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Rechtsprechung
   BVerwG, 31.08.1962 - VII C 63.60   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1962,95
BVerwG, 31.08.1962 - VII C 63.60 (https://dejure.org/1962,95)
BVerwG, Entscheidung vom 31.08.1962 - VII C 63.60 (https://dejure.org/1962,95)
BVerwG, Entscheidung vom 31. August 1962 - VII C 63.60 (https://dejure.org/1962,95)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    NamÄndG ÄndG (vom 5.1.1938) § 3

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 15, 26
  • NJW 1963, 362
  • MDR 1962, 1016
  • MDR 1962, 471
  • FamRZ 1962, 471
  • DÖV 1963, 225
  • JR 1963, 237
 
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Wird zitiert von ... (37)Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 28.10.1960 - VII C 236.59

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 31.08.1962 - VII C 63.60
    Danach ist der wichtige Grund ein unbestimmter Rechtsbegriff, dessen Anwendung der verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung unterliegt (vgl. BVerwG, Urteile vom 31. Januar 1958 - VII C 119.57 - und vom 29. Mai 1959 - VII C 55.58 - sowie vom 28. Oktober 1960 - VII C 236.59 -, Buchholz, Nachschlagewerk, 402.10 § 3 FamNamÄndG Nr. 4, 7 und 10).

    Nach der Rechtsprechung des Senats liegt ein wichtiger, eine Namensänderung rechtfertigender Grund vor, wenn das Interesse, das der Namensträger an der beantragten Namensänderung hat, nach allgemeiner Verkehrsauffassung schutzwürdig ist und wenn seine Gründe, anstelle seines Namens künftig einen anderen zu führen, so wesentlich sind, daß die Belange der Allgemeinheit demgegenüber zurücktreten müssen, die vor allem in der sozialen Ordnungsfunktion des Namens und in dem sicherheitspolizeilichen Interesse an der Führung des übernommenen Namens augenscheinlich werden (…vgl. die Urteile vom 31. Januar 1958 a.a.O. und vom 16. Mai 1958 - BVerwG VII C 142.57 -, Buchholz 402.10 § 3 FamNamÄndG Nr. 5; ferner die Urteile vom 29. Mai 1959 und vom 28. Oktober 1960 a.a.O.).

    Der Senat hat sich mit dieser Frage bereits im Zusammenhang mit einem Adoptionstverhältnis befaßt, dessen Lösung aus Rechtsgründen nicht durchführbar war, und ausgesprochen, daß darin in der Regel kein wichtiger Grund für die Änderung des Namens des Adoptierten liege (vgl. Urteil vom 28. Oktober 1960 a.a.O.).

    Nach ständiger Rechtsprechung sind diese Richtlinien als Maßstäbe bei der Prüfung der Frage nach dem Vorliegen eines wichtigen Grundes mit in Betracht zu ziehen (vgl. Urteil vom 28. Oktober 1960 a.a.O.).

  • BVerwG, 31.01.1958 - VII C 119.57

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 31.08.1962 - VII C 63.60
    Danach ist der wichtige Grund ein unbestimmter Rechtsbegriff, dessen Anwendung der verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung unterliegt (vgl. BVerwG, Urteile vom 31. Januar 1958 - VII C 119.57 - und vom 29. Mai 1959 - VII C 55.58 - sowie vom 28. Oktober 1960 - VII C 236.59 -, Buchholz, Nachschlagewerk, 402.10 § 3 FamNamÄndG Nr. 4, 7 und 10).

    Bei der Prüfung der Frage, was unter einem wichtigen Grund im Sinne von § 3 FamNamÄndG zu verstehen ist, hat der Senat schon verschiedentlich hervorgehoben, daß das Vorliegen bestimmter objektiver Merkmale maßgebend ist (vgl. das Urteil vom 31. Januar 1958 a.a.O.).

    Nach der Rechtsprechung des Senats liegt ein wichtiger, eine Namensänderung rechtfertigender Grund vor, wenn das Interesse, das der Namensträger an der beantragten Namensänderung hat, nach allgemeiner Verkehrsauffassung schutzwürdig ist und wenn seine Gründe, anstelle seines Namens künftig einen anderen zu führen, so wesentlich sind, daß die Belange der Allgemeinheit demgegenüber zurücktreten müssen, die vor allem in der sozialen Ordnungsfunktion des Namens und in dem sicherheitspolizeilichen Interesse an der Führung des übernommenen Namens augenscheinlich werden (vgl. die Urteile vom 31. Januar 1958 a.a.O. und vom 16. Mai 1958 - BVerwG VII C 142.57 -, Buchholz 402.10 § 3 FamNamÄndG Nr. 5; ferner die Urteile vom 29. Mai 1959 …und vom 28. Oktober 1960 a.a.O.).

