Rechtsprechung
| BFH, 08.01.1991 - VII R 111/89 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Antrag des Finanzamts an das Grundbuchamt auf Eintragung einer Sicherungshypothek auf dem Grundstücksmiteigentumsanteil im Sinne eines Verwaltungsakts
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (4)
- BFH, 17.10.1989 - VII R 77/88
Die Eintragung einer Sicherungshypothek im Grundbuch ist auch ohne Bekanntgabe …
Auszug aus BFH, 08.01.1991 - VII R 111/89
Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats sind die für die Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen erforderlichen Anträge des FA als Vollstreckungsgläubiger zumindest dann Verwaltungsakte, wenn sie - wie im Streitfall vom FG festgestellt - die nach § 322 Abs. 3 Satz 2 AO 1977 erforderliche Bestätigung enthalten, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für die Vollstreckung vorliegen, weil nämlich das Vollstreckungsgericht oder das Grundbuchamt nach § 322 Abs. 3 Satz 3 AO 1977 an diese Feststellung gebunden sind (Beschlüsse vom 29. Oktober 1985 VII B 69/85, BFHE 145, 17, BStBl II 1986, 236; vom 25. Januar 1988 VII B 85/87, BFHE 152, 53, BStBl II 1988, 566;… vom 31. Januar 1989 VII B 98/88, BFH/NV 1989, 620; Urteil vom 17. Oktober 1989 VII R 77/88, BFHE 158, 310, BStBl II 1990, 44).Diese Nachholung der Bekanntgabe des Verwaltungsakts gegenüber dem betroffenen Vollstreckungsschuldner durfte bei der Entscheidung des FG nach der Rechtsprechung des Senats nicht außer Betracht gelassen werden (…vgl. Beschluß in BFH/NV 1989, 620, 622 und Urteil in BFHE 158, 310, BStBl II 1990, 44).
Wie der Senat in seinem Urteil in BFHE 158, 310, BStBl II 1990, 44 entschieden hat, macht die Unwirksamkeit der Verfügung gegenüber dem Vollstreckungsschuldner (hier Kläger) das Eintragungsersuchen nicht auch unwirksam gegenüber dem Grundbuchamt, da es sich diesem gegenüber lediglich um eine Verfahrenshandlung (§ 38 der Grundbuchordnung - GBO -) handelt.
Bei einem Erfolg der Anfechtungsklage (Aufhebung des Eintragungsersuchens) wäre das FA verpflichtet gewesen, die eingetretenen Folgen des Eintragungsantrags im Wege der Erteilung einer Löschungsbewilligung von sich aus zu beseitigen (vgl. Beschluß des Senats in BFHE 145, 17, BStBl II 1986, 236, 239, und Urteil des Senats in BFHE 158, 310, BStBl II 1990, 44).
Der Senat hat in BFHE 158, 310, BStBl II 1990, 44 weiter ausgeführt, daß der Mangel der Bekanntgabe eines Eintragungsersuchens an den Vollstreckungsschuldner noch während des Klageverfahrens gegen den Eintragungsantrag behoben werden kann.
Hinsichtlich des nicht näher substantiierten Vorbringens des Klägers, im Zeitpunkt der nachträglichen Bekanntgabe des Eintragungsersuchens sei die Forderung des FA bereits verjährt gewesen, verweist der Senat ebenfalls auf seine Entscheidung in BFHE 158, 310, BStBl II 1990, 44, wonach zur Unterbrechung der Zahlungsverjährung nach § 231 Abs. 1 AO 1977 das mit dem Bestätigungsvermerk gemäß § 322 Abs. 3 Satz 2 AO 1977 verbundene Eintragungsersuchen des FA an das Grundbuchamt ausreicht und es hierfür nicht der Bekanntgabe an den Vollstreckungsschuldner bedarf.
- BFH, 29.10.1985 - VII B 69/85
Finanzgerichtsverfahren - Aussetzung der Vollziehung - Verwaltungsakt - …
Auszug aus BFH, 08.01.1991 - VII R 111/89
Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats sind die für die Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen erforderlichen Anträge des FA als Vollstreckungsgläubiger zumindest dann Verwaltungsakte, wenn sie - wie im Streitfall vom FG festgestellt - die nach § 322 Abs. 3 Satz 2 AO 1977 erforderliche Bestätigung enthalten, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für die Vollstreckung vorliegen, weil nämlich das Vollstreckungsgericht oder das Grundbuchamt nach § 322 Abs. 3 Satz 3 AO 1977 an diese Feststellung gebunden sind (Beschlüsse vom 29. Oktober 1985 VII B 69/85, BFHE 145, 17, BStBl II 1986, 236; vom 25. Januar 1988 VII B 85/87, BFHE 152, 53, BStBl II 1988, 566;… vom 31. Januar 1989 VII B 98/88, BFH/NV 1989, 620; Urteil vom 17. Oktober 1989 VII R 77/88, BFHE 158, 310, BStBl II 1990, 44).Bei einem Erfolg der Anfechtungsklage (Aufhebung des Eintragungsersuchens) wäre das FA verpflichtet gewesen, die eingetretenen Folgen des Eintragungsantrags im Wege der Erteilung einer Löschungsbewilligung von sich aus zu beseitigen (vgl. Beschluß des Senats in BFHE 145, 17, BStBl II 1986, 236, 239, und Urteil des Senats in BFHE 158, 310, BStBl II 1990, 44).
