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Rechtsprechung
   BVerwG, 12.02.1965 - VII C 51.63   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1965,1137
BVerwG, 12.02.1965 - VII C 51.63 (https://dejure.org/1965,1137)
BVerwG, Entscheidung vom 12.02.1965 - VII C 51.63 (https://dejure.org/1965,1137)
BVerwG, Entscheidung vom 12. Februar 1965 - VII C 51.63 (https://dejure.org/1965,1137)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Ausnahmebewilligung für das Herrenfriseurgewerbe - Bewertung einer gewerblichen Betätigung als Herrenfriseur als Ausübung eines den Vorschriften der Handwerksordnung unterliegenden Kleingewerbes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 20, 256
 
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Wird zitiert von ... (4)Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 17.07.1961 - 1 BvL 44/55

    Handwerksordnung

    Auszug aus BVerwG, 12.02.1965 - VII C 51.63
    Für diese Auffassung des Berufungsgerichts spricht, daß in dem als Bestandteil des Gesetzes der Handwerksordnung vom 17. September 1953 (BGBl. I S. 1411) - HandwO - als Anlage beigefügten Verzeichnis der Gewerbe, die als Handwerk betrieben werden können - der sogenannten Positivliste - bestimmte bei der Beratung des Gesetzes in eingehenden Überlegungen ausgewählte und fixierte Berufe aufgeführt sind und daß das Bundesverfassungsgericht es verfassungsrechtlich als unbedenklich bezeichnet hat, Berufsbilder typischer Berufe in dieser Weise gesetzlich zu fixieren und das Ausmaß der an den Befähigungsnachweis zu stellenden Anforderungen - die sich nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats bei der Meisterprüfung wie bei der Ausnahmebewilligung im wesentlichen decken (BVerwGE 8, 287 [BVerwG 05.05.1959 - VII C 66/59] [290]; 9, 207; 13, 317 [318/19]) - auf diese gesetzlich festgelegten Berufsbilder a zustellen (BVerfGE 13, 97/106 [BVerfG 17.07.1961 - 1 BvL 44/55], 117 f.).
  • BVerwG, 26.01.1962 - VII C 68.59

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 12.02.1965 - VII C 51.63
    Für diese Auffassung des Berufungsgerichts spricht, daß in dem als Bestandteil des Gesetzes der Handwerksordnung vom 17. September 1953 (BGBl. I S. 1411) - HandwO - als Anlage beigefügten Verzeichnis der Gewerbe, die als Handwerk betrieben werden können - der sogenannten Positivliste - bestimmte bei der Beratung des Gesetzes in eingehenden Überlegungen ausgewählte und fixierte Berufe aufgeführt sind und daß das Bundesverfassungsgericht es verfassungsrechtlich als unbedenklich bezeichnet hat, Berufsbilder typischer Berufe in dieser Weise gesetzlich zu fixieren und das Ausmaß der an den Befähigungsnachweis zu stellenden Anforderungen - die sich nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats bei der Meisterprüfung wie bei der Ausnahmebewilligung im wesentlichen decken (BVerwGE 8, 287 [BVerwG 05.05.1959 - VII C 66/59] [290]; 9, 207; 13, 317 [318/19]) - auf diese gesetzlich festgelegten Berufsbilder a zustellen (BVerfGE 13, 97/106 [BVerfG 17.07.1961 - 1 BvL 44/55], 117 f.).
  • BVerwG, 05.05.1959 - VII C 66.59
    Auszug aus BVerwG, 12.02.1965 - VII C 51.63
    Für diese Auffassung des Berufungsgerichts spricht, daß in dem als Bestandteil des Gesetzes der Handwerksordnung vom 17. September 1953 (BGBl. I S. 1411) - HandwO - als Anlage beigefügten Verzeichnis der Gewerbe, die als Handwerk betrieben werden können - der sogenannten Positivliste - bestimmte bei der Beratung des Gesetzes in eingehenden Überlegungen ausgewählte und fixierte Berufe aufgeführt sind und daß das Bundesverfassungsgericht es verfassungsrechtlich als unbedenklich bezeichnet hat, Berufsbilder typischer Berufe in dieser Weise gesetzlich zu fixieren und das Ausmaß der an den Befähigungsnachweis zu stellenden Anforderungen - die sich nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats bei der Meisterprüfung wie bei der Ausnahmebewilligung im wesentlichen decken (BVerwGE 8, 287 [BVerwG 05.05.1959 - VII C 66/59] [290]; 9, 207; 13, 317 [318/19]) - auf diese gesetzlich festgelegten Berufsbilder a zustellen (BVerfGE 13, 97/106 [BVerfG 17.07.1961 - 1 BvL 44/55], 117 f.).
  • BVerwG, 09.10.1959 - VII C 87.59

