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Weitere Entscheidung unten: BVerwG, 15.03.1960

Rechtsprechung
   BVerwG, 05.02.1960 - VII P 4.58   

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https://dejure.org/1960,722
BVerwG, 05.02.1960 - VII P 4.58 (https://dejure.org/1960,722)
BVerwG, Entscheidung vom 05.02.1960 - VII P 4.58 (https://dejure.org/1960,722)
BVerwG, Entscheidung vom 05. Februar 1960 - VII P 4.58 (https://dejure.org/1960,722)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 10, 140
 
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Wird zitiert von ... (8)Zitiert selbst (1)

  • BAG, 07.02.1958 - 1 AZR 576/56

    Festellungsklage - Nichtigkeit einer Kündigung - Unwirksamkeit einer Kündigung - …

    Auszug aus BVerwG, 05.02.1960 - VII P 4.58
    Der Verwaltungsrat hat damit weder in die organisatorischen Befugnisse der obersten Dienstbehörde eingegriffen noch in die Rechtspositionen der einzelnen Bediensteten (vgl. BAG 5, 200); er hat die ihm gesetzlich eingeräumten legislativen Funktionen nicht überschritten.
  • StGH Baden-Württemberg, 06.10.2011 - GR 2/11

    Organstreitverfahren aus Anlass des Erwerbs von Aktien der EnBW AG

    Die Feststellung des Haushalts ist - mit den Worten des Bundesverwaltungsgerichts - "eine der wichtigsten Aufgaben der Volksvertretung, die angesichts ihrer "überragende[n] und die Interessen aller Staatsbürger auf stärkste berührende[n] Bedeutung ... nur in die Hände der Volksvertretung gelegt werden kann" (BVerwG, Beschluss vom 05.02.1960 - VII P 4/58 -, BVerwGE 10, 140 ).
  • OVG Niedersachsen, 24.09.2009 - 18 LP 10/08

    Beteiligungsrechte des Personalrats bei einer Delegation dienstrechtlicher …

    Wird nämlich eine Verringerung von Planstellen und Stellen im Haushalt festgelegt, so besteht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kein Mitwirkungsrecht des Personalrats, denn die Feststellung des Haushalts, dessen wesentlicher Bestandteil der Stellenplan ist, ist keine Maßnahme der Verwaltung, sondern Aufgabe der Legislative (BVerwG, Beschl. v. 05.02.1960 - VII P 4.58 -, BVerwGE 10, 140 (143 f.)).

    Eine personalvertretungsrechtliche Beteiligung ist nicht nur in Bezug auf die Haushaltsfeststellung selbst ausgeschlossen, sondern auch hinsichtlich einer späteren bloßen Durchführungsmaßnahme zu der in der Haushaltsfeststellung angeordneten Verringerung von Planstellen, wenn sie keine selbständigen, der Mitwirkung unterliegenden Entscheidungen enthält (BVerwGE 10, 140 (144)).

    Zwar hat es bei dieser Durchführungsmaßnahme nicht per se an jeglichen Entscheidungsspielräumen gefehlt, wie es bei der vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Konstellation der Fall war (BVerwGE 10, 140).

  • OVG Niedersachsen, 24.09.2009 - 18 LP 9/07

    Beteiligungsrechte der Personalräte bei Aufgabenverlagerung - …

    Wird nämlich eine Verringerung von Planstellen und Stellen im Haushalt festgelegt, so besteht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kein Mitwirkungsrecht des Personalrats, denn die Feststellung des Haushalts, dessen wesentlicher Bestandteil der Stellenplan ist, ist keine Maßnahme der Verwaltung, sondern Aufgabe der Legislative ( BVerwG, Beschl. v. 05.02.1960 - VII P 4.58 -, BVerwGE 10, 140 [BVerwG 05.02.1960 - BVerwG VII P 4.58] (143 f.)).

    Eine personalvertretungsrechtliche Beteiligung ist nicht nur in Bezug auf die Haushaltsfeststellung selbst ausgeschlossen, sondern auch hinsichtlich einer späteren bloßen Durchführungsmaßnahme zu der in der Haushaltsfeststellung angeordneten Verringerung von Planstellen, wenn sie keine selbständigen, der Mitwirkung unterliegenden Entscheidungen enthält (BVerwGE 10, 140 (144) [BVerwG 05.02.1960 - BVerwG VII P 4.58]).

    Zwar hat es bei dieser Durchführungsmaßnahme nicht per se an jeglichen Entscheidungsspielräumen gefehlt, wie es bei der vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Konstellation der Fall war (BVerwGE 10, 140 [BVerwG 05.02.1960 - BVerwG VII P 4.58]).

