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Rechtsprechung
   BFH, 11.01.2011 - VII R 11/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,15496
BFH, 11.01.2011 - VII R 11/10 (https://dejure.org/2011,15496)
BFH, Entscheidung vom 11.01.2011 - VII R 11/10 (https://dejure.org/2011,15496)
BFH, Entscheidung vom 11. Januar 2011 - VII R 11/10 (https://dejure.org/2011,15496)
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Volltextveröffentlichungen (10)

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  • lexetius.com

    Erhalt des Mineralölsteuervergütungsanspruchs nur bei rechtzeitiger Anmeldung der Kaufpreisforderung zur Insolvenztabelle

  • openjur.de

    Erhalt des Mineralölsteuervergütungsanspruchs nur bei rechtzeitiger Anmeldung der Kaufpreisforderung zur Insolvenztabelle

  • Bundesfinanzhof

    MinöStV § 53 Abs 1 Nr 3, InsO § 28 Abs 1, InsO § 192
    Erhalt des Mineralölsteuervergütungsanspruchs nur bei rechtzeitiger Anmeldung der Kaufpreisforderung zur Insolvenztabelle

  • rechtsinformationen.bund.de

    Erhalt des Mineralölsteuervergütungsanspruchs nur bei rechtzeitiger Anmeldung der Kaufpreisforderung zur Insolvenztabelle

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 53 Abs 1 Nr 3 MinöStV, § 28 Abs 1 InsO, § 192 InsO
    Erhalt des Mineralölsteuervergütungsanspruchs nur bei rechtzeitiger Anmeldung der Kaufpreisforderung zur Insolvenztabelle

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    MinöStV § 53 Abs. 1 Nr. 3; InsO § 28 Abs. 1
    Vergütungsanspruch eines Mineralölhändlers wegen Versäumung der rechtzeitigen Anmeldung von ausstehenden Forderungen zur Insolvenztabelle

  • datenbank.nwb.de

    Geltendmachung eines Kaufpreisanspruchs i.S. von § 53 Abs. 1 Nr. 3 MinöStV; rechtzeitige Anmeldung der Forderung zur Insolvenztabelle

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Zitiert selbst (6)

  • BFH, 08.01.2003 - VII R 7/02

    Anspruch gegen den Fiskus auf Vergütung von in einer Kaufpreisforderung über …

    Auszug aus BFH, 11.01.2011 - VII R 11/10
    Wie der Senat in seinen Urteilen vom 8. Januar 2003 VII R 7/02 (BFHE 200, 475) und vom 17. Dezember 1998 VII R 148/97 (BFHE 188, 199) entschieden hat, bedeutet die gerichtliche Verfolgung eines Anspruchs i.S. von § 53 Abs. 1 Nr. 3 MinöStV regelmäßig, die rückständigen Forderungen, mit denen der Abnehmer in Zahlungsverzug geraten ist, beim Zivilgericht mit den Mitteln, die nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) zur Verfügung stehen, rechtshängig zu machen, also z.B. Klage zu erheben (§ 261 Abs. 1 ZPO) oder die Zustellung eines Mahnbescheids nach den Vorschriften der §§ 688 ff. ZPO zu bewirken mit ggf. anschließender Überleitung in das streitige Verfahren (vgl. § 696 Abs. 3 ZPO), und aus dabei erlangten Titeln gegen den Schuldner im Wege der Zwangsvollstreckung vorzugehen (§§ 704 ff. ZPO).

    Zur weiteren gerichtlichen Verfolgung gehört die Anmeldung der ausstehenden Forderungen zur Insolvenztabelle, damit jedenfalls die Chance erhalten bleibt, bei einer möglichen Verteilung der Masse anteilig berücksichtigt zu werden (zu diesem Erfordernis unter Geltung der Konkursordnung und Gesamtvollstreckungsordnung vgl. Senatsurteil in BFHE 200, 475, 477).

    Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat der Senat entschieden, dass selbst ein Antrag auf Eröffnung der Gesamtvollstreckung oder die Eröffnung eines vorläufigen Insolvenzverfahrens den Mineralöllieferanten nicht von der Pflicht entbindet, den Anspruch --z.B. durch die Erwirkung eines Mahnbescheids-- rechtzeitig gerichtlich zu verfolgen (Senatsentscheidungen in BFHE 200, 475, …und vom 19. November 2007 VII R 1/05, BFH/NV 2008, 621), wobei es unbeachtlich ist, ob diese Maßnahme tatsächlich zum Erfolg führt.

  • BFH, 17.12.1998 - VII R 148/97

    Revisionsfrist - Gerichtliche Vertretung der Behörde - Mineralölsteuer - …

    Auszug aus BFH, 11.01.2011 - VII R 11/10
    Wie der Senat in seinen Urteilen vom 8. Januar 2003 VII R 7/02 (BFHE 200, 475) und vom 17. Dezember 1998 VII R 148/97 (BFHE 188, 199) entschieden hat, bedeutet die gerichtliche Verfolgung eines Anspruchs i.S. von § 53 Abs. 1 Nr. 3 MinöStV regelmäßig, die rückständigen Forderungen, mit denen der Abnehmer in Zahlungsverzug geraten ist, beim Zivilgericht mit den Mitteln, die nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) zur Verfügung stehen, rechtshängig zu machen, also z.B. Klage zu erheben (§ 261 Abs. 1 ZPO) oder die Zustellung eines Mahnbescheids nach den Vorschriften der §§ 688 ff. ZPO zu bewirken mit ggf. anschließender Überleitung in das streitige Verfahren (vgl. § 696 Abs. 3 ZPO), und aus dabei erlangten Titeln gegen den Schuldner im Wege der Zwangsvollstreckung vorzugehen (§§ 704 ff. ZPO).

    Für die Ablehnung eines Vergütungsantrags ist es daher ausreichend, dass eine Tatbestandsvoraussetzung der Anspruchsverfolgung nicht erfüllt ist (Senatsentscheidungen in BFHE 188, 199, 208, …und vom 15. November 2001 VII B 40/01, BFH/NV 2002, 373, 375).

  • BFH, 19.11.2007 - VII R 1/05

    Gerichtliche Geltendmachung des Kaufpreisanspruchs zur Erlangung einer …

    Auszug aus BFH, 11.01.2011 - VII R 11/10
    Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat der Senat entschieden, dass selbst ein Antrag auf Eröffnung der Gesamtvollstreckung oder die Eröffnung eines vorläufigen Insolvenzverfahrens den Mineralöllieferanten nicht von der Pflicht entbindet, den Anspruch --z.B. durch die Erwirkung eines Mahnbescheids-- rechtzeitig gerichtlich zu verfolgen (Senatsentscheidungen in BFHE 200, 475, und vom 19. November 2007 VII R 1/05, BFH/NV 2008, 621), wobei es unbeachtlich ist, ob diese Maßnahme tatsächlich zum Erfolg führt.
  • BFH, 22.05.2001 - VII R 33/00

    Mineralölsteuer - Zahlungsunfähigkeit eines Abnehmers - Selbstbehalt - Vergütung …

    Auszug aus BFH, 11.01.2011 - VII R 11/10
    Rn. 10 Die genannten Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein, so dass mangels Vergütungsfähigkeit der gesamte Anspruch entfällt, wenn auch nur eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt ist (Senatsurteil vom 22. Mai 2001 VII R 33/00, BFHE 195, 78, 81).
  • BFH, 15.11.2001 - VII B 40/01

    Vergütungsvoraussetzungen - Mineralölsteuer - Zahlungsausfall - Vermeidbarkeit …

    Auszug aus BFH, 11.01.2011 - VII R 11/10
    Für die Ablehnung eines Vergütungsantrags ist es daher ausreichend, dass eine Tatbestandsvoraussetzung der Anspruchsverfolgung nicht erfüllt ist (Senatsentscheidungen in BFHE 188, 199, 208, und vom 15. November 2001 VII B 40/01, BFH/NV 2002, 373, 375).
  • FG Baden-Württemberg, 19.02.2002 - 11 K 255/97