  • BVerwG, 16.05.1958 - VII C 142.57

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 31.08.1962 - VII C 63.60
    Nach der Rechtsprechung des Senats liegt ein wichtiger, eine Namensänderung rechtfertigender Grund vor, wenn das Interesse, das der Namensträger an der beantragten Namensänderung hat, nach allgemeiner Verkehrsauffassung schutzwürdig ist und wenn seine Gründe, anstelle seines Namens künftig einen anderen zu führen, so wesentlich sind, daß die Belange der Allgemeinheit demgegenüber zurücktreten müssen, die vor allem in der sozialen Ordnungsfunktion des Namens und in dem sicherheitspolizeilichen Interesse an der Führung des übernommenen Namens augenscheinlich werden (…vgl. die Urteile vom 31. Januar 1958 a.a.O. und vom 16. Mai 1958 - BVerwG VII C 142.57 -, Buchholz 402.10 § 3 FamNamÄndG Nr. 5; ferner die Urteile vom 29. Mai 1959 …und vom 28. Oktober 1960 a.a.O.).
  • BVerwG, 29.05.1959 - VII C 55.58
    Auszug aus BVerwG, 31.08.1962 - VII C 63.60
    Danach ist der wichtige Grund ein unbestimmter Rechtsbegriff, dessen Anwendung der verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung unterliegt (vgl. BVerwG, Urteile vom 31. Januar 1958 - VII C 119.57 - und vom 29. Mai 1959 - VII C 55.58 - sowie vom 28. Oktober 1960 - VII C 236.59 -, Buchholz, Nachschlagewerk, 402.10 § 3 FamNamÄndG Nr. 4, 7 und 10).
  • BVerwG, 01.10.1980 - 7 C 21.78

    Namensänderung - Unrichtige Schreibweise von Umlauten - Wichtiger Grund - …

    Ob ein wichtiger Grund vorliegt, ergibt sich nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats aus einer Interessenabwägung, bei der zu prüfen ist, ob das schutzwürdige Interesse des Ast. an der Namensänderung so wesentlich ist, dass die Belange der Allgemeinheit, die in der Regel die Beibehaltung des bisherigen Namens fordern (BVerwGE 22, 312 (313)), zurücktreten müssen (vgl. BVerwGE 15, 26 (27 f.) = NJW 1963, 362 und BVerwGE 15, 183 (184) = NJW 1963, 604; BVerwGE 31, 28 (33); st. Rspr.); dabei können die öffentlichen Interessen mit unterschiedlicher Intensität einer Namensänderung entgegenstehen (vgl. BVerwG, Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 22 = StAZ 1970, 76).
  • BVerwG, 14.12.1962 - VII C 140.61

    Voraussetzungen für die Genehmigung von Doppelnamen

    Diesem Gesichtspunkt wird, wie der Senat auch schon in seinem Urteil vom 31. August 1962 - BVerwG VII C 63.60 - (MDR 1962, 1016), ausgeführt hat, die Regelung in der allgemeinen Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung über die Änderung und Feststellung von Familiennamen sowie über die Änderung von Vornamen in der Fassung vom 14. Dezember 1960 (GMBl. 1961 S. 11) gerecht.

    Der Verwaltungsvorschrift kommt aber nach der ständigen Rechtsprechung des Senats die Bedeutung eines Maßstabes zu, der bei der Prüfung der Frage nach dem Vorliegen eines wichtigen Grundes mit in Betracht gezogen werden muß (vgl. die Urteile vom 28. Oktober 1960 - BVerwG VII C 236.59 - und vom 31. August 1962 - BVerwG VII C 63.60 -).

