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Rechtsprechung
   BVerwG, 31.01.1969 - VII C 26.68   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1969,906
BVerwG, 31.01.1969 - VII C 26.68 (https://dejure.org/1969,906)
BVerwG, Entscheidung vom 31.01.1969 - VII C 26.68 (https://dejure.org/1969,906)
BVerwG, Entscheidung vom 31. Januar 1969 - VII C 26.68 (https://dejure.org/1969,906)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Antrag auf Genehmigung einer Änderung des Familiennamens - Vorliegen eines wichtigen Grundes als Voraussetzung für einen Anspruch auf Änderung des Familiennamens - Darstellung der westfälischen Hofnamensitte - Wichtiger Grund im Sinne des Gesetzes über die Änderung von ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (5)Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 14.12.1962 - VII C 140.61

    Voraussetzungen für die Genehmigung von Doppelnamen

    Auszug aus BVerwG, 31.01.1969 - VII C 26.68
    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats handelt es sich bei dem Begriff des wichtigen Grundes im Sinne des § 3 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen, vom 5. Januar 1938 (RGBl. I S. 9) um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Anwendung im Revisionsverfahren in vollem Umfang nachprüfbar ist (BVerwGE 15, 207 [208] mit weiteren Nachweisen; 22, 312 [313]).

    Den von der Bundesregierung erlassenen Richtlinien für die Bearbeitung der Anträge auf Änderung des Familiennamens in der Fassung vom 14. Dezember 1960 und vom 8. Mai 1963 (GMBl. 1961, 13; 1963, 230)kommt dabei nach der Rechtsprechung des Senats die Bedeutung eines Maßstabes zu, der bei der Prüfung des wichtigen Grundes mit in Betracht gezogen werden muß (BVerwGE 15, 207 [209] mit weiteren Nachweisen).

    Auch dieser - nicht sehr schwerwiegende - Grund war zugunsten des Klägers zu berücksichtigen; denn durch die Hinzufügung eines zweiten Namens zu dem bisherigen Familiennamen wird das Interesse an der Unveränderlichkeit des Namens nicht so stark berührt wie bei einem völligen Namenswechsel (BVerwGE 15, 207 [209]), so daß auch weniger schwerwiegende Gesichtspunkte hier ins Gewicht fallen können.

    Daß eine solche Hofnamensitte einen, wichtigen Grund für die Namensänderung darstellen kann, ergibt sich aus Abschnitt IV Nr. 1 und 2 der von der Bundesregierung erlassenen Richtlinien; davon ging der Senat auch in seinem Urteil vom 14. Dezember 1962 (BVerwGE 15, 207) aus.

    Zurückhaltung in der Gewährung von Doppelnamen ist im öffentlichen Interesse vor allem deswegen geboten, weil Doppelnamen durch ihre Länge zu einer Erschwerung in der Handhabung führen, die von der gesamten Rechtsgemeinschaft hingenommen werden muß (BVerwGE 15, 207 [209]).

    Die Lockerung, die § 1355 BGB hinsichtlich der Zulassung von Doppelnamen gebracht, hat, ist auch bei der Gewährung von Doppelnamen im Wege der Namensänderung zu beachten (BVerwGE 15, 207 [209]).

    Es steht nicht mehr in dem Ermessen der Behörde, einzelne Gesichtspunkte dieser Art nunmehr nochmals bei der Ausübung des Ermessens hinzuzuziehen (BVerwGE 15, 207 [211]).

    Denn die Besorgnis vor Berufungsfällen ist kein sachgerechtes Moment im Rahmen eines der Behörde etwa zukommenden Ermessens (BVerwGE 15, 207 [212] [Revisionsentscheidung zu OVG Münster OVGE 17, 98]; ebenso Menger, Verwaltungsarchiv 54 [1963] 402).

  • BVerwG, 05.11.1965 - VII C 63.65
    Auszug aus BVerwG, 31.01.1969 - VII C 26.68
    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats handelt es sich bei dem Begriff des wichtigen Grundes im Sinne des § 3 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen, vom 5. Januar 1938 (RGBl. I S. 9) um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Anwendung im Revisionsverfahren in vollem Umfang nachprüfbar ist (BVerwGE 15, 207 [208] mit weiteren Nachweisen; 22, 312 [313]).

    Für die rechtliche Beurteilung kommt es darauf an, ob das Interesse des Klägers an der Namensänderung nach allgemeiner Verkehrsauffassung schutzwürdig und seine Gründe, künftig einen anderen Namen zu führen, so wesentlich sind, daß die Belange, der Allgemeinheit, die in der Regel die Beibehaltung des bisherigen Namens fordern (BVerwGE 22, 312 [313]), zurücktreten müssen (BVerwGE 15, 26, 183, 207; BVerwG, Urteil vom 16. Februar 1968 - BVerwG VII C 56.63 - mit weiteren Nachweisen).

