Rechtsprechung
| BFH, 13.02.1973 - VII R 23/71 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Wolters Kluwer
Steuerassistentenprüfung - Abgeschlossene Ausbildung - Steueranwärter - Ablegung der Gehilfenprüfung - Lehrzeit - Steuerberatender Beruf
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Papierfundstellen
- BFHE 108, 561
- BStBl II 1973, 425
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (4)
- BFH, 26.11.1963 - VII 239/63 U
Anforderungen an die Zulassung zur Steuerbevollmächtigtenprüfung
Auszug aus BFH, 13.02.1973 - VII R 23/71
So hat es der Senat abgelehnt, den einjährigen Besuch von Finanzschulen und eine zweijährige Tätigkeit bei der Finanzverwaltung als Erfüllung der Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 2 StBerG anzusehen (BFH-Urteil vom 26. November 1963 VII 239/63 U, BFHE 78, 64, BStBl III 1964, 23). - BFH, 22.12.1970 - VII R 111/69
Ausbildung - Prüfung - Bürogehilfe - Kaufmännische Lehre - …
Auszug aus BFH, 13.02.1973 - VII R 23/71
Hingegen hat es die Rechtsprechung abgelehnt, diese Gleichsetzung auf die Ausbildung und Prüfung eines Anlernlings als Bürogehilfen auszudehnen (BFH-Urteil vom 22. Dezember 1970 VII R 111/69, BFHE 101, 340, BStBl II 1971, 311). - BFH, 08.03.1966 - VII 141/65
Eine mit der Steuerinspektorprüfung abgeschlossene dreijährige Ausbildung als …
Auszug aus BFH, 13.02.1973 - VII R 23/71
Über den Gesetzeswortlaut hinaus hat der Senat bisher nur die Ablegung der Bilanzbuchhalterprüfung und die nach dreijähriger Fachausbildung abgelegte Steuerinspektorenprüfung der fachlichen Vorbildungsvoraussetzung des § 6 Abs. 1 Nr. 2 StBerG gleichgestellt (BFH-Urteile vom 8. März 1966 VII 141/65, BFHE 85, 61, BStBl III 1966, 234, und vom 9. Mai 1967 VII 170/65, BFHE 88, 481, BStBl III 1967, 437). - BFH, 09.05.1967 - VII 170/65
Ersatz der Gehilfenprüfung durch die Bilanzbuchhalterprüfung bei der Zulassung …
Auszug aus BFH, 13.02.1973 - VII R 23/71
Über den Gesetzeswortlaut hinaus hat der Senat bisher nur die Ablegung der Bilanzbuchhalterprüfung und die nach dreijähriger Fachausbildung abