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Rechtsprechung
   BVerwG, 08.06.1962 - VII C 89.59   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1962,4126
BVerwG, 08.06.1962 - VII C 89.59 (https://dejure.org/1962,4126)
BVerwG, Entscheidung vom 08.06.1962 - VII C 89.59 (https://dejure.org/1962,4126)
BVerwG, Entscheidung vom 08. Juni 1962 - VII C 89.59 (https://dejure.org/1962,4126)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Abgrenzung des Kleingewerbes von der Handwerksausübung - Vereinbarkeit der §§ 1, 7 Handwerksordnung (HandwO) mit dem Grundgesetz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 1962, 908
  • DÖV 1963, 875
 
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Wird zitiert von ... (9)Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 15.07.1960 - VII C 89.60
    Auszug aus BVerwG, 08.06.1962 - VII C 89.59
    Wenn das Berufungsgericht hiernach zu dem Ergebnis gelangt ist, der Kläger dürfe seine Tätigkeit nicht ohne Eintragung in die Handwerksrolle ausüben, und, solange diese Eintragung nicht erfolgt ist, die Voraussetzungen für eine Schließung seines Betriebes für gegeben erachtet hat, so läßt dies keinen Rechtsirrtum erkennen und steht grundsätzlich auch in Einklang mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats (BVerwGE 11, 87 [BVerwG 15.07.1960 - VII C 89.60]).
  • BVerfG, 17.07.1961 - 1 BvL 44/55

    Handwerksordnung

    Auszug aus BVerwG, 08.06.1962 - VII C 89.59
    Zwar ist die Rechtsprechung des Berufungsgerichts, daß die in den §§ 1 und 7 der Handwerksordnung vom 17. September 1953 (BGBl. I S. 1411) - HandwO - getroffene Regelung mit dem Grundgesetz vereinbar sei, inzwischen durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Juli 1961 (BVerfGE 13, 97 [BVerfG 17.07.1961 - 1 BvL 44/55]) bestätigt worden.
  • BVerwG, 26.01.1962 - VII C 68.59

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 08.06.1962 - VII C 89.59
    Falls der Kläger nunmehr den Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung zwecks Eintragung in die Handwerksrolle als Zahntechniker stellen sollte - wie ihn der Beklagte in den angefochtenen Bescheiden bereits gewertet hatte -, so wird das Berufungsgericht unter Beachtung der in den Entscheidungen des erkennenden Senats vom 26. Januar 1962 - BVerwG VII C 68.59 - (BB 1962 S. 312 = MDR 1962 S. 601 = Handwerk und Gewerbe Nr. 12 vom 24. März 1962 = Wertpapiermitteilungen Teil IV 1962 S. 655) und vom 9. Februar 1962 - BVerwG VII C 192.60 - (DÖV 1962 S. 262 = Wertpapiermitteilungen Teil IV 1962 S. 658) gegebenen Hinweise zu prüfen haben, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer solchen Ausnahmebewilligung gegeben sind.
  • BVerwG, 09.10.1959 - VII C 87.59

    Anforderungen an die für eine Ausnahmebewilligung im Handwerksrecht …

    Auszug aus BVerwG, 08.06.1962 - VII C 89.59
    Der erkennende Senat hat bereits in seiner Entscheidung vom 9. Oktober 1959 (BVerwGE 9, 207) ausgeführt, der Befähigungsnachweis im Sinne des § 7 Abs. 2 HandwO könne nicht auf die besonderen Erfordernisse des Einzelfalles, insbesondere nicht auf die in dem zur Erörterung stehenden Betrieb voraussichtlich anfallenden Arbeiten abgestellt werden.
  • BVerwG, 09.02.1962 - VII C 192.60
    Auszug aus BVerwG, 08.06.1962 - VII C 89.59
    Falls der Kläger nunmehr den Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung zwecks Eintragung in die Handwerksrolle als Zahntechniker stellen sollte - wie ihn der Beklagte in den angefochtenen Bescheiden bereits gewertet hatte -, so wird das Berufungsgericht unter Beachtung der in den Entscheidungen des erkennenden Senats vom 26. Januar 1962 - BVerwG VII C 68.59 - (BB 1962 S. 312 = MDR 1962 S. 601 = Handwerk und Gewerbe Nr. 12 vom 24. März 1962 = Wertpapiermitteilungen Teil IV 1962 S. 655) und vom 9. Februar 1962 - BVerwG VII C 192.60 - (DÖV 1962 S. 262 = Wertpapiermitteilungen Teil IV 1962 S. 658) gegebenen Hinweise zu prüfen haben, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer solchen Ausnahmebewilligung gegeben sind.
  • BVerwG, 12.07.1979 - 5 C 10.79

