Rechtsprechung
| BFH, 12.08.1986 - VII R 169/83 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Simons & Moll-Simons
DB KraftStÄndG Berlin 1950 § 1 Nr. 1; StVZO § 23 Abs. 1, § 27 Abs. 2, § 70 Abs. 1; AO 1977 § 42; StAnpG § 6 Abs. 1 u. 2
- Wolters Kluwer
Berlin-Anhänger - Vermietung - Kfz-Steuer
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BFHE 147, 269
- NJW 1986, 3042 (Ls.)
- BB 1986, 2259
- BStBl II 1986, 821
Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (7)
- BFH, 13.08.1985 - VII R 172/83
Kraftfahrzeugsteuer - Befreiung - In Berlin zugelassene Anhänger - Mißbrauch …
Auszug aus BFH, 12.08.1986 - VII R 169/83
War der Standort (1.) tatsächlich von vornherein der Sitz des Mieters im übrigen Bundesgebiet und wurde somit die "Berlin-Zulassung" der Anhänger mißbräuchlich erwirkt, so entstand in der Zeit vom 1. Januar 1977 an Kraftfahrzeugsteuer in der Person des Vermieters (Ergänzung zum BFH-Urteil vom 13. August 1985 VII R 172/83, BFHE 144, 176, BStBl II 1985, 636).Das ergebe sich aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 9. Dezember 1983 7 C 101.81 (Verkehrsrechts-Sammlung - VRS - 66, 315), von dem die Entscheidung des Senats vom 13. August 1985 VII R 172/82 (BFHE 144, 176, BStBl II 1985, 636) abweiche.
Zur Begründung verweist der Senat zunächst auf sein Urteil in BFHE 144, 176, BStBl II 1985, 636.
Zu Unrecht beruft sich die Klägerin auf das von ihr angeführte Urteil des BVerwG, um darzutun, von diesem weiche die Entscheidung in BFHE 144, 176, BStBl II 1985, 636 ab, erst recht aber begründe die Anwendung der in dieser Senatsentscheidung entwickelten Grundsätze auf die vom Vermietungsunternehmen am Firmensitz erwirkten verkehrsrechtlichen Zulassungen eine Abweichung.
Die Anwendung der neuen Mißbrauchsbestimmung auf mißbräuchliche Gestaltungen des öffentlichen Rechts entspricht dem erklärten Willen des Gesetzgebers (dazu BFHE 144, 176, 182, BStBl II 1985, 636, 640).
Dies ergibt sich daraus, daß nach dem bis zum 30. April 1978 geltenden Berliner Landesrecht das Halten in Berlin zugelassener Anhänger schlechthin, ohne Rücksicht auf ihren tatsächlichen Standort, von der Kraftfahrzeugsteuer befreit war (BFHE 144, 176, 179 f., BStBl II 1985, 636, 638).
- BVerwG, 09.12.1983 - 7 C 70.81
Kraftfahrzeuganhänger - Inland - Ausland - Standort - Zulassung - Antragspflicht …
Auszug aus BFH, 12.08.1986 - VII R 169/83
Dies widerspräche überdies der allgemein anerkannten Definition des regelmäßigen Standorts und der eigenen Rechtsprechung des BVerwG, das in seinem gleichfalls am 9. Dezember 1983 ergangenen Urteil 7 C 70.81 (VRS 66, 309, 312) entschieden hat, der Sitz der Vermieterin scheide als straßenverkehrsbezogener Mittelpunkt der vom Mieter betriebenen Fahrzeuge aus, weil dort lediglich das Vermietgeschäft betrieben, aber nicht über den jeweiligen Einsatz der Fahrzeuge bestimmt würde.Im übrigen besteht die Möglichkeit einer Ausnahmeregelung, hier in Gestalt einer von § 23 Abs. 1 StVZO dispensierenden Genehmigung nach § 70 Abs. 1 StVZO; von ihr hat die Klägerin denn auch später Gebrauch gemacht (vgl. auch BVerwG-Urteil in VRS 66, 309, 314).