  • BVerwG, 02.10.1970 - VII C 2.68

    Rechtsmittel

    Auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt es für die Frage, ob ein wichtiger Grund vorliegt, darauf an, ob das Interesse des Klägers an der Namensänderung nach allgemeiner Verkehrsauffassung schutzwürdig und die Gründe für die Namensänderung so wesentlich sind, daß entgegenstehende Gesichtspunkte zurücktreten müssen (vgl. BVerwGE 15, 26, 183, 207; BVerwG, Urteil vom 16. Februar 1968 - BVerwG VII C 56.63 - [StAZ 1969, 74] mit weiteren Nachweisen , Urteil vom 31. Januar 1969 - BVerwG VII C 26.68 - [StAZ 1970, 57 = …

    Da bei der Beurteilung der Rechtslage auch die das Namensrecht regelnde Privatrechtsordnung zu berücksichtigen ist (BVerwGE 15, 26 [29]), konnte das Berufungsgericht dieses Interesse der Adoptiveltern als einen gegen die beantragte Namensänderung sprechenden Gesichtspunkt, werten.

  • BVerwG, 22.01.1971 - VII C 74.68

    Abhängigkeit des Fristbeginns von der Bekanntgabe an die Klägerin - Wichtiger …

    Darauf hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auch, daß heute gemäß § 1727 Abs. 2 BGB in der Fassung des Gesetzes vom 19. August 1969 das Vormundschaftsgericht bei der Ehelicherklärung eines nichtehelichen Kindes die Einwilligung der Ehefrau des Vaters ersetzen kann, wenn die häusliche Gemeinschaft der Ehegatten aufgehoben ist und berechtigte Interessen der Ehefrau und der Familie der Ehelicherklärung nicht entgegenstehen; auch dies gab es früher nicht (vgl. hierzu BVerwGE 15, 26 [29 f.]).

    Daß bei der Beurteilung der Rechtslage auch die das Namensrecht regelnde Privatrechtsordnung zu berücksichtigen ist, ist ständige Rechtsprechung des Senats (vgl. BVerwGE 15, 26 [29]; 15, 207 [209]; Urteil vom 31. Januar 1969 - BVerwG VII C 26.68 - [VerwRspr. 20 S. 557 = StAZ 1970, 57]).

    Der Senat hat auch in seiner bisherigen Rechtsprechung kein absolutes Vetorecht der Ehefrau angenommen, sondern nur entschieden, daß die nichtehelichen Kinder "in der Regel" den Namen ihres Vaters nicht erhalten können, wenn dessen Ehefrau widerspricht (vgl. BVerwGE 15, 26 = StAZ 1963, 38 = Buchholz 402.10 § 3 NamensÄndG Nr. 11; Urteil vom 12. Februar 1965 - BVerwG VII C 183.63 - [StAZ 1965, 186 = FamRZ 1965, 327 = Buchholz 402.10 § 3 NamensÄndG Nr. 16 = JR 1966, 154]; Urteil vom 12. Februar 1965 - BVerwG VII C 196.63 - Urteil vom 20. Januar 1967 - BVerwG VII C 73.66 -).

    Das Berufungsgericht führte in diesem Zusammenhang aus (Urteilsabdruck S. 18 f.), es sei der in dem Urteil des Senats vom 31. August 1962 (BVerwGE 15, 26 [30 f.]) erwähnte Ausnahmefall gegeben.

  • OVG Niedersachsen, 16.11.2021 - 11 LB 252/20

    Abstammungsfunktion; Abwägung; allgemeine Verkehrsauffassung; Familienname; …

    In der Rechtsprechung ist jedoch seit Jahrzehnten anerkannt - wie das Bundesverwaltungsgericht bereits in Bezug auf die zuvor geltenden Fassungen der Verwaltungsvorschriften vom 8. Oktober 1951 (GMBl. S. 267) und vom 14. Dezember 1960 (…GMBl. 1961, S. 11) in den frühen 60er Jahren ausgeführt hat (…Urt. v. 14.12.1962 - VII C 140/61 - juris Rn. 13 und Urt. v. 31.8.1962 - VII C 63/60 - juris Rn. 16) -, dass den Verwaltungsvorschriften die Bedeutung eines Maßstabes zukommt, der bei der Prüfung der Frage nach dem Vorliegen eines wichtigen Grundes mit in Betracht gezogen werden muss (…vgl. BVerwG, Urt. v. 2.10.1970 - VII C 38/69 - juris Rn. 12;… BayVGH, Urt. v. 28.10.2004 - 5 B 04.692 - juris Rn. 15;… derselbe, Beschl. v. 12.4.2017 - 5 ZB 16.718 - juris Rn. 9;… OVG NW, Beschl. v. 11.10.2002 - 8 A 312/01 - juris Rn. 10;… VGH BW, Urt. v. 19.2.2014 - 1 S 1335/13 - juris Rn. 18;… derselbe, Urt. v. 28.11.1996 - 13 S 3124/95 - juris Rn. 16;… VG Freiburg (Breisgau), Urt. v. 10.6.2020 - 6 K 2435/18 - juris Rn. 19;… VG Würzburg, Urt. v. 25.2.2015 - W 6 K 14.2 - juris Rn. 25, jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 12.02.1965 - VII C 183.63

    Rechtsmittel

    Ein uneheliches Kind kann den Namen seines Erzeugers im Wege der Namensänderung in der Regel nicht erhalten, wenn dessen Ehefrau widerspricht (Bestätigung von BVerwGE 15, 26).

    Das hat der erkennende Senat mit dem Urteil vom 31. August 1962, das einen ganz ähnlichen Fall betraf, entschieden (BVerwGE 15, 26).

    Die Einheit der Rechtsordnung verbietet es, sich ohne durchgreifende Gründe über diese Grenzen hinwegzusetzen (BVerwGE 15, 26 [29/30]).

  • OVG Hamburg, 14.09.2010 - 3 Bf 207/08

    Änderung des Familiennamens - Persönlichkeitsstörung als wichtiger Grund

    Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn das schutzwürdige Interesse des Namensträgers, seinen Familiennamen abzulegen und einen anderen zu führen, das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des bisherigen Namens überwiegt, wie es vor allem wegen der sozialen Ordnungsfunktion des Namens besteht (BVerwG, Urt. v. 31.8.1962, BVerwGE 15, 26;… Urt. v. 5.9.1985, Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 53;… Beschl. v. 17.5.2001, Buchholz, a.a.O., Nr. 76;… Urt. v. 20.3.2002, NJW 2002, 2410).
  • BVerwG, 05.09.1985 - 7 C 2.84

    Scheineheliches Kind - Schutzwürdiges Interesse - Familienname - Geburtsname der …

    Die schutzwürdigen Interessen dessen, der die Namensänderung erstrebt, müssen die schutzwürdigen Interessen Dritter und die in der sozialen Ordnungsfunktion des Namens zusammengefaßten Interessen der Allgemeinheit einschließlich ihrer sicherheitspolizeilichen Belange überwiegen (BVerwGE 15, 26 [BVerwG 31.08.1962 - VII C 63/60]; ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts).
  • BVerwG, 04.12.1970 - VII C 68.69

    Änderung des Familiennamens aufgrund Vorliegens eines wichtigen Grundes zum …

    Es sah in dem Begriff des wichtigen Grundes im Sinne des § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen vom 5. Januar 1938 (RGBl. I S. 9) einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Anwendung in vollem Umfange der verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung unterliegt, (vgl. BVerwGE 15, 207 [208]; 22, 312 [313]; Urteil vom 21. März 1958 - BVerwG VII C 123.57 - [StAZ 1960, 42]), und zog bei der Abwägung der Interessen des Klägers und derjenigen der Allgemeinheit (vgl. BVerwGE 15, 26, 183, 207; Urteil vom 16. Februar 1968 - BVerwG VII C 56.63 - [StAZ 1969, 74]; Urteil vom 31. Januar 1969 - BVerwG VII C 26.68 - [StAZ 1970, 57 = …

    Auch wenn das Recht der Ehefrau, gemäß § 1355 Satz 2 BGB dem Ehenamen ihren Mädchennamen hinzuzufügen, höchstpersönlich ist und der Doppelname nach bürgerlichem Recht jedenfalls nicht für eheliche Kinder vorgesehen oder möglich ist, so bedeutet dies für die öffentlich-rechtliche Namensänderung durch die Behörde bei der gebotenen Berücksichtigung der Privatrechtsordnung (vgl. BVerwGE 15, 26 [29]) lediglich, daß allein die Führung eines Doppelnamens durch die Ehefrau kein wichtiger Grund für die Namensänderung sein darf.

