Rechtsprechung
| BFH, 07.05.1985 - VII R 175/82 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Bestimmtheitsanforderungen für die Säumniszuschläge nach den allgemeinen Grundsätzen für Verwaltungsakte
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (2)
- BFH, 08.12.1981 - VII R 105/78
Verjährung eines Haftungsanspruchs - Unterbrechung der Verjährung
Auszug aus BFH, 07.05.1985 - VII R 175/82
Der Entscheidung des erkennenden Senats vom 8. Dezember 1981 VII R 105/78 (BFHE 134, 532, BStBl II 1982, 226) sei nicht zu folgen.Demgemäß muß die Frage, inwieweit in einem Haftungsbescheid die Haftungsschuld selbst bestimmt sein muß, bei der durch § 1 Abs. 2 des Steueranpassungsgesetzes gebotenen verständigen Würdigung des Sinnes und Zweckes der Vorschrift je nach Art des Haftungsbescheides unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles beurteilt werden (Urteil des erkennenden Senats in BFHE 134, 532, 535, BStBl II 1982, 226, mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
Die nach § 97 Abs. 2 AO für den Inhalt eines Haftungsbescheids sinngemäß geltenden Vorschriften des § 211 AO über den Inhalt eines nach den Steuergesetzen schriftlich zu erteilenden Steuerbescheids verlangen eine derartige Aufteilung grundsätzlich nicht (BFHE 134, 532, 534, BStBl II 1982, 226).
- VGH Baden-Württemberg, 18.02.1982 - 2 S 968/81
Folgen der Nichterweislichkeit der Bekanntgabe eines Gebührenbescheids
Auszug aus BFH, 07.05.1985 - VII R 175/82
Das Finanzgericht (FG) hielt die Klage aus folgenden Erwägungen für begründet (Urteil vom 28. September 1982 II (X) 59/80 L, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1982, 256): Der angefochtene Haftungsbescheid sei inhaltlich nicht genügend bestimmt.
- BFH, 08.03.1988 - VII R 6/87
Anforderungen an die inhaltliche Bestimmtheit von Lohnsteuerhaftungsbescheiden …
Denn aus dem Senatsurteil vom 7. Mai 1985 VII R 175/82 (BFH/NV 1986, 313) ergebe sich, daß ein Haftungsbescheid in der Regel auch dann inhaltlich bestimmt sei, wenn er keine Aufgliederung des Haftungsbetrages nach Lohnsteueranmeldungszeiträumen enthalte.Die in der Entscheidung des Senats in BFH/NV 1986, 313 für den Haftungsbescheid gegen den Geschäftsführer aufgestellten Grundsätze müßten auch für einen Verfügungsberechtigten gelten, da dieser die Pflichten eines gesetzlichen Vertreters zu erfüllen habe und insofern dem Geschäftsführer gleichgestellt sei.
Die Frage, inwieweit in einem Haftungsbescheid die Haftungsschuld selbst bestimmt und insbesondere auf die einzelnen Haftungszeiträume aufgegliedert sein muß, muß vielmehr je nach Art des Haftungsbescheids unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls beantwortet werden (vgl. die Urteile des Senats vom 8. Dezember 1981 VII R 105/78, BFHE 134, 532, BStBl II 1982, 226;… vom 12. März 1985 VII R 194/83, BFH/NV 1986, 317, und VII R 22/84, BFH/NV 1987, 227; BFH/NV 1986, 313, und das Urteil des VI. Senats vom 20. Mai 1980 VI R 169/77, BFHE 130, 461, BStBl II 1980, 669).
Darin kommt der allgemeine Grundsatz zum Ausdruck, daß ein Verwaltungsakt bestimmt, unzweideutig und vollständig den Willen der Behörde bekunden muß, der in den §§ 157 Abs. 1 AO 1977, 211 AO nur näher konkretisiert ist (vgl. BFH/NV 1986, 313, 314; 1987, 227, 228).
In seinem Urteil in BFH/NV 1986, 313 hat der Senat deshalb auch einen Lohnsteuerhaftungsbescheid gegen einen GmbH-Geschäftsführer als inhaltlich hinreichend bestimmt angesehen, der keine Aufgliederung des Haftungsbetrages nach Lohnsteueranmeldungszeiträumen enthielt, obwohl sich der Haftungszeitraum - wie im Streitfall - über das Ende eines Kalenderjahres hinaus erstreckte (dort: August 1974 bis Januar 1975).
Hierfür reicht es - wie ausgeführt - bei Lohnsteuerhaftungsbescheiden in der Regel aus, daß für den Haftungsschuldner erkennbar ist, daß er für bestimmte betragsmäßig angegebene und hinsichtlich des Gesamtzeitraums näher konkretisierte Steuern in Anspruch genommen werden soll (BFH/NV 1986, 313, 314).
- BFH, 24.04.1990 - VII R 114/88
Rechtmäßigkeit eines Haftungsbescheids an einer Geschäftsführer einer …
Zwar bedürfe es nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) in der Regel keiner Aufgliederung des in einer Summe angegebenen Lohnsteuerhaftungsbetrags nach Anmeldungszeiträumen, jedoch sei zumindest die Angabe eines Gesamtzeitraums erforderlich (Urteile des Senats vom 7. Mai 1985 VII R 175/82, BFH/NV 1986, 313, 314, und vom 8. März 1988 VII R 6/87, BFHE 152, 418, BStBl II 1988, 480).Die Frage, inwieweit in einem Haftungsbescheid die Haftungsschuld selbst bestimmt und insbesondere auf die einzelnen Haftungszeiträume aufgegliedert sein muß, muß vielmehr je nach der Art des Haftungsbescheids unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls beantwortet werden (vgl. die Urteile des Senats vom 8. Dezember 1981 VII R 105/78, BFHE 134, 532, BStBl II 1982, 226;… vom 12. März 1985 VII R 194/83, BFH/NV 1986, 317, und VII R 22/84, BFH/NV 1987, 227; BFH/NV 1986, 313, und das Urteil des VI. Senats vom 20. Mai 1980 VI R 169/77, BFHE 130, 461, BStBl II 1980, 669).
Er hat ferner Lohnsteuerhaftungsbescheide gegen einen GmbH-Geschäftsführer sogar dann als inhaltlich hinreichend bestimmt angesehen, wenn diese keine Aufgliederung des Haftungsbetrages nach Lohnsteueranmeldungszeiträumen enthielten, obwohl sich der Haftungszeitraum - wie im Streitfall - über das Ende eines Kalenderjahres hinaus erstreckte (BFH/NV 1986, 313, und BFHE 152, 418, BStBl II 1988, 480, unter Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des VI. Senats des BFH).
- BFH, 28.11.1990 - VI R 55/87
Anforderungen an die inhaltliche Bestimmtheit eines Haftungsbescheides - Ausnahme …
Vielmehr könne die Frage, inwieweit in einem Haftungsbescheid die Haftungsschuld selbst bestimmt und insbesondere auf die einzelnen Haftungszeiträume aufgegliedert werden müsse, nur unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles beantwortet werden (vgl. z. B. die Urteile vom 8. März 1988 VII R 6/87, BFHE 152, 418, BStBl II 1988, 480, 481, und vom 7. Mai 1985 VII R 175/82, BFH/NV 1986, 313).
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