    Eine weitere Lockerung hat § 1355 BGB in der Fassung des Gleichberechtigungsgesetzes vom 18. Juni 1957 (BGBl. I S. 609) herbeigeführt (BVerwGE 22, 312 [313]).

    Der Senat hat bereits entschieden, daß, falls der Ehename ein Sammelname ist, regelmäßig der von der Ehefrau nach § 1355 BGB gewählte Doppelname auch den anderen Familienmitgliedern nicht vorenthalten werden kann (BVerwGE 20, 300 [301]; vgl. auch BVerwGE 22, 312 [313] und Urteil vom 5. März 1965 - BVerwG VII C 144.61 -, Buchholz BVerwG 402.10, § 3 Nr. 18; Richtlinien Abschnitt VI).

  • BVerwG, 05.03.1965 - VII C 84.64

    Anspruch auf Namensänderung wegen Verwechslungsgefahr eines Sammelnamens - …

    Auszug aus BVerwG, 31.01.1969 - VII C 26.68
    Der Senat hat bereits entschieden, daß, falls der Ehename ein Sammelname ist, regelmäßig der von der Ehefrau nach § 1355 BGB gewählte Doppelname auch den anderen Familienmitgliedern nicht vorenthalten werden kann (BVerwGE 20, 300 [301]; vgl. auch BVerwGE 22, 312 [313] und Urteil vom 5. März 1965 - BVerwG VII C 144.61 -, Buchholz BVerwG 402.10, § 3 Nr. 18; Richtlinien Abschnitt VI).
  • BVerwG, 31.08.1962 - VII C 63.60

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 31.01.1969 - VII C 26.68
    Für die rechtliche Beurteilung kommt es darauf an, ob das Interesse des Klägers an der Namensänderung nach allgemeiner Verkehrsauffassung schutzwürdig und seine Gründe, künftig einen anderen Namen zu führen, so wesentlich sind, daß die Belange, der Allgemeinheit, die in der Regel die Beibehaltung des bisherigen Namens fordern (BVerwGE 22, 312 [313]), zurücktreten müssen (BVerwGE 15, 26, 183, 207; BVerwG, Urteil vom 16. Februar 1968 - BVerwG VII C 56.63 - mit weiteren Nachweisen).
  • BVerwG, 16.02.1968 - VII C 56.63

    Vereinbarkeit von § 3 Namensänderungsgesetz (NamÄndG) mit dem Grundgesetz - …

    Auszug aus BVerwG, 31.01.1969 - VII C 26.68
    Für die rechtliche Beurteilung kommt es darauf an, ob das Interesse des Klägers an der Namensänderung nach allgemeiner Verkehrsauffassung schutzwürdig und seine Gründe, künftig einen anderen Namen zu führen, so wesentlich sind, daß die Belange, der Allgemeinheit, die in der Regel die Beibehaltung des bisherigen Namens fordern (BVerwGE 22, 312 [313]), zurücktreten müssen (BVerwGE 15, 26, 183, 207; BVerwG, Urteil vom 16. Februar 1968 - BVerwG VII C 56.63 - mit weiteren Nachweisen).
  • BVerwG, 28.10.1960 - VII C 236.59

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 31.01.1969 - VII C 26.68
    Die darin zum Ausdruck kommende Rechtsauffassung, das öffentliche Interesse sei im Bereich des behördlichen Ermessens zu berücksichtigen (so auch Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 10. September 1959, DÖV 1959, 871), hat der Senat bereits in dem Urteil vom 28. Oktober 1960 - BVerwG VII C 236.59 - (Buchholz BVerwG 402.10, § 3 VwGO Nr. 10 = NJW 1961, 1039 = DÖV 1961, 186 = VerwRspr. Band 13 S. 522) abgelehnt.
  • BVerwG, 05.03.1965 - VII C 144.61

    Gewährung des Doppelnamens der Mutter an das Kind i.R.d. Ablehnung des …

    Auszug aus BVerwG, 31.01.1969 - VII C 26.68
    Der Senat hat bereits entschieden, daß, falls der Ehename ein Sammelname ist, regelmäßig der von der Ehefrau nach § 1355 BGB gewählte Doppelname auch den anderen Familienmitgliedern nicht vorenthalten werden kann (BVerwGE 20, 300 [301]; vgl. auch BVerwGE 22, 312 [313] und Urteil vom 5. März 1965 - BVerwG VII C 144.61 -, Buchholz BVerwG 402.10, § 3 Nr. 18; Richtlinien Abschnitt VI).
  • VGH Baden-Württemberg, 10.09.1959 - 1 S 474/58
    Auszug aus BVerwG, 31.01.1969 - VII C 26.68
    Die darin zum Ausdruck kommende Rechtsauffassung, das öffentliche Interesse sei im Bereich des behördlichen Ermessens zu berücksichtigen (so auch Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 10. September 1959, DÖV 1959, 871), hat der Senat bereits in dem Urteil vom 28. Oktober 1960 - BVerwG VII C 236.59 - (Buchholz BVerwG 402.10, § 3 VwGO Nr. 10 = NJW 1961, 1039 = DÖV 1961, 186 = VerwRspr. Band 13 S. 522) abgelehnt.
  • BVerwG, 02.10.1970 - VII C 2.68

