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Rechtsprechung
   BFH, 10.02.2009 - VII R 16/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,13708
BFH, 10.02.2009 - VII R 16/08 (https://dejure.org/2009,13708)
BFH, Entscheidung vom 10.02.2009 - VII R 16/08 (https://dejure.org/2009,13708)
BFH, Entscheidung vom 10. Februar 2009 - VII R 16/08 (https://dejure.org/2009,13708)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • openjur.de

    Einreihung getrockneter Schweineohren in den Zolltarif; Begriff der "Zubereitung"; Ermäßigter Umsatzsteuersatz; Keine Rückwirkung der Einreihungsverordnung Nr. 1125/2006; Rechtsnatur von Erläuterungen

  • Judicialis

    UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1; ; FGO § 118 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1; FGO § 118 Abs. 2
    Änderung der Steuerfestsetzung als Folge einer berichtigten Umsatzsteuer-Voranmeldung; Unterwerfung des Verkaufs getrockneter Schweineohren als Tierfutter dem ermäßigten Steuersatz

  • datenbank.nwb.de

    Einreihung getrockneter Schweineohren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Zitiert selbst (4)

  • BFH, 03.02.2004 - VII R 33/03

    Tarifierung getrockneter Schweineohren

    Auszug aus BFH, 10.02.2009 - VII R 16/08
    Das FG urteilte unter Hinweis auf das Urteil des erkennenden Senats vom 3. Februar 2004 VII R 33/03 (BFH/NV 2004, 849, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern --ZfZ-- 2004, 200), dass getrocknete Schweineohren Zubereitungen der zur Fütterung verwendeten Art i.S. der Pos.

    Wie der Senat bereits mit Urteil in BFH/NV 2004, 849, ZfZ 2004, 200 entschieden hat, sind Schweineohren unter diesen Voraussetzungen als zubereitetes Futter i.S. der Pos.

    Insoweit folgt auch nichts anderes aus den Erläuterungen zum Harmonisierten System (ErlHS) zu Kapitel 2 Rz 08.0, da --wie der Senat ebenfalls mit Urteil in BFH/NV 2004, 849, ZfZ 2004, 200 ausgeführt hat-- die Zuweisung zur menschlichen Ernährung nicht geeigneter Schlachtnebenerzeugnisse zur Pos.

  • EuGH, 23.03.1972 - 36/71

    Henck / Hauptzollamt Emden

    Auszug aus BFH, 10.02.2009 - VII R 16/08
    2309 KN ist die Verarbeitung eines Erzeugnisses oder seine Vermischung mit anderen Erzeugnissen zu verstehen (vgl. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften --EuGH-- vom 23. März 1972 36/71 --Henck--, Slg. 1972, 187 Rz 4).
  • EuGH, 05.06.2008 - C-312/07

    JVC France - Gemeinsamer Zolltarif - Tarifierung - Kombinierte Nomenklatur - …

    Auszug aus BFH, 10.02.2009 - VII R 16/08
    Der Inhalt dieser Erläuterungen muss daher mit den Bestimmungen des HS sowie der KN in Einklang stehen und darf deren Bedeutung nicht verändern (vgl. EuGH-Urteil vom 5. Juni 2008 C-312/07 --JVC--, ABlEU 2008 Nr. C 183/4-5, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2008, 883).
  • EuGH, 28.03.1979 - 158/78

    Biegi / Hauptzollamt Bochum

    Auszug aus BFH, 10.02.2009 - VII R 16/08
    Die am 11. August 2006 in Kraft getretene Einreihungsverordnung Nr. 1125/2006 entfaltet keine Rückwirkung und ist somit für die im Streitfall zu treffende Tarifierungsentscheidung nicht verbindlich (vgl. EuGH-Urteil vom 28. März 1979 158/78 --Biegi--, Slg. 1979, 1103).
  • BFH, 20.01.2026 - VII R 19/24

    Umsatzsteuer für Tiersehnen und Tiermägen

    Rn. 4 Ihre Revision begründet die Klägerin dahingehend, der erkennende Senat habe in seinen Entscheidungen vom 03.02.2004 - VII R 33/03 (…BFH/NV 2004, 849, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern --ZfZ-- 2004, 200) und vom 10.02.2009 - VII R 16/08 (BFH/NV 2009, 979) entschieden, dass die Trocknung von Schweineohren eine Zubereitung im Sinne von Kap. 23 KN darstelle, weil durch die Trocknung wesentliche Merkmale der Ausgangsstoffe, nämlich die Eigenschaft zum menschlichen Verzehr, verloren gegangen seien.

    Die Senatsurteile vom 03.02.2004 - VII R 33/03 (…BFH/NV 2004, 849, ZfZ 2004, 200) und vom 10.02.2009 - VII R 16/08 (BFH/NV 2009, 979) seien durch die Verordnung (EG) Nr. 1125/2006 überholt.

    Weiterhin nahm der Senat an, dass die Schweineohren durch die Trocknung ihre Eignung zum menschlichen Verzehr verloren hatten (…vgl. Senatsurteile vom 03.02.2004 - VII R 33/03, BFH/NV 2004, 849, ZfZ 2004, 200, unter II.2.b, und vom 10.02.2009 - VII R 16/08, BFH/NV 2009, 979, unter II.1).

    Das FG hat die Tarifierung selbst vorzunehmen und ist dabei an die mit der uvZTA vertretenen Tarifauffassung nicht gebunden (Senatsurteil vom 10.02.2009 - VII R 16/08, BFH/NV 2009, 979, unter II.).

  • FG Rheinland-Pfalz, 09.06.2022 - 6 K 1542/20

    Umsatzsteuer: Regelsteuersatz auf Lieferung von Pferdesehnen, Straußenkniesehnen, …

    Im Urteil vom 10.02.2009, Az. VII R 16/08, habe der BFH sodann auf das im Jahr 2004 ergangene Urteil verwiesen und getrocknete Schweineohren ebenfalls unter Position 2309 eingereiht.

    Rn. 18 Wenn die Klägerin ausführe, dass der BFH im Urteil vom 10.02.2009, Az. VII R 16/08, die Trocknung als Verarbeitungsvorgang angesehen habe, und dies zeitlich nach Vorliegen der Einreihungsverordnung Nr. 1125/2206, sei zu beachten, dass sich das Urteil auf einen Sachverhalt aus dem Jahre 2003 bezogen habe und hier die Verordnung noch nicht anzuwenden gewesen sei.

    Rn. 42 bb) Im Anschluss daran hat der BFH im Urteil vom 10.02.2009, Az. VII R 16/08, unter Verweis auf dieses Urteil vom 03.02.2004 entschieden, dass getrocknete Schweineohren, die vor dem Trocknen für den menschlichen Verzehr geeignet waren und allein durch das Trocknen ihre Eignung zum menschlichen Verzehr verloren hätten, als zubereitetes Futter i.S. der Pos.

    Im BFH Urteil vom 10. Februar 2009, Az. VII R 16/08, seien zurückliegende Streitjahre betroffen gewesen, weshalb der Senat diese Einreihungsverordnung gleichfalls nicht anzuwenden habe.

  • FG Nürnberg, 04.12.2012 - 2 K 1568/10

    Steuersatzermäßigung für die Lieferung getrockneter Schweineohren

    Sie beantragte, die streitigen Umsätze ermäßigt mit 7 % zu besteuern und verwies zur Begründung auf die Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 03.02.2004 VII R 33/03, BFH/NV 2004, 849 und vom 10.02.2009 VII R 16/08, BFH/NV 2009, 979.

    Mit Urteil vom 10.02.2009 betreffend das Streitjahr 2003 (VII R 16/08) habe der Bundesfinanzhof diese Auffassung erneut bestätigt.

    Rn. 16 Die von der Klägerin angeführten Urteile des Bundesfinanzhofs (VII R 33/03 und VII R 16/08) sowie des Finanzgerichts Köln (1 K 4127/07) seien nicht geeignet, die Rechtsmeinung der Klägerin zu bestätigen; denn diese Urteile beträfen Besteuerungszeiträume vor Erlass der Verordnung (EG) Nr. 1125/2006 vom 21.07.2006 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur - VO (EG) - und hätten daher eine im Streitfall nicht mehr gültige Rechtslage zum Inhalt.

    Rn. 31 Auch der BFH hat in seinen Urteilen vom 03.02.2004 VII R 33/03 und vom 10.02.2009 VII R 16/08, denen allerdings Sachverhalte zeitlich vor Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1125/2006 vom 21. Juli 2006 zugrunde lagen, getrocknete Schweineohren nicht als genießbare Schlachtnebenerzeugnisse im Sinne Nr. 2 der Anlage 2 angesehen.

  • FG Köln, 27.10.2009 - 1 K 4127/07

    Frage der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf Umsätze mit …

    Ein Verarbeitungsvorgang in diesem Sinne ist insbesondere die Trocknung von Schweineohren, um diese im weiteren Fortgang der Verwendung als Tierfutter einzusetzen (…BFH-Urteile vom 03.02.2004 VII R 33/03, BFH/NV 2004, 849; 10.02.2009 VII R 16/08, BFH/NV 2009, 979;… vgl. dazu auch BMF vom 05.08.2004, 2004-08-05 IV B 7-S 7220-46/04, BStBl. I 2004, 638, unter Rz. 126).

    Bezogen auf getrocknete Schweineohren hat der BFH wiederholt ausgesprochen, dass als Tierfutter verwendete Schweineohren, die vor dem Trocknen für den menschlichen Verzehr geeignet waren und ihre Eignung zum menschlichen Verzehr alleine durch das Trocknen verloren haben, als zubereitetes Futter im Sinne der Nr. 37 der Anlage 2 zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 UStG bzw. der Position 2309 der Kombinierten Nomenklatur des Zolltarifs einzureihen sind (BFH-Urteil vom 10.02.2009 VII R 16/08, a.a.O.).

    Unabhängig davon, dass die Einreihungsordnung zum 11.08.2006 in Kraft getreten ist und somit keine Rückwirkung auf den im vorliegenden Verfahren relevanten Streitzeitraum hat (vgl. BFH-Urteil vom 10.02.2009 VII R 16/08 a.a.O.), bestätigt die Unterscheidung auch das vorliegend gefundene Ergebnis.

    Das Trocknen der Schweineohren ändert hieran nichts, es sei denn, die Schweineohren sind aus anderen Gründen als dem Trocknen (z.B. durch Verderb) für den menschlichen Verzehr ungeeignet, d.h. ungenießbar geworden (vgl. BFH-Urteil vom 10.02.2009 VII R 16/08 a.a.O. unter Verweis auf die Erläuterungen zum Harmonisierten System zu Kapitel 2 des Zolltarifs).

  • FG München, 19.12.2017 - 2 K 668/16

    Ermäßigter Steuersatz für Holzhackschnitzel

    Rn. 80 Insofern stehen einer Einordnung unter Nr. 48 Buchst a der Anlage 2 UStG für Umsatzsteuerzwecke auch - unabhängig von ihrer fehlenden Bindungswirkung (BFH-Urteil vom 10. Februar 2009 VII R 16/08, BFH/NV 2009, 979) - nicht die unverbindlichen Zollauskünfte vom 30. November 2012 und vom 11. Februar 2014 entgegen, die die streitgegenständlichen Hackschnitzel der Unterposition 4401 22 KN zugeordnet haben.
  • BFH, 07.07.2015 - VII R 65/13

    Geltung des ermäßigten Steuersatzes auch für in einem Futtermittelbetrieb …

    Das Senatsurteil vom 10. Februar 2009 VII R 16/08 (BFH/NV 2009, 979) betraf zurückliegende Streitjahre, weshalb der Senat diese Einreihungsverordnung gleichfalls nicht anzuwenden hatte.
  • FG Schleswig-Holstein, 28.03.2012 - 4 K 70/11

    Ermäßigter Steuersatz für genießbare getrocknete Schweineohren

    Nichtanwendung der BFH-Entscheidung vom 10.02.2009 (AZ: VII R 16/08, BFH/NV 2009, 979) durch die Finanzverwaltung.

    Rn. 5 Nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofes vom 10.02.2009 (Az. VII R 16/08, BFH/NV 2009, 979 f) unterliege die Lieferung der getrockneten Schweineohren entweder gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i.V.m. Nr. 2 der Anlage zu dieser Vorschrift oder gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i.V.m. Nr. 37 der Anlage zu dieser Vorschrift dem ermäßigten Steuersatz.

    Rn. 23 Auch der Bundesfinanzhof hat in seiner Entscheidung vom 10. Februar 2009 (Az. VII R 16/08, BFH/NV 2009, 979) darauf hingewiesen, dass nach der Einreihungsverordnung Nr. 1125/2006 unter Hinweis auf die Erläuterungen zum Harmonisierten System zu Kapitel 2 Schweineohren unabhängig vom Trocknungsvorgang als genießbare Schlachtnebenerzeugnisse anzusehen sind.

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