Rechtsprechung
| BVerwG, 11.02.1966 - VII C 166.64 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Anforderungen an die Befreiung und Zurückstellung vom zivilen Ersatzdienst - Verweigerung des Kriegsdienstes aus Gewissensgründen
Verfahrensgang
- VG Köln, 04.03.1964 - 5 (3) K 2056/63
- BVerwG, 11.02.1966 - VII C 166.64
- BVerwG, 11.03.1966 - VII C 166.64
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (6)
- BVerwG, 15.05.1964 - VII C 110.63
Auszug aus BVerwG, 11.02.1966 - VII C 166.64
Zur Revisionsrüge der Verletzung des § 5 GzE trägt sie mit näherer Begründung aus der Entstehungsgeschichte dieser Vorschrift vor, daß die bisherige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in BVerwGE 18, 302 [BVerwG 15.05.1964 - VII C 110/63] nicht zutreffe.Bereits im Urteil vom 15. Mai 1964 (BVerwGE 18, 302 [BVerwG 15.05.1964 - VII C 110/63]) hat das Bundesverwaltungsgericht unter Gegenüberstellung der beiden Möglichkeiten des Ersatzdienstes im Einzeldienst (bei anerkannten Organisationen) oder im Gruppendienst näher dargelegt, daß das Gesetz den Einzeldienst ausdrücklich vom Antrag des Dienstpflichtigen abhängig macht (§ 5 GzE).
- BVerfG, 04.10.1965 - 1 BvR 112/63
Ersatzdienstverweigerer
Auszug aus BVerwG, 11.02.1966 - VII C 166.64
Soweit die Revision vorträgt, der Kläger dürfe den zivilen Ersatzdienst aus Gewissensgründen verweigern, ist auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Oktober 1965 - 1 BvR 112/63 (NJW 1965, 2195 [BVerfG 04.10.1965 - 1 BvR 112/63]) - zu verweisen. - BVerwG, 23.05.1958 - VII C 218.57
Auszug aus BVerwG, 11.02.1966 - VII C 166.64
Für die Sonderpionierverkündiger der Gemeinschaft der Zeugen Jehovas hat das Bundesverwaltungsgericht in den Urteilen vom 23. Mai 1958 (BVerwGE 7, 66), 20. Juli 1962 (BVerwGE 14, 318) und 8. Februar 1963 (BVerwG VII C 63.62 [Buchholz BVerwG 448.0, § 11 WehrPflG Nr. 8]) bereits eingehend dargelegt, daß ihr Amt nicht den in § 11 Abs. 1 Nr. 3 WehrPflG erwähnten Ämtern der Geistlichen des evangelischen und des römisch-katholischen Bekenntnisses entspricht und daß diese Vorschrift in dieser Auslegung weder die damaligen Kläger noch ihre Religionsgemeinschaft in der Ausübung ihrer verfassungsrechtlich geschützten religiösen Rechte beeinträchtigt.