    Vergütung von Mineralölsteuer wegen Zahlungsausfalls des Kunden; Mineralölsteuer

    Auszug aus BFH, 11.01.2011 - VII R 11/10
    Unter diesen Umständen wäre von einem sorgfältig handelnden Kaufmann die frühzeitige Verhängung einer Liefersperre zu erwarten und zu verlangen gewesen (vgl. FG Baden-Württemberg, Urteil vom 19. Februar 2002 11 K 255/97, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern 2002, 281).
  • FG Hamburg, 18.09.2014 - 4 K 195/13

    Vergütung von Energiesteuer nach § 60 Abs. 1 EnergieStG

    Dazu gehört die Anmeldung der ausstehenden Forderung zur Insolvenztabelle (BFH, Urteil vom 11.01.2011, VII R 11/10).

    Der Begriff "rechtzeitig" in § 60 Abs. 1 Nr. 3 EnergieStG bezieht sich zwar nur auf die Mahnung, nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist jedoch entscheidend, dass die gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs durchgängig "rechtzeitig" im Sinne der Vorschrift erfolgt (konkret zur Anmeldung der Forderungen zur Insolvenztabelle: BFH, Urteil vom 11.01.2011, VII R 11/10).

    Rn. 22 Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs handelt es sich bei der Anmeldefrist des § 28 Abs. 1 InsO zwar nicht um eine Notfrist oder Ausschlussfrist, deren Nichtbeachtung zu einem Verlust von Ansprüchen führen könnte, doch sind Nachteile durch eine verspätete Anmeldung von Forderungen zur Insolvenztabelle nicht auszuschließen; derjenige, der seine Forderung zu einem möglichst frühen Zeitpunkt unter Beachtung der nach § 28 Abs. 1 InsO und § 29 Abs. 1 Nr. 2 InsO vom Insolvenzgericht bestimmten Termin anmeldet, verschafft sich eine günstigere Ausgangsposition zur Realisierung seiner Forderung gegenüber demjenigen, der diese Termine ungenutzt verstreichen lässt und seine Forderung erst Monate später zur Tabelle anmeldet, wobei die Möglichkeit einer nachträglichen Berücksichtigung von verspätet angemeldeten Forderungen in analoger Anwendung von § 192 InsO daran nichts ändert (BFH, Urteil vom 11.01.2011, VII R 11/10).

    Ein Mineralölhändler genügt nur dann seiner Pflicht zur rechtzeitigen gerichtlichen Verfolgung seines Anspruchs, wenn er die ausstehenden Forderungen zu einem möglichst frühen Zeitpunkt, spätestens im Prüfungstermin, zur Insolvenztabelle anmeldet (BFH, Urteil vom 11.01.2011, VII R 11/10).

    Dies muss auch angesichts der Tatsache, dass die Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 11.01.2011 (VII R 11/10) zur Frist für die Forderungsanmeldung im für den Streitfall erheblichen Zeitraum noch nicht bekannt war, jedenfalls für den Fall gelten, dass die Forderungsanmeldung - wie hier - erst über ein Jahr nach Ablauf der Anmeldefrist des § 28 Abs. 1 InsO erfolgt ist und die Klägerin es unterlassen hat, sich zu vergewissern, ob ihre Forderungsanmeldung vom Mai 2008 auch tatsächlich eingegangen ist.

  • BFH, 15.09.2015 - VII B 164/14

    Anspruch auf Entlastung von der Energiesteuer wegen Forderungsausfalls setzt …

    Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 11. Januar 2011 VII R 11/10 (BFH/NV 2011, 1022) sei nicht auf den Streitfall anwendbar, weil sie im Streitfall sowohl Kenntnis vom Insolvenzverfahren als auch von der Frist zur Anmeldung zur Tabelle und auch Kenntnis vom ersten Prüfungstermin gehabt habe.

    Rn. 9 a) In seinem Urteil in BFH/NV 2011, 1022 hat der BFH entschieden, dass zur gerichtlichen Geltendmachung eines Kaufpreisanspruchs nach § 53 Abs. 1 Nr. 3 der Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung (MinöStV) auch die rechtzeitige Anmeldung der Forderung zur Insolvenztabelle innerhalb der in § 28 Abs. 1 der Insolvenzordnung (InsO) festgelegten Anmeldefrist gehört.