  • BVerwG, 28.02.2017 - 5 P 3.16

    Ablichtung; Abschrift; Analogie; Anregung; Anstalt des öffentlichen Rechts; …

    Der Grundsatz der praktischen Wirksamkeit bedingt, dass die Unterrichtung vor der ihrerseits mitwirkungsfreien Beschlussfassung durch den Verwaltungsrat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Februar 1960 - 7 P 4.58 - BVerwGE 10, 140 ) zu erfolgen hat.
  • VerfGH Sachsen, 28.08.2009 - 41-I-08

    Verletzung des Budgetrechts des Sächsischen Landtages durch die Vorgänge um die …

    Entsprechend gebietet Art. 93 Abs. 1 SächsVerf, das gesamte Finanzgebaren des Freistaates der Steuerung und Kontrolle des Parlaments zu unterstellen, denn nur hierdurch kann die staatliche Haushaltswirtschaft die notwendige demokratische Legitimation erfahren (vgl. BVerfGE 45, 1 [32]; 108, 186 [216]; BVerwGE 10, 140 [143]).
  • BVerwG, 14.12.1962 - VII P 5.62

    Rechtsmittel

    Denn der Runderlaß des Präsidenten der Bundesanstalt vom 20. November 1958 enthalte "keine selbständigen, der Mitwirkung (des Personalrats) unterliegenden Entscheidungen" (BVerwGE 10, 140), berühre also nicht gestaltend die innerdienstlichen sozialen oder persönlichen Angelegenheiten der Bediensteten.

    Auch in der Entscheidung des Senats vom 5. Februar 1960 (BVerwGE 10, 140) wird dieser Standpunkt nicht vertreten.

  • BVerwG, 26.09.2017 - 5 P 1.16

    Abfindungsregelung; Abschluss einer Dienstvereinbarung; Aufstellung eines …

    Es ist allein Aufgabe des Landtags, den Haushaltsplan festzustellen und zu beschließen (§ 1 Satz 1 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen - Sächsische Haushaltsordnung - SäHO in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 , zuletzt geändert durch Art. 13 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 ; vgl. auch BVerfG, Urteil vom 28. Februar 2012 - 2 BvE 8/11 - BVerfGE 130, 318 und BVerwG, Beschluss vom 5. Februar 1960 - 7 P 4.58 - BVerwGE 10, 140 ).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.02.2013 - 61 PV 4.12

    Mitwirkung; Personalanforderungen zum Haushaltsvoranschlag; Stellenplanentwurf; …

    Rn. 23 Zu beachten ist jedoch, dass sich die Mitwirkung des Personalrats auf eine im Vorfeld der gesetzlichen Haushaltsaufstellung angesiedelte Verwaltungstätigkeit beschränken muss (vgl. zum Parlamentsvorbehalt bei der Feststellung des Haushalts Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 5. Februar 1960 - BVerwG VII P 4.58 -, BVerwGE 10, 140, 143).
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Rechtsprechung
   BVerwG, 15.03.1960 - VII P 4.58   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1960,1161
BVerwG, 15.03.1960 - VII P 4.58 (https://dejure.org/1960,1161)
BVerwG, Entscheidung vom 15.03.1960 - VII P 4.58 (https://dejure.org/1960,1161)
BVerwG, Entscheidung vom 15. März 1960 - VII P 4.58 (https://dejure.org/1960,1161)
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 28.03.1958 - VII P 17.57

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 15.03.1960 - VII P 4.58
    Obwohl in den Streitigkeiten aus dem Bereich des Personalvertretungsgesetzes vom 5. August 1955 (BGBl. I S. 477) - PersVG - gemäß § 76 Abs. 2 PersVG in Verbindung mit § 80 Abs. 1, § 12 Abs. 4 und § 2 Abs. 1 Nr. 4 des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 3. September 1953 (BGBl. I S. 1267) Gebühren und Auslagen nicht erhoben werden und in dem als objektives Verfahren gestalteten Beschlußverfahren auch für den Ersatz außergerichtlicher Kosten kein Raum ist, kann auf Antrag eines Beteiligten dennoch eine Festsetzung des Verfahrenswertes erfolgen, weil dieser die Grundlage für die Berechnung und Festsetzung der von den Beteiligten an ihre Prozeßbevollmächtigten zu zahlenden Rechtsanwaltsgebühren bildet (BVerwG-Beschlüsse vom 17. Mai 1958 - BVerwG VII P 19.57 -, vom 20. Juni 1958 - BVerwG VII P 17.57 - undvom 27. Oktober 1958 - BVerwG VII P 1.58 -).
  • BVerwG, 17.05.1958 - VII P 19.57