- BFH, 31.01.1989 - VII B 98/88
Eintragung einer Sicherungshypothek zugunsten des Landes Nordrhein-Westfalen - …
Auszug aus BFH, 08.01.1991 - VII R 111/89
Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats sind die für die Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen erforderlichen Anträge des FA als Vollstreckungsgläubiger zumindest dann Verwaltungsakte, wenn sie - wie im Streitfall vom FG festgestellt - die nach § 322 Abs. 3 Satz 2 AO 1977 erforderliche Bestätigung enthalten, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für die Vollstreckung vorliegen, weil nämlich das Vollstreckungsgericht oder das Grundbuchamt nach § 322 Abs. 3 Satz 3 AO 1977 an diese Feststellung gebunden sind (Beschlüsse vom 29. Oktober 1985 VII B 69/85, BFHE 145, 17, BStBl II 1986, 236; vom 25. Januar 1988 VII B 85/87, BFHE 152, 53, BStBl II 1988, 566; vom 31. Januar 1989 VII B 98/88, BFH/NV 1989, 620; Urteil vom 17. Oktober 1989 VII R 77/88, BFHE 158, 310, BStBl II 1990, 44).Diese Nachholung der Bekanntgabe des Verwaltungsakts gegenüber dem betroffenen Vollstreckungsschuldner durfte bei der Entscheidung des FG nach der Rechtsprechung des Senats nicht außer Betracht gelassen werden (vgl. Beschluß in BFH/NV 1989, 620, 622 und Urteil in BFHE 158, 310, BStBl II 1990, 44).
- BFH, 25.01.1988 - VII B 85/87
Finanzgerichtsverfahren - Vollzugsaussetzung
Auszug aus BFH, 08.01.1991 - VII R 111/89
Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats sind die für die Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen erforderlichen Anträge des FA als Vollstreckungsgläubiger zumindest dann Verwaltungsakte, wenn sie - wie im Streitfall vom FG festgestellt - die nach § 322 Abs. 3 Satz 2 AO 1977 erforderliche Bestätigung enthalten, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für die Vollstreckung vorliegen, weil nämlich das Vollstreckungsgericht oder das Grundbuchamt nach § 322 Abs. 3 Satz 3 AO 1977 an diese Feststellung gebunden sind (Beschlüsse vom 29. Oktober 1985 VII B 69/85, BFHE 145, 17, BStBl II 1986, 236; vom 25. Januar 1988 VII B 85/87, BFHE 152, 53, BStBl II 1988, 566;… vom 31. Januar 1989 VII B 98/88, BFH/NV 1989, 620; Urteil vom 17. Oktober 1989 VII R 77/88, BFHE 158, 310, BStBl II 1990, 44).
- BFH, 16.03.1995 - VIII B 158/94
Besteuerung von lediglich gutgeschriebenen "Renditen" als Kapitalerträge - …
Das gilt nach ständiger Rechtsprechung auch für Eintragungsersuchen des FA bezüglich einer Sicherungshypothek (vgl. BFH-Urteil vom 17. Oktober 1989 VII R 77/88, BFHE 158, 310, BStBl II 1990, 44, und Urteil vom 8. Januar 1991 VII R 111/89, BFH/NV 1992, 4;… a. A. ein Teil der FG und des Schrifttums wie Tipke/Kruse, Abgabenordnung -- Finanzgerichtsordnung, 15. Aufl., § 322 AO 1977 Tz. 17, m. w. N.). - BFH, 07.01.1993 - VII B 125/92
Glaubhafte Darlegung eines erforderlichen Anordnungsanspruchs bei Antrag auf …
Gegen Vollstreckungsersuchen an das Grundbuchamt nach § 322 Abs. 3 der Abgabenordnung (AO 1977) könne nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) vorläufiger Rechtsschutz lediglich mit dem Antrag auf Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung erlangt werden (Hinweis auf die Urteile des Senats vom 17. Oktober 1989 VII R 77/88, BFHE 158, 310, BStBl II 1990, 44, und vom 8. Januar 1991 VII R 111/89, BFH/NV 1992, 4).
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".