- BVerwG, 20.07.1962 - VII C 33.61
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 11.02.1966 - VII C 166.64
Für die Sonderpionierverkündiger der Gemeinschaft der Zeugen Jehovas hat das Bundesverwaltungsgericht in den Urteilen vom 23. Mai 1958 (BVerwGE 7, 66), 20. Juli 1962 (BVerwGE 14, 318) und 8. Februar 1963 (BVerwG VII C 63.62 [Buchholz BVerwG 448.0, § 11 WehrPflG Nr. 8]) bereits eingehend dargelegt, daß ihr Amt nicht den in § 11 Abs. 1 Nr. 3 WehrPflG erwähnten Ämtern der Geistlichen des evangelischen und des römisch-katholischen Bekenntnisses entspricht und daß diese Vorschrift in dieser Auslegung weder die damaligen Kläger noch ihre Religionsgemeinschaft in der Ausübung ihrer verfassungsrechtlich geschützten religiösen Rechte beeinträchtigt. - BVerwG, 08.02.1963 - VII C 63.62
Auszug aus BVerwG, 11.02.1966 - VII C 166.64
Für die Sonderpionierverkündiger der Gemeinschaft der Zeugen Jehovas hat das Bundesverwaltungsgericht in den Urteilen vom 23. Mai 1958 (BVerwGE 7, 66), 20. Juli 1962 (BVerwGE 14, 318) und 8. Februar 1963 (BVerwG VII C 63.62 [Buchholz BVerwG 448.0, § 11 WehrPflG Nr. 8]) bereits eingehend dargelegt, daß ihr Amt nicht den in § 11 Abs. 1 Nr. 3 WehrPflG erwähnten Ämtern der Geistlichen des evangelischen und des römisch-katholischen Bekenntnisses entspricht und daß diese Vorschrift in dieser Auslegung weder die damaligen Kläger noch ihre Religionsgemeinschaft in der Ausübung ihrer verfassungsrechtlich geschützten religiösen Rechte beeinträchtigt. - BVerwG, 05.10.1964 - VII B 72.64
Befreiung der in der Gemeinschaft "Zeugen Jehovas" tätigen Geistlichen vom …
Auszug aus BVerwG, 11.02.1966 - VII C 166.64
Gegen dieses Urteil hat der Kläger die auf seine Beschwerde durch Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Oktober 1964 - BVerwG VII B 72.64 - zugelassene Revision eingelegt.
- BVerwG, 16.12.1966 - VII C 167.65
Prüfungsumfang bei einem Widerspruchsbeschied in Wehrpflichtsachen - …
Der Senat hat daher auch in seiner späteren Rechtsprechung (Urteil vom 11. Februar 1966 - BVerwG VII C 166.64 -) daran festgehalten, daß die Einberufung zu einer anerkannten Organisation einen Antrag des Ersatzdienstpflichtigen voraussetzt. - BVerwG, 05.09.1968 - VIII C 14.67
Heranziehung zum zivilen Ersatzdienst in anerkannten Organisationen - Erledigung …
Wie das Bundesverwaltungsgericht wiederholt ausgesprochen hat, war nach dieser Fassung die Dienstleistung in den §§ 5 und 6 in der Weise geregelt, daß der Dienstpflichtige zu einer Dienstleistung in einer der gemäß § 3 ErsDiG anerkannten Organisationen nur auf seinen Antrag herangezogen werden durfte, während er ohne einen solchen Antrag zur Dienstleistung bei einer Ersatzdienstgruppe einzuberufen war (BVerwGE 18, 302 [BVerwG 15.05.1964 - VII C 110/63]; Urteil vom 11. Februar 1966 - BVerwG VII C 166.64 -). - BVerwG, 22.02.1966 - VII B 164.65
Rechtsmittel
Soweit die Beschwerde darauf gestützt wird, die bisherige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dazu, daß die Angehörigen der Gemeinschaft der Zeugen Jehovas nicht nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 WehrPfIG vom Wehrdienst zu befreien seien, bedürfe der Überprüfung, ist sie unbegründet, weil das Bundesverwaltungsgericht diese in den Urteilen vom 23. Mai 1958 (BVerwGE 7, 66), 20. Juli 1962 (BVerwGE 14, 318) und8. Februar 1963 - BVerwG VII C 63.62 - (Buchholz BVerwG 448.0, § 11 WehrPflG Nr. 8) enthaltene Rechtsprechung erneut im Urteil vom 11. Februar 1966 in der Sache BVerwG VII C 166.64 bestätigt hat.
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Rechtsprechung
| BVerwG, 11.03.1966 - VII C 166.64 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Köln, 04.03.1964 - 5 (3) K 2056/63
- BVerwG, 11.02.1966 - VII C 166.64
- BVerwG, 11.03.1966 - VII C 166.64
Wird zitiert von ...
- BVerwG, 20.04.1976 - VI C 126.74
Möglichkeit der isolierten Anfechtung eines Widerspruchsbescheids der …
Der erkennende Senat weist jedoch darauf hin, daß er gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, bei nachträglich entschuldigter Versäumung eines Termins sei in analoger Anwendung des § 60 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, erhebliche Bedenken hat (vgl. auchBeschluß vom 11. März 1966 - BVerwG VII C 166.64 -).
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