- BFH, 15.07.1986 - VII R 178/83
Mißbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten - Zeitpunkt der Entstehung der Steuer - …
Auszug aus BFH, 12.08.1986 - VII R 169/83
§ 42 AO 1977 fordert nicht, daß von einer Gestaltungsmöglichkeit vom 1. Januar 1977 an Gebrauch gemacht wird, sondern läßt, wie der Senat in seinem Urteil vom 15. Juli 1986 VII R 178/83 (BFHE 147, 190, BStBl II 1986, 735) entschieden hat, das "Vorliegen" eines schon früher verwirklichten Gestaltungsmißbrauchs genügen, auch wenn dieser - wie hier - im Zeitpunkt seiner Vornahme noch nicht steuerlich erheblich war.Die Grenzen einer - grundsätzlich zulässigen - unechten Rückwirkung sind jedenfalls dann nicht überschritten, wenn das Vertrauen auf eine bestehende günstige Rechtslage, auf bestimmte steuerliche Vergünstigungen, sachlich nicht gerechtfertigt war (Urteil des erkennenden Senats VII R 178/83, mit Nachweisen; vgl. auch Bundesverfassungsgericht, Beschluß vom 23. März 1971 2 BvL 17/69, BVerfGE 30, 392, 402).
- BFH, 14.01.1986 - VII R 184/82
Kraftfahrzeugsteuer - Befreiung - Sattelanhänger - Verwendung in Berlin
Auszug aus BFH, 12.08.1986 - VII R 169/83
Die 1978 erfolgte Neuregelung der Berliner Kraftfahrzeugsteuerbefreiung für das Halten von Anhängern beweist nicht, daß die Anwendung von § 42 AO 1977 auf die in Betracht kommenden Fälle völlig unvorhersehbar war; dies schon deshalb nicht, weil die Befreiung von weiteren - verschärfenden - Voraussetzungen abhängig gemacht worden ist (dazu Senat, Urteil vom 14. Januar 1986 VII R 184/82, BFHE 146, 275, 277, BStBl II 1986, 494). - BVerfG, 23.03.1971 - 2 BvL 17/69
Berlinhilfegesetz
Auszug aus BFH, 12.08.1986 - VII R 169/83
Die Grenzen einer - grundsätzlich zulässigen - unechten Rückwirkung sind jedenfalls dann nicht überschritten, wenn das Vertrauen auf eine bestehende günstige Rechtslage, auf bestimmte steuerliche Vergünstigungen, sachlich nicht gerechtfertigt war (Urteil des erkennenden Senats VII R 178/83, mit Nachweisen; vgl. auch Bundesverfassungsgericht, Beschluß vom 23. März 1971 2 BvL 17/69, BVerfGE 30, 392, 402). - BVerwG, 09.12.1983 - 7 C 101.81
Kraftfahrzeug - Standort - Verlegung - Befristeter Mietvertrag - Vorübergehend - …
Auszug aus BFH, 12.08.1986 - VII R 169/83
Das ergebe sich aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 9. Dezember 1983 7 C 101.81 (Verkehrsrechts-Sammlung - VRS - 66, 315), von dem die Entscheidung des Senats vom 13. August 1985 VII R 172/82 (BFHE 144, 176, BStBl II 1985, 636) abweiche. - BFH, 21.01.1986 - VII R 183/82
Kraftfahrzeugsteuerfreiheit des Haltens in Berlin zugelassener Anhänger ohne …
Auszug aus BFH, 12.08.1986 - VII R 169/83
Die Rechtsprechung des BVerwG hindert nicht, ohne Anrufung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes zu erkennen, daß es für die Zulassung auch von (neuen) Fahrzeugen von Vermietungsunternehmen auf den wirklichen regelmäßigen Standort - nicht notwendig Vermietersitz - ankommt und daß ihre Berlin-Zulassung auf den Vermieter in Berlin unrechtmäßig erwirkt wurde, wenn ihr tatsächlicher Standort am Sitz des Mieters anzunehmen war (so bereits vom Senat durch Urteil vom 21. Januar 1986 VII R 183/82, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFH/NV - 1986, 434, für den Fall einer Anhängervermietung durch eine für das Vermietungsgeschäft zuständige Berliner Zweigniederlassung entschieden).