    Rechtsmittel

    Auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt es für die Frage, ob ein wichtiger Grund vorliegt, darauf an, ob das Interesse des Klägers an der Namensänderung nach allgemeiner Verkehrsauffassung schutzwürdig und die Gründe für die Namensänderung so wesentlich sind, daß entgegenstehende Gesichtspunkte zurücktreten müssen (vgl. BVerwGE 15, 26, 183, 207; BVerwG, Urteil vom 16. Februar 1968 - BVerwG VII C 56.63 - [StAZ 1969, 74] mit weiteren Nachweisen , Urteil vom 31. Januar 1969 - BVerwG VII C 26.68 - [StAZ 1970, 57 = …

    Es kommt hinzu, daß die Absicht, den Hofnamen zu erhalten, auch sonst im Namensrecht von Bedeutung ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 1969 - BVerwG VII C 26.68 - [StAZ 1970, 57 = VerwRspr. 20, 557] mit weiteren Nachweisen).

  • BVerwG, 04.12.1970 - VII C 68.69

    Änderung des Familiennamens aufgrund Vorliegens eines wichtigen Grundes zum …

    Es sah in dem Begriff des wichtigen Grundes im Sinne des § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen vom 5. Januar 1938 (RGBl. I S. 9) einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Anwendung in vollem Umfange der verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung unterliegt, (vgl. BVerwGE 15, 207 [208]; 22, 312 [313]; Urteil vom 21. März 1958 - BVerwG VII C 123.57 - [StAZ 1960, 42]), und zog bei der Abwägung der Interessen des Klägers und derjenigen der Allgemeinheit (vgl. BVerwGE 15, 26, 183, 207; Urteil vom 16. Februar 1968 - BVerwG VII C 56.63 - [StAZ 1969, 74]; Urteil vom 31. Januar 1969 - BVerwG VII C 26.68 - [StAZ 1970, 57 = …

    Auch die bei der Gewährung von Doppelnamen gebotene Zurückhaltung (vgl. BVerwGE 15, 207 [209]) steht der Namensänderung des Klägers nicht entgegen (vgl. BVerwGE 22, 312 [313]; Urteil vom 31. Januar 1969 - BVerwG VII C 26.68 - [StAZ 1970, 57 = VerwRspr. 20 S. 557]).

    Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Verpflichtungsklage könne stattgegeben werden, wenn nach Lage der Sache eine ablehnende Ermessensentscheidung der Behörde nicht denkbar ist, entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 31. Januar 1969 - BVerwG VII C 26.68 - [StAZ 1970, 57 [58] = VerwRspr. 20 S. 557 [561]]).

  • BVerwG, 05.03.1971 - VII C 75.70

    Antrag auf Änderung des Familiennamens - Zulässigkeit der Zuteilung des Namens …

    Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts mußte die bei der Anwendung des § 3 Abs. 1 des Namensänderungsgesetzes gebotene Interessenabwägung (vgl. BVerwGE 15, 26, 183, 207; 22, 312 [BVerwG 05.11.1965 - VII C 119/64]; BVerwG, Urteil vom 31. Januar 1969 - BVerwG VII C 26.68 - […

    20 S. 557 = StAZ 1970, 57]) im Falle des Klägers zur Bejahung eines wichtigen Grundes für die beantragte Änderung des Namens Lau in den Namen Lau-Siemssen führen.

  • BVerwG, 22.01.1971 - VII C 74.68

    Abhängigkeit des Fristbeginns von der Bekanntgabe an die Klägerin - Wichtiger …

    Daß bei der Beurteilung der Rechtslage auch die das Namensrecht regelnde Privatrechtsordnung zu berücksichtigen ist, ist ständige Rechtsprechung des Senats (vgl. BVerwGE 15, 26 [29]; 15, 207 [209]; Urteil vom 31. Januar 1969 - BVerwG VII C 26.68 - [VerwRspr. 20 S. 557 = StAZ 1970, 57]).
  • BVerwG, 02.02.1973 - VII B 116.71

    Voraussetzungen für die Gewährung eines Doppelnamens - Zulässigkeit und …

    Es kommt hierfür nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darauf an, ob das Interesse des Antragstellers an der Namensänderung nach allgemeiner Verkehrsauffassung schutzwürdig und seine Gründe, künftig einen anderen Namen zu führen, so wesentlich sind, daß die Belange der Allgemeinheit, die in der Regel die Beibehaltung des bisherigen Namens fordern (BVerwGE 22, 312 [313]), zurücktreten müssen (BVerwGE 15, 26, 183, 207; Urteil vom 16. Februar 1968 - BVerwG VII C 56.63 - [StAZ 1969, 74] mit weiteren Nachweisen; Urteil vom 31. Januar 1969 - BVerwG VII C 26.68 - [StAZ 1970, 57 = …
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