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Rechtsprechung
   BVerwG, 20.03.1959 - VII C 53.57   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1959,933
BVerwG, 20.03.1959 - VII C 53.57 (https://dejure.org/1959,933)
BVerwG, Entscheidung vom 20.03.1959 - VII C 53.57 (https://dejure.org/1959,933)
BVerwG, Entscheidung vom 20. März 1959 - VII C 53.57 (https://dejure.org/1959,933)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BVerwGE 8, 211
  • MDR 1959, 785
  • DVBl 1959, 470
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BVerwG, 26.02.1992 - 8 C 70.89

    Zweifache Heranziehung - Gleichheitssatz - Doppelbelastung

    Bundesrecht könnte durch die Entscheidung des Berufungsgerichts allenfalls verletzt sein, wenn angenommen werden müßte, der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beitragsbescheids vom 24. August 1987 stehe mit Blick auf die im Jahre 1955 erfolgte Heranziehung das aus dem Gleichheitssatz folgende, durch ihn aber zugleich auch inhaltlich festgelegte sog. Verbot der Doppelbelastung (Urteil vom 20. März 1959 - BVerwG VII C 53.57 - Buchholz 401.70 Kirchensteuer Nr. 3 S. 8 ) oder Doppelveranlagung (Beschluß vom 26. Februar 1990 - BVerwG 8 B 14.90 - Buchholz 11 Art. 3 GG Nr. 363 S. 18) entgegen.
  • BVerwG, 22.12.1969 - VII B 115.68

    Rechtsmittel

    Darüber bestimmt, allein das nicht revisible Landesrecht (vgl. BVerwGE 8, 211 [BVerwG 20.03.1959 - VII C 53/57] [213]).
  • BVerwG, 11.11.1960 - I B 81.60

    Landesrechtliche Streupflicht der Gemeinden für Ortsdurchfahrten

    Solche Umstände begründen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine Verletzung des Art. 3 GG (vgl. z.B. BVerwGE 8, 211 [BVerwG 20.03.1959 - VII C 53/57] [213] mit weiteren Nachweisen).
  • VG Frankfurt/Main, 16.11.2004 - 10 E 2770/01
    Die Erhebung einer nach den Grundsteuermessbeträgen berechneten Synagogensteuer neben einer nach der Einkommensteuer berechneten Steuer verstößt auch nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen Bundesrecht (BVerwG 20.03.1959 - VII C 53.57 -).
  • BVerwG, 05.02.1960 - VII B 54.59

    Freistellung einer Religionsgesellschaft von der Besteuerung durch die Kirche - …

    Aus dem gleichen Grunde entscheidet allein das Landesrecht darüber, ob eine Kirchengemeinde einen Bekenntniszugehörigen auch dann besteuern kann, wenn er ihr nur durch Grundbesitz oder Gewerbebetrieb verbunden ist (hierzu vgl. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. März 1959 [BVerwGE 8, 211 [BVerwG 20.03.1959 - VII C 53/57]]).
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