Rechtsprechung
| BVerwG, 12.05.1961 - VII P 11.59 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Anforderungen an die Wirksamkeit der Anfechtung einer Hauptpersonalratswahl - Rechtliche Ausgestaltung der Beschwerdebefugnis einer Gewerkschaft im Rahmen eines Wahlanfechtungsverfahrens - Rechtliche Ausgestaltung der Beschwerdefrist einer Anschlussbeschwerde des ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Köln, 04.11.1958 - PV 7/58
- OVG Nordrhein-Westfalen, 14.09.1959 - CB 15/58
- BVerwG, 12.05.1961 - VII P 11.59
Wird zitiert von ... (6)
- BAG, 19.09.1985 - 6 ABR 4/85
Gewerkschaft - Wahlanfechtungsverfahren
Er schließt sich damit der ständigen Rechtsprechung des Siebten Senats des Bundesverwaltungsgerichts an (vgl. BVerwG Beschluß vom 12. Mai 1961 - VII P 11.59 = AP Nr. 14 zu § 22 PersVG und Beschluß vom 8. Juli 1977 - VII P 28.75 BVerwGE 54, 172).Den Gewerkschaften sind im BetrVG lediglich gewisse, im Gesetz einzeln aufgezählte Hilfsfunktionen eingeräumt, z. B. das Wahlanfechtungsrecht in § 19 Abs. 2 BetrVG, womit die Gewerkschaften aber nicht zu einem Organ der Betriebsverfassung werden (vgl. BAGE 25, 415, 418; Bundesverwaltungsgericht Beschluß vom 12. Mai 1961, aaO).
Sonst müßten u. U. alle Arbeitnehmer des Betriebes an einem Wahlanfechtungsverfahren beteiligt werden, weil schon drei wahlberechtigte Arbeitnehmer mögliche Antragsteller sind (vgl. BVerwG Beschluß vom 12. Mai 1961, aaO).
- BVerwG, 08.07.1977 - 7 P 28.75
Dienstkraft - Wahlanfechtungsverfahren - Berichtigung des Wahlergebnisses - …
Diese Befugnis allein verschafft ihr jedoch kein Recht, an einem von dritter Seite eingeleiteten Wahlanfechtungsverfahren beteiligt zu werden (Beschluß vom 12. Mai 1961 - BVerwG VII P 11.59 - Buchholz 238.3 § 22 PersVG Nr. 3 = AP Nr. 14 zu § 22 PersVG).Für diese Auffassung kann sie sich nicht auf den Beschluß des Senats vom 12. Mai 1961 (a.a.O.) berufen.
Hinsichtlich der Frage, ob eine Gewerkschaft an einem von dritter Seite eingeleiteten Wahlanfechtungsverfahren beteiligt ist, hat das Bundesarbeitsgericht selbst ausgeführt, daß seine Entscheidung nicht im Widerspruch zu der vom Senat im Beschluß vom 12. Mai 1961 (a.a.O.) vertretenen Auffassung steht, so daß es der Anrufung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 19. Juni 1968 (BGBl. I S. 661) nicht bedarf.
- BVerwG, 08.07.1977 - 7 P 29.75
Dienstkraft - Gewerkschaft - Wahlanfechtungsverfahren - Berichtigung des …
Diese Befugnis allein verschafft ihr jedoch kein Recht, an einem von dritter Seite eingeleiteten Wahlanfechtungsverfahren beteiligt zu werden (Beschluß vom 12. Mai 1961 - BVerwG VII P 11.59 - Buchholz 238.3 § 22 PersVG Nr. 3 = AP Nr. 14 zu § 22 PersVG).Für diese Auffassung kann sie sich nicht auf den Beschluß des Senats vom 12. Mai 1961 (a.a.O.) berufen.
Hinsichtlich der Frage, ob eine Gewerkschaft an einem von dritter Seite eingeleiteten Wahlanfechtungsverfahren beteiligt ist, hat das Bundesarbeitsgericht selbst ausgeführt, daß seine Entscheidung nicht im Widerspruch zu der vom Senat im Beschluß vom 12. Mai 1961 (a.a.O.) vertretenen Auffassung steht, so daß es der Anrufung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 19. Juni 1968 (BGBl. I S. 661) nicht bedarf.
- BAG, 10.06.1983 - 6 ABR 50/82
Nichtigkeit und Anfechtbarkeit einer Wahl; Ausschlußfrist
Zu diesem Zeitpunkt war aber die Anfechtungsfrist längst verstrichen, anders als in dem vom Senat am 14. Januar 1983 entschiedenen Fall (- 6 ABR 39/82 -, zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen; vgl. auch BVerwG, Beschluß vom 12. Mai 1961 - VII P 11.59, AP Nr. 14 zu § 22 PersVG;… a.M. ohne nähere Begründung Dietz/Richardi, aaO, § 19 Rz 47). - OVG Bremen, 03.02.1981 - PV-B 9/80
Wahl zum Personalrat; Berücksichtigung von Stimmen der ABM-Kräfte (Maßnahmen zur …
- BVerwG, Beschluß vom 12.05.1961, VII P 11/59 , VRspr. - BVerwG, 22.03.1963 - VII P 7.62
Rechtsmittel
Nun war aber die Gewerkschaft ÖTV in dem vorliegenden Verfahren nicht zu beteiligen, da ihr weder im Gesetz ein entsprechendes Antragsrecht eingeräumt ist noch durch die Entscheidung ihre rechtlichen Interessen berührt werden, nachdem sie selbst von einer Anfechtung der Personalratswahl abgesehen hatte (vgl. Beschluß des Senats vom 12. Mai 1961 - BVerwG VII P 11.59 - Betrieb 1961, 815 = Buchholz 238.3 § 22 Nr. 3 = Verw.Espr. Bd. 13, 829).
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