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 15.03.1960 - VII P 4.58
    Obwohl in den Streitigkeiten aus dem Bereich des Personalvertretungsgesetzes vom 5. August 1955 (BGBl. I S. 477) - PersVG - gemäß § 76 Abs. 2 PersVG in Verbindung mit § 80 Abs. 1, § 12 Abs. 4 und § 2 Abs. 1 Nr. 4 des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 3. September 1953 (BGBl. I S. 1267) Gebühren und Auslagen nicht erhoben werden und in dem als objektives Verfahren gestalteten Beschlußverfahren auch für den Ersatz außergerichtlicher Kosten kein Raum ist, kann auf Antrag eines Beteiligten dennoch eine Festsetzung des Verfahrenswertes erfolgen, weil dieser die Grundlage für die Berechnung und Festsetzung der von den Beteiligten an ihre Prozeßbevollmächtigten zu zahlenden Rechtsanwaltsgebühren bildet (BVerwG-Beschlüsse vom 17. Mai 1958 - BVerwG VII P 19.57 -, vom 20. Juni 1958 - BVerwG VII P 17.57 - undvom 27. Oktober 1958 - BVerwG VII P 1.58 -).
  • BVerwG, 27.10.1958 - VII P 1.58

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 15.03.1960 - VII P 4.58
    Obwohl in den Streitigkeiten aus dem Bereich des Personalvertretungsgesetzes vom 5. August 1955 (BGBl. I S. 477) - PersVG - gemäß § 76 Abs. 2 PersVG in Verbindung mit § 80 Abs. 1, § 12 Abs. 4 und § 2 Abs. 1 Nr. 4 des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 3. September 1953 (BGBl. I S. 1267) Gebühren und Auslagen nicht erhoben werden und in dem als objektives Verfahren gestalteten Beschlußverfahren auch für den Ersatz außergerichtlicher Kosten kein Raum ist, kann auf Antrag eines Beteiligten dennoch eine Festsetzung des Verfahrenswertes erfolgen, weil dieser die Grundlage für die Berechnung und Festsetzung der von den Beteiligten an ihre Prozeßbevollmächtigten zu zahlenden Rechtsanwaltsgebühren bildet (BVerwG-Beschlüsse vom 17. Mai 1958 - BVerwG VII P 19.57 -, vom 20. Juni 1958 - BVerwG VII P 17.57 - undvom 27. Oktober 1958 - BVerwG VII P 1.58 -).
  • BVerwG, 30.05.1960 - VII P 4.59

    Rechtsmittel

    Obwohl in den Streitigkeiten aus dem Bereich des Personalvertretungsgesetzes vom 5. August 1955 (BGBl. I S. 477) - PersVG - gemäß § 76 Abs. 2 PersVG in Verbindung mit § 80 Abs. 1, § 12 Abs. 4 und § 2 Abs. 1 Nr. 4 des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 3. September 1953 (BGBl. I S. 1267) Gebühren und Auslagen nicht erhoben werden und in dem als objektives Verfahren gestalteten Beschlußverfahren auch für den Ersatz außergerichtlicher Kosten kein Raum ist, kann auf Antrag dennoch eine Festsetzung des Verfahrenswertes erfolgen, weil dieser die Grundlage für die Berechnung und Festsetzung der von den Beteiligten an ihre Prozeßbevollmächtigten zu zahlenden Rechtsanwaltsgebühren bildet (BVerwG-Beschlüsse vom 17. Mai 1958 - BVerwG VII P 19.57 -, vom 20. Juni 1958 - BVerwG VII P 17.57 -, vom 27. Oktober 1958 - BVerwG VII P 1.58 - undvom 15. März 1960 - BVerwG VII P 4.58 -).
  • BVerwG, 14.02.1961 - VII P 12.59

    Rechtsmittel

    Daß auch in Personalvertretungssachen der Verfahrenswert auf Antrag eines Beteiligten festgesetzt werden kann, hat der Senat bereits wiederholt entschieden (vgl.Beschluß vom 15. März 1960 - BVerwG VII P 4.58 - mit Hinweis auf weitere Entscheidungen).
  • BVerwG, 23.02.1961 - VII P 8.59

    Rechtsmittel

    Daß auch in Personalvertretungssachen der Verfahrenswert auf Antrag eines Beteiligten festgesetzt werden kann, hat der Senat bereits wiederholt entschieden (vgl.Beschluß vom 15. März 1960 - BVerwG VII P 4.58 - mit Hinweis auf frühere Entscheidungen).
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