleitung zu haben, der Hebesatz bis zu drei Zehnteln erhöht werden kann.

    Daß die Anfechtung des Steuerbescheides vom 30. November 1959 nur insoweit Erfolg haben kann, als in diesem Bescheid eine höhere Steuer als in den vorangegangenen unanfechtbaren Bescheiden festgesetzt worden war, ergibt sich vielmehr, da es nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Juli 1965 (BVerfGE 19, 101) allein um die Auswirkungen dieses Urteils geht, aus § 79 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht vom 12. März 1951 (BGBl. I S. 243) - BVerfGG - in Verbindung mit § 212 b Abs. 3 AO.

    Lägen nur diese Steuerbescheide vor, so wäre außer Frage, daß das Urteil des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungswidrigkeit der Zweigstellensteuer (BVerfGE 19, 101) die Steuerbescheide unberührt ließe und deswegen eine Verpflichtung, den auf der nichtigen Norm beruhenden Akt aufzuheben, nicht bestand (vgl. BVerfGE 20, 230 [235]).

    Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich aus den beiden Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Juli 1965 (BVerfGE 19, 101) und vom 14. Februar 1967 (BVerfGE 21, 160) für die in diesem Verfahren zu entscheidende Frage nichts.

  • BVerfG, 11.10.1966 - 1 BvR 164/64

    Verfassungsmäßigkeit des § 55c Abs. 1 LAG

    Auszug aus BVerwG, 29.03.1968 - VII C 115.60
    Die Vorschriften des § 79 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 und Satz 4 BVerfGG ergeben im Zusammenhang den Rechtsgedanken, daß die unanfechtbar gewordenen fehlerhaften Akte der öffentlichen Gewalt nicht rückwirkend aufgehoben und die in der Vergangenheit von ihnen ausgegangenen nachteiligen Wirkungen nicht beseitigt werden, daß aber für die Zukunft die aus einer zwangsweisen Durchsetzung der verfassungswidrigen Entscheidungen sich ergebenden Folgen abgewendet werden sollen (BVerfGE 20, 230 [236]).

    Lägen nur diese Steuerbescheide vor, so wäre außer Frage, daß das Urteil des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungswidrigkeit der Zweigstellensteuer (BVerfGE 19, 101) die Steuerbescheide unberührt ließe und deswegen eine Verpflichtung, den auf der nichtigen Norm beruhenden Akt aufzuheben, nicht bestand (vgl. BVerfGE 20, 230 [235]).

  • BVerfG, 14.02.1967 - 1 BvR 25/64

    Ausnahmen von der Gleichheit eines Hebesatzes für alle in einer Gemeinde …

    Auszug aus BVerwG, 29.03.1968 - VII C 115.60
    Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich aus den beiden Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Juli 1965 (BVerfGE 19, 101) und vom 14. Februar 1967 (BVerfGE 21, 160) für die in diesem Verfahren zu entscheidende Frage nichts.
  • BVerwG, 29.03.1968 - VII C 95.66

    Rechtmäßigkeit einer Heranziehung zur Gewerbesteuer mit einem …

    Auszug aus BVerwG, 29.03.1968 - VII C 115.60
    Auf die Erhöhung nur des Zweigstellensteueranteils in dem Berichtigungsbescheid kommt es nicht an, weil die Nichtigkeit des § 17 GewStG jede Erhöhung der Gewerbesteuer bis zur Höhe des Zweigstellensteueranteils ausschließt (vgl. hierzu Urteil des Senats vom 29. März 1968 - BVerwG VII C 95.66 -).
  • BFH, 30.05.1963 - V 86/60 U

    Folgen einer nichtzulässigen Berichtigungsveranlagung duch das Finanzamt

    Auszug aus BVerwG, 29.03.1968 - VII C 115.60
    Danach trat entweder der ursprüngliche Bescheid wieder in Kraft (vgl. BFH, Urteil vom 8. Juni 1967, BFHE 89, 233 = BStBl. 1967 III S. 639; Urteil vom 30. Mai 1963, BFHE 77, 68 - BStBl. 1963 III S. 342), oder aber es mußte eine neue Festsetzung vorgenommen werden, wobei dann die Fragen, um die es in diesem Verfahren geht, zu entscheiden waren.
  • BVerwG, 29.04.1966 - VII C 122.65

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 29.03.1968 - VII C 115.60
    Auch der von der Klägerin genannte Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. April 1966 - BVerwG VII C 122.65 - enthält eine Entscheidung der Streitfrage nicht.
  • BFH, 08.06.1967 - IV 58/63

    Aufhebung eines berichtigten Steuerbescheides ohne Möglichkeit der nachträglichen …

    Auszug aus BVerwG, 29.03.1968 - VII C 115.60
    Danach trat entweder der ursprüngliche Bescheid wieder in Kraft (vgl. BFH, Urteil vom 8. Juni 1967, BFHE 89, 233 = BStBl. 1967 III S. 639; Urteil vom 30. Mai 1963, BFHE 77, 68 - BStBl. 1963 III S. 342), oder aber es mußte eine neue Festsetzung vorgenommen werden, wobei dann die Fragen, um die es in diesem Verfahren geht, zu entscheiden waren.
  • BVerwG, 24.03.1961 - VII C 119.60

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 29.03.1968 - VII C 115.60
    Daß die Verfassungswidrigkeit der Zweigstellensteuer jedenfalls auch im Verwaltungsstreitverfahren durch Anfechtung des Gewerbesteuerbescheids der Gemeinde geltend gemacht werden kann, hat der Senat bereits in dem Urteil vom 24. März 1961 (BVerwGE 12, 171) festgestellt.
  • BVerwG, 27.01.1966 - II C 191.62