    Anforderungen an die für eine Ausnahmebewilligung im Handwerksrecht …

    Auszug aus BVerwG, 12.02.1965 - VII C 51.63
    Für diese Auffassung des Berufungsgerichts spricht, daß in dem als Bestandteil des Gesetzes der Handwerksordnung vom 17. September 1953 (BGBl. I S. 1411) - HandwO - als Anlage beigefügten Verzeichnis der Gewerbe, die als Handwerk betrieben werden können - der sogenannten Positivliste - bestimmte bei der Beratung des Gesetzes in eingehenden Überlegungen ausgewählte und fixierte Berufe aufgeführt sind und daß das Bundesverfassungsgericht es verfassungsrechtlich als unbedenklich bezeichnet hat, Berufsbilder typischer Berufe in dieser Weise gesetzlich zu fixieren und das Ausmaß der an den Befähigungsnachweis zu stellenden Anforderungen - die sich nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats bei der Meisterprüfung wie bei der Ausnahmebewilligung im wesentlichen decken (BVerwGE 8, 287 [BVerwG 05.05.1959 - VII C 66/59] [290]; 9, 207; 13, 317 [318/19]) - auf diese gesetzlich festgelegten Berufsbilder a zustellen (BVerfGE 13, 97/106 [BVerfG 17.07.1961 - 1 BvL 44/55], 117 f.).
  • BVerwG, 08.06.1962 - VII C 244.59

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 12.02.1965 - VII C 51.63
    Im Ergebnis steht diese Entscheidung im Einklang mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats, der in einer Entscheidung vom 8. Juni 1962 - BVerwG VII C 244.59 - (GewArch. 1962 S. 2 51) die Auffassung vertreten hat, in sinngemäßer Berücksichtigung der mit der Vorschrift des § 112 HandwO verfolgten Ziele müsse einem Berufsbewerber, der unter solchen Verhältnissen eine ordnungsgemäße Ausbildung nur in einem Teilbereich eines Handwerks genossen hat, die Möglichkeit gegeben werden, sich in diesem erlernten Beruf auch selbständig zu machen, selbst wenn nach der jetzt geltenden gesetzlichen.
  • BVerwG, 08.06.1962 - VII C 89.59

    Abgrenzung des Kleingewerbes von der Handwerksausübung - Vereinbarkeit der §§ 1, …

    Auszug aus BVerwG, 12.02.1965 - VII C 51.63
    Das Berufungsgericht geht mit Recht davon aus, daß die gewerbliche Betätigung als Herrenfriseur nicht als Ausübung eines den Vorschriften der Handwerksordnung nicht unterliegenden Kleingewerbes gewertet werden kann, weil auch diese vom Kläger beabsichtigte Tätigkeit nicht ohne Beherrschung wesentlicher Kenntnisse und Fertigkeiten einwandfrei ausgeübt werden kann, auf welche sich der für die selbständige Handwerksausübung erforderliche Befähigungsnachweis erstreckt (vgl. die Entscheidung des erkennenden Senats vom 8. Juni 1962 - BVerwG VII C 89.59 - GewArch. 1962 S. 248).
  • BVerwG, 09.02.1962 - VII C 192.60
    Auszug aus BVerwG, 12.02.1965 - VII C 51.63
    Sollte diese Befähigung jedoch nachgewiesen werden, so - würde nach den in der Rechtsprechung des erkennenden Senats entwickelten Grundsätzen (vgl. die bereits erwähnte Entscheidung vom 26. Januar 1962 - BVerfGE 1, 3, 317/325 f. und die Entscheidung vom 9. Februar 1962 - BVerwG VII C 192.60 -[GewArch, 1962 S. 175]) die nachgesuchte beschränkte Ausnahmebewilligung dem Kläger nicht mit der Begründung vorenthalten werden können, daß hier kein Ausnahmefall im Sinne des § 7 Abs. 2 HandwO vorliege, nachdem der Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bereits seit etwa zwölf Jahren das Gewerbe eines Herrenfriseurs selbständig betreibt und nunmehr bereits im 46. Lebensjahre steht.
  • BVerfG, 27.09.1951 - 1 BvR 121/51