  • BFH, 14.01.2015 - VII B 61/14

    Zumutbarkeit einer Grundstücksversteigerung zum Erhalt des Entlastungsanspruchs …

    Eine Divergenz zum BFH-Urteil vom 11. Januar 2011 VII R 11/10 (BFH/NV 2011, 1022) liege deshalb vor, weil das FG diese Entscheidung auch auf die Ausgestaltung der Grundsätze ordnungsgemäßer kaufmännischer Geschäftsführung bei der Zwangsvollstreckung angewandt habe.

    Rn. 10 2. Soweit die Klägerin eine Abweichung der angefochtenen Entscheidung vom Senatsurteil in BFH/NV 2011, 1022 moniert, wird die behauptete Divergenz nicht hinreichend dargelegt.

  • FG München, 25.06.2014 - 14 K 2169/12

    Rechtzeitige gerichtliche Geltendmachung i.S.d. § 60 EnergieStG

    Die genannten Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein, so dass mangels Vergütungsfähigkeit der gesamte Anspruch entfällt, wenn auch nur eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt ist (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 11. Januar 2011 VII R 11/10, BFH/NV 2011, 1022).

    Somit kann auf die rechtzeitige gerichtliche Verfolgung des Anspruchs auch dann nicht verzichtet werden, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt ist (BFH-Urteil vom 11. Januar 2011 VII R 11/10, a. a. O.;… BFH-Beschluss vom 19. November 2007 VII R 1/05, BFH/NV 2008, 621;… BFH-Urteil vom 8. August 2006 VII R 15/06, BFH/NV 2007, 109;… BFH-Beschluss vom 5. März 2007 VII B 189/06, BFH/NV 2007, 1353).

  • FG München, 13.09.2012 - 14 K 722/11

    Erstattung von Energiesteuer bei Forderungsausfall

    Die genannten Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein, so dass mangels Vergütungsfähigkeit der gesamte Anspruch entfällt, wenn auch nur eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt ist (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 11. Januar 2011 VII R 11/10, BFH/NV 2011, 1022).

    Somit kann auf die rechtzeitige gerichtliche Verfolgung des Anspruchs auch dann nicht verzichtet werden, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt ist (BFH-Urteil vom 11. Januar 2011 VII R 11/10, a. a. O.;… BFH-Beschluss vom 19. November 2007 VII R 1/05, BFH/NV 2008, 621;… BFH-Urteil vom 8. August 2006 VII R 15/06, BFH/NV 2007, 109;… BFH-Beschluss vom 5. März 2007 VII B 189/06, BFH/NV 2007, 1353).

  • FG München, 13.09.2012 - 14 K 723/11

    Erstattung von Energiesteuer bei Forderungsausfall

    Die genannten Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein, so dass mangels Vergütungsfähigkeit der gesamte Anspruch entfällt, wenn auch nur eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt ist (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 11. Januar 2011 VII R 11/10, BFH/NV 2011, 1022).

    Somit kann auf die rechtzeitige gerichtliche Verfolgung des Anspruchs auch dann nicht verzichtet werden, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt ist (BFH-Urteil vom 11. Januar 2011 VII R 11/10, a. a. O.;… BFH-Beschluss vom 19. November 2007 VII R 1/05, BFH/NV 2008, 621;… BFH-Urteil vom 8. August 2006 VII R 15/06, BFH/NV 2007, 109;… BFH-Beschluss vom 5. März 2007 VII B 189/06, BFH/NV 2007, 1353).

  • FG Hamburg, 17.01.2014 - 4 K 87/13

    Energiesteuerrecht: Energiesteuervergütung gem. § 60 Abs. 1 EnergieStG

    Lässt sich der Vergütungsberechtigte trotz mehrfacher Überschreitung des Fälligkeitstermins auf ein solches Verfahren ein, muss er für eine Absicherung der Kaufpreissumme sorgen, wenn er den Vergütungsanspruch aus § 53 MinöStV nicht verlieren will (Urteile vom 17.01.2006, VII R 42/04 und vom 11.01.2011, VII R 11/10).
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