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 29.03.1968 - VII C 115.60
    Dies ist schon deswegen nicht möglich, weil das Bundesverwaltungsgericht in mehreren Entscheidungen feststellte, daß ein Zweitbescheid nicht mehr der vollständigen verwaltungsgerichtlichen Überprüfung unterliege (vgl. BVerwGE 23, 175 [BVerwG 27.01.1966 - II C 191/62] mit weiteren Nachweisen).
  • BFH, 03.07.1964 - VI 78/63 S

    Berufung eines Finanzamtsvorstehers gegen Einspruchsentscheidungen des …

    Auszug aus BVerwG, 29.03.1968 - VII C 115.60
    BFHE 77, 416 = BStBl. 1963 III S. 471; Urteil vom 3. Juli 1964, BFHE 80, 257 [264] = BStBl. 1964 III S. 566 [569]; Urteil vom 1. März 1966, BFHE 85, 340 = BStBl. 1966 III S. 331 mit weiteren Nachweisen und auch Urteil vom 20. Januar 1965, BFHE 81, 635 = BStBl. 1965 III S. 228).
  • BVerwG, 16.10.1964 - VII C 100.63

    Rechtsmittel

  • BFH, 20.01.1965 - I 175/64 S

    Berichtigung eines Gewerbesteuermeßbescheids unter Hinzurechnung oder Kürzung von …

  • BFH, 12.07.1963 - VI 23/62 U

    Wiederaufrollen eines Steuerfalles wegen Ersetzung eines Bescheides wegen …

  • BFH, 21.06.1967 - I 109/65

    Entscheidung der Aufsichtsbehörde über einen Antrag auf Fehleraufdeckung als …

  • BFH, 01.03.1966 - I 259/64
  • BVerwG, 18.09.1970 - VII C 68.68

    Bedeutung der Steuererklärung über die Berechnung der Lohnsummensteuer - …

    Liegt danach in der widerspruchslosen Annahme der Lohnsummensteuererklärung durch den Beklagten ein Steuerbescheid und ist deswegen der Bescheid des Beklagten vom 11. Oktober 1967 ein Berichtigungsbescheid, so liegen die Verhältnisse ebenso, wie in den Verfahren, die durch Urteile des Senats vom 29. März 1968 - BVerwG VII C 64.66, BVerwG VII C 95.66, BVerwG VII C 89.66, BVerwG VII C 47.67, BVerwG VII C 115.60 - (BVerwGE 29, 270 und 276; KStZ 1968, 134) entschieden wurden.

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, daß die Verfassungsbeschwerden gegen die Urteile vom 29. März 1968 in den Verfahren BVerwG VII C 115.60 und BVerwG VII C 47.67 durch Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Dezember 1968 - 1 BvR 370 und 371/68 - wegen offensichtlicher Unbegründetheit nicht zur Entscheidung angenommen wurden.

  • BVerwG, 28.09.1970 - VII B 111.69

    Auswirkung der Verfassungswidrigkeit der Zweigstellensteuer - Zulässigkeit und …

    Die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Auslegung des § 212 b Abs. 3 AO und des § 79 Abs. 2 BVerfGG sowie die Beurteilung des Verhältnisses dieser Bestimmungen hat das Bundesverfassungsgericht für verfassungsgemäß gehalten und dies in zwei Beschlüssen vom 19. Dezember 1968 - 1 BvR 370 und 371/68 -, durch die Verfassungsbeschwerden gegen die Urteile des Senats vom 29. März 1968 in den Verfahren BVerwG VII C 115.60 und 47.67 nicht zur Entscheidung angenommen wurden, im einzelnen begründet.
  • BVerwG, 28.09.1970 - VII B 117.69

    Einfluss der Nichtigkeit des § 17 Gewerbesteuergesetz (GewStG) auf berichtigte …

    Die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Auslegung des § 212 b Abs. 3 AO und des § 79 Abs. 2 BVerfGG sowie die Beurteilung des Verhältnisses dieser Bestimmungen hat das Bundesverfassungsgericht für verfassungsgemäß gehalten und dies in zwei Beschlüssen vom 19. Dezember 1968 - 1 BvR 370 und 371/68 -, durch die Verfassungsbeschwerden gegen die Urteile des Senats vom 29. März 1968 in den Verfahren BVerwG VII C 115.60 und 47.67 nicht zur Entscheidung angenommen wurden, im einzelnen begründet.
  • BVerwG, 28.09.1970 - VII B 114.68

    Rechtsmittel

    Die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Auslegung des § 212 b Abs. 3 AO und des § 79 Abs. 2 BVerfGG sowie die Beurteilung des Verhältnisses dieser Bestimmungen hat das Bundesverfassungsgericht für verfassungsgemäß gehalten und dies in zwei Beschlüssen vom 19. Dezember 1968 - 1 BvR 370, und 371/68 -, durch die Verfassungsbeschwerden gegen die Urteile des Senats vom 29. März 1968 in den Verfahren BVerwG VII C 115.60 und 47.67 nicht zur Entscheidung angenommen wurden, im einzelnen begründet, mit gleicher Begründung lehnte das Bundesverfassungsgericht auch die Annahme der Verfassungsbeschwerde der Klägerin gegen das Urteil des Berufungsgerichts ab (Beschluß vom 19. Dezember 1968 - 1 BvR 528/68 -).
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