    Gegenstand der Verfassungsbeschwerde

    Auszug aus BVerwG, 12.02.1965 - VII C 51.63
    Sollte diese Befähigung jedoch nachgewiesen werden, so - würde nach den in der Rechtsprechung des erkennenden Senats entwickelten Grundsätzen (vgl. die bereits erwähnte Entscheidung vom 26. Januar 1962 - BVerfGE 1, 3, 317/325 f. und die Entscheidung vom 9. Februar 1962 - BVerwG VII C 192.60 -[GewArch, 1962 S. 175]) die nachgesuchte beschränkte Ausnahmebewilligung dem Kläger nicht mit der Begründung vorenthalten werden können, daß hier kein Ausnahmefall im Sinne des § 7 Abs. 2 HandwO vorliege, nachdem der Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bereits seit etwa zwölf Jahren das Gewerbe eines Herrenfriseurs selbständig betreibt und nunmehr bereits im 46. Lebensjahre steht.
  • OLG Köln, 22.03.1990 - 7 U 186/89

    Heranziehung zu zusätzlichen Gebührenzahlungen für bereitgestellte …

    Dieses Prinzip besagt nur, daß wegen des verfassungsrechtlichen Übermaßverbots die Gebühren in keinem Mißverhältnis zu der von der öffentlichen Gewalt gebotenen Leistung stehen dürfen (vgl. z.B. BVerwGE 20, 257, 270 [BVerwG 12.02.1965 - VII C 51/63] ; 26, 305, 308 f. [BVerwG 14.04.1967 - IV C 179/65] ).
  • BVerwG, 30.08.1972 - VIII C 79.71

    Rechtsmittel

    Grund und nach näherer Maßgabe eines Gesetzes erheben kann, n dem ein Minimum an materiellrechtlicher Regelung enthalten ist (BVerwGE 20, 257 [BVerwG 12.02.1965 - VII C 51/63] [269]; BVerwGE 32, 346 [350]).
  • BVerwG, 25.07.1973 - VI C 109.73

    Beweisanforderungen an eine Gewissensentscheidung gegen den Wehrdienst - …

    Keinesfalls aber können sie dem Verwaltungsgericht eine Prüfung des Vorliegens oder Fehlens der anspruchsbegründenden tatsächlichen Voraussetzungen ersparen (vgl. BVerwGE 20, 258 [BVerwG 12.02.1965 - VII C 51/63] [360 f.]).
  • BVerwG, 12.02.1965 - VII C 29.62

    Rechtsmittel

    Wie der erkennende Senat in einer am gleichen Tage ergangenenEntscheidung vom 12. Februar 1965 - BVerwG VII C 51.63 - näher dargelegt hat, ist diese Neuordnung im Verlauf mehrerer Jahre schrittweise vollzogen worden und führte erst mit dem Inkrafttreten der Dritten Verordnung über den vorläufigen Aufbau des deutschen Handwerks vom 18. Januar 1935/22. Januar 1936 (RGBl. I 1935 S. 15, 1936 S. 42) zu der grundlegenden Neuregelung, derzufolge die Eintragung in die Handwerksrolle, die nach den bisher geltenden Vorschriften sich nur auf das handwerkliche Organisationsrecht ausgewirkt hatte, nunmehr grundsätzlich zur Voraussetzung für die rechtmäßige Ausübung eines Handwerks erhoben und diese Eintragung von einem Befähigungsnachweis abhängig gemacht wurde.
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