    Fassadenverkleidung als handwerksfähiger Betrieb - Abgrenzung von Vollhandwerk, …

    Dies wäre dann anzunehmen, wenn die Klägerin ein sogenanntes Minderhandwerk oder Kleingewerbe betreiben würde, das ohne Beherrschung der in handwerklicher Schulung erworbenen Kenntnisse und Handfertigkeiten einwandfrei ausgeübt werden kann (Urteil vom 8. Juni 1962 - BVerwG 7 C 89.59 - [Buchholz 451.45 § 1 Nr. 3 = GewArch. 1962, 248]).
  • BVerwG, 23.06.1983 - 5 C 37.81

    Handwerklicher Nebenbetrieb - Fenstermontage durch Lieferanten

    Fallen in einem Betrieb lediglich Tätigkeiten an, die ohne Beherrschung in handwerklicher Schulung erworbener Kenntnisse und Fähigkeiten einwandfrei und gefahrlos ausgeführt werden können, so daß es an der Spitze des Betriebes keines für die selbständige Ausübung des betreffenden Handwerks qualifizierten Leiters bedarf, dann liegt lediglich ein den Vorschriften der Handwerksordnung nicht unterfallendes Minderhandwerk vor (Urteil vom 8. Juni 1962 - BVerwG 7 C 89.59 - [Buchholz 451.45 § 1 HwO Nr. 3]; BVerwGE 28, 128; Urteil vom 12. Juli 1979 - BVerwG 5 C 11.79 - [Buchholz 451.45 § 1 HwO Nr. 18]).
  • BVerwG, 29.09.1992 - 1 C 36.89

    Hinreichende Bestimmtheit einer gegen einen Handwerker gerichteten …

    § 16 Abs. 3 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 HwO bieten keine Grundlage für ein Verbot von Tätigkeiten, die ohne Beherrschung der in handwerklicher Schulung erworbenen Kenntnisse und Handfertigkeiten einwandfrei ausgeübt werden können (vgl. Urteil vom 8. Juni 1962 - BVerwG 7 C 89.59 - Buchholz 451.45 § 1 HwO Nr. 3).
  • ArbG Siegburg, 20.11.2015 - 2 Ca 2063/15

    Zahlung des Mindestbeitrags aufgrund Tarifvertrags i.R.d. Betriebs des …

    Sind dagegen für die fachgerechte Ausübung der in einem Gewerbebetrieb verrichteten Arbeiten keine wesentlichen Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich, so handelt es sich um ein sog. Kleingewerbe oder Minderhandwerk, für das die Zulassungsbeschränkungen der HwO nicht gelten (…Steffen/Detterbeck, Handwerksordnung, § 1 HwO Rn. 38 mit Verweis auf BVerwG, 11.12.1990 - 1 C 41/88 - E 87, 191 ff; BVerwG, 12.7.1979 - 5 C 35/78 - E 58, 217/221 f; BVerwG, 23.02.1993 - 1 C 27/91, GewArch 1993, 249; BVerwG, 03.09.1991 - 1 C 55/88, GewArch 1992, 108 f; BVerwG, 08.06.1962 - VII C 89.59, GewArch 1962, 248; BGH, 11.07.1991 - I ZR 23/90, GewArch 1992, 26; OLG München, 27.01.1994 - 29 U 4527/93, GewArch 1994, 247).
  • BVerwG, 25.03.1993 - 1 B 143.92

    Notwendige Beiladung - Industrie- und Handelskammer - Verwaltungsstreitverfahren …