- BFH, 10.07.1990 - VII R 12/88
Erhöhung der Kraftfahrzeugsteuer für Halter nicht schadstoffarmer PKW …
Hierbei handelt es sich um eine unechte Rückwirkung - Einwirkung auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte für die Zukunft- bzw. Rückanknüpfung, bei der die Rechtsfolgen der Norm von Gegebenheiten aus der Zeit vor ihrer Verkündung abhängen (Senat, Urteile vom 15. Juli 1986 VII R 178/83, BFHE 147, 190, 192, BStBl II 1986, 735, und vom 12. August 1986 VII R 169/83, BFHE 147, 269, 275, BStBl II 1986, 821;… Klein/Olbertz, KraftStG, 2. Aufl. 1987, § 9 Anm. 2 - unechte Rückwirkung - anders FG Münster, a.a.O., das eine Fallgestaltung eigener Art annimmt, die jedoch nach den bei unechter Rückwirkung geltenden Grundsätzen zu beurteilen sei). - BFH, 21.11.1989 - VII R 59/87
Anfall von Kraftfahrzeugsteuer für die Benutzung niederländischer Anhänger nach …
Als Einsatzmittelpunkt kann, insbesondere bei langfristiger Vermietung, durchaus der Sitz des Mieters in Betracht kommen (dazu Senat, Urteile vom 12. August 1986 VII R 169/83, BFHE 147, 269, 272, BStBl II 1986, 821, …und vom 21. Januar 1986 VII R 183/82, BFH/NV 1986, 434 f.). - BFH, 01.09.1987 - VII B 86/87
Rechtmäßigkeit eines Kraftfahrzeugsteuerbescheids - Steuerbefreiung wegen der …
Dieses Vorbringen ist, auch unter Berücksichtigung der von der Antragstellerin angeführten Rechtsprechung des Senats zur kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Beurteilung des Haltens von Berlin-Anhängern ohne regelmäßigen Standort in Berlin (bis 30. April 1978; vgl. grundlegend Urteile vom 13. August 1985 VII R 172/83, BFHE 144, 176, BStBl II 1985, 636, und vom 12. August 1986 VII R 169/83, BFHE 147, 269, BStBl II 1986, 821), nicht geeignet, die Berechtigung der Steuerforderung und die Zuständigkeit des FA in Zweifel zu ziehen.
- FG Schleswig-Holstein, 23.02.2005 - 2 K 54/02
Vermeidung des Konkurses einer GmbH und damit Vermeidung der Verwertung von …
Angemessen ist eine Rechtsgestaltung jedenfalls dann nicht, wenn eine andere Rechtsgestaltung zwingend vorgeschrieben ist (vgl. BFH-Urteil vom 12. August 1986 VII R 169/83, BFHE 147, 269, BStBl 1986 11, 821; Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung , Finanzgerichtsordnung , 182. Lieferung, Stand Oktober 2004, § 42 Rn 43 m.w.N.). - BFH, 26.07.1988 - VII R 81/85
Kraftfahrzeugsteuerrechtliche widerrechtliche Benutzung bei der Benutzung …
Gleichwohl läßt sich den Feststellungen der Vorinstanz über die von dem inländischen Vermieter in den Niederlanden bewirkte Zulassung, die Vermietung selbst und ihre Dauer entnehmen, daß das Fahrzeug seinen regelmäßigen Standort im Inland hatte, und zwar entweder schon bei dem Vermieter oder erst bei der Klägerin als Mieterin (vgl. hinsichtlich beider Möglichkeiten Senat, Urteil vom 12. August 1986 VII R 169/83, BFHE 147, 269, 272, 274, BStBl II 1986, 821). - FG Hessen, 12.06.1990 - 5 K 5277/87 Daher kann bei langfristiger Vermietung der Sitz des Mieters als Einsatzmittelpunkt und damit regelmäßiger Standort in Betracht kommen (vgl. BFH-Urteile VII R 59/87 und vom 12. August 1986 VII R 169/83 , BStBl II 1986, 821).
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