  • OVG Hamburg, 10.08.2010 - 3 Bf 207/08

    Erhebliche seelische Belastung (hier: Fall einer kombinierten …

    Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn das schutzwürdige Interesse des Namensträgers, seinen Familiennamen abzulegen und einen anderen zu führen, das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des bisherigen Namens überwiegt, wie es vor allem wegen der sozialen Ordnungsfunktion des Namens besteht (BVerwG, Urt. v. 31.8.1962, BVerwGE 15, 26 ;… Urt. v. 5.9.1985, Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 53;… Beschl. v. 17.5.2001, Buchholz, a.a.O., Nr. 76;… Urt. v. 20.3.2002, NJW 2002, 2410 ).
  • BVerwG, 09.11.1988 - 7 B 167.88

    Namensänderung - Weiterer Vorname - Wichtiger Grund

  • BVerwG, 18.02.1981 - 7 B 69.80

    Rechtmäßigkeit der Ablehnung einer Namensänderung - Namensänderung eines …

  • OVG Thüringen, 13.05.2022 - 3 KO 344/21

    Öffentlich-rechtliche Namensänderung infolge der Bewirtschaftung einer …

  • OVG Schleswig-Holstein, 26.11.1991 - 4 L 19/91

    Wichtiger Grund; Änderung; Familienname; Kind; Stiefkind; Wohl; Kindeswohl

  • BVerwG, 26.11.1970 - I B 87.70

    Nichtzulassungsbeschwerde in einem Verfahren betreffend ein unbefristetes …

  • BVerwG, 16.02.1968 - VII C 56.63

    Vereinbarkeit von § 3 Namensänderungsgesetz (NamÄndG) mit dem Grundgesetz - …

  • BVerwG, 08.11.1968 - VII C 145.66

    Namensänderungen deutscher Staatsangehöriger - Gesetz über die Änderung von …

  • BVerwG, 05.03.1971 - VII C 75.70

    Antrag auf Änderung des Familiennamens - Zulässigkeit der Zuteilung des Namens …

  • VG Berlin, 19.03.2024 - 3 K 159.23
  • BVerwG, 01.10.1980 - 7 C 30.79

    Schutzwürdiges Interesse an einer Namensänderung

  • BVerwG, 08.11.1968 - VII C 9.67

    Voraussetzungen für die Änderung eines Familiennamens - Wichtiger Grund für eine …

  • BVerwG, 07.12.1962 - VII C 123.61

    Personenstandssachen und Voraussetzungen für eine Namensänderung - Anforderungen …

  • BVerwG, 12.10.1962 - VII C 8.62

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 31.01.1969 - VII C 26.68

    Antrag auf Genehmigung einer Änderung des Familiennamens - Vorliegen eines …

  • VG Berlin, 30.06.2000 - 3 A 626.98

    Rechtmäßigkeit der Änderung des Familiennamens eines Kindes; Angabe über den …

  • OVG Schleswig-Holstein, 21.05.1991 - 4 L 15/91

    Verwechslungsgefahr; Sammelnamen; Namensänderung; Mehrmalige Namensänderung; …

  • BVerwG, 13.07.1977 - 1 B 106.77

    Beschränkung der Prüfung auf fristgerecht vorgetragene Beschwerdegründe - …

  • VG Berlin, 09.10.2013 - 3 K 699.13

    Änderung des Vornamens eines Kindes

  • VG Berlin, 29.08.2012 - 3 K 66.12

    Änderung des Vornamens wegen Gefährdung des Kindeswohls

  • OVG Thüringen, 25.05.1999 - 3 ZKO 396/99

    Asylrecht aus Kartenart 1, 4; Asylrecht

  • OVG Schleswig-Holstein, 19.11.1991 - 4 L 18/91

    Wichtiger Grund; Änderung des Familiennamens; Namensänderung; Scheidungskind; …

  • BVerwG, 12.10.1962 - VII C 11.62

    Rechtsmittel

  • VG Berlin, 08.01.2014 - 3 K 220.13

    Anspruch auf Namensänderung

  • BVerwG, 02.02.1973 - VII B 116.71

    Voraussetzungen für die Gewährung eines Doppelnamens - Zulässigkeit und …

  • BVerwG, 12.10.1962 - VII C 37.62

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 20.01.1967 - VII C 73.66

    Namensänderung eines unehelichen Kindes - Anerkennung eines Namens

  • BSG, 27.01.1965 - 7 RLw 37/63
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