    Diese Vorschrift in Verbindung mit § 1 Abs. 2 HwO bietet keine Grundlage für ein Verbot von Tätigkeiten, die ohne Beherrschung der in handwerklicher Schulung erworbenen Kenntnisse und Handfertigkeiten einwandfrei ausgeübt werden können (Urteil vom 29. September 1992 - BVerwG 1 C 36.89 - Dok.Ber.A 1993, 85 ; Urteil vom 8. Juni 1962 - BVerwG 7 C 89.59 - Buchholz 451.45 § 1 HwO Nr. 3).
  • BVerwG, 15.12.1983 - 5 C 40.81

    Einbau vorgefertigter Normfenster und Türen - Handwerker ohne Meisterprüfung

    Fallen in einem Betrieb lediglich Tätigkeiten an, die ohne Beherrschung in handwerklicher Schulung erworbener Kenntnisse und Fähigkeiten einwandfrei und gefahrlos ausgeführt werden können, so daß es an der Spitze des Betriebes keines für die selbständige Ausübung des betreffenden Handwerks qualifizierten Leiters bedarf, dann liegt lediglich ein den Vorschriften der Handwerksordnung nicht unterfallendes sogenanntes Minderhandwerk oder Kleingewerbe vor (Urteil vom 8. Juni 1962 - BVerwG 7 C 89.59 - [Buchholz 451.45 § 1 HandwO Nr. 3]; BVerwGE 28, 128; Urteil vom 12. Juli 1979 - BVerwG 5 C 11.79 - [Buchholz 451.45 § 1 HandwO Nr. 18]; BVerwGE 58, 217 [222]).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 25.11.1994 - 11 B 12415/94

    Herstellung von Fladenbrot; Minderhandwerk

    Fallen nämlich in einem Betrieb lediglich Tätigkeiten an, die ohne Beherrschung in handwerklicher Schulung erworbener Kenntnisse und Fähigkeiten einwandfrei und gefahrlos ausgeführt werden können, so daß es an der Spitze des Betriebes keines für die selbständige Ausübung des betreffenden Handwerks qualifizierten Leiters bedarf, dann liegt lediglich ein den Vorschriften der Handwerksordnung nicht unterfallendes Minderhandwerk vor (vgl. BVerwG, Urteil v. 08. Juni 1962 - VII C 89/59 -, GewA 1962, 248 "Zahnprothesen"; Urteil v. 06. Dezember 1963 - VII C 18/63 -, BVerwGE 17, 230 "Expreß-Schuhbar"; Urteil v. 16. September 1966 - I C 53.65 -, BVerwGE 25, 66 "Expreß-Schuhbar"; Urteil v. 24. Oktober 1967 - I C 57.65 -, BVerwGE 28, 128 "Fensterputzen"; Urteil v. 23. Juni 1983 - 5 C 37.81 - BVerwGE 67, 273 "Montage industriell vorgefertigter Normfenster").
  • BVerwG, 12.02.1965 - VII C 51.63

    Ausnahmebewilligung für das Herrenfriseurgewerbe - Bewertung einer gewerblichen …

    Das Berufungsgericht geht mit Recht davon aus, daß die gewerbliche Betätigung als Herrenfriseur nicht als Ausübung eines den Vorschriften der Handwerksordnung nicht unterliegenden Kleingewerbes gewertet werden kann, weil auch diese vom Kläger beabsichtigte Tätigkeit nicht ohne Beherrschung wesentlicher Kenntnisse und Fertigkeiten einwandfrei ausgeübt werden kann, auf welche sich der für die selbständige Handwerksausübung erforderliche Befähigungsnachweis erstreckt (vgl. die Entscheidung des erkennenden Senats vom 8. Juni 1962 - BVerwG VII C 89.59 - GewArch. 1962 S. 248).
  • BVerwG, 14.07.1966 - I C 56.65

    Rechtsmittel

    Ob die Ausübung eines Gewerbes, das sich auf Schalungsarbeiten für den Betonbau beschränkt, ohne handwerklichen Befähigungsnachweis vertretbar und zulässig ist oder ob dafür wesentliche handwerkliche Kenntnisse in solchem Ausmaß zu fordern sind, daß sich diese Tätigkeit aus dem Rahmen des sogenannten Kleingewerbes (s. dazu das Urteil des VII. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Juni 1962 [DÖV 1963, 875 = DVBl. 1962, 908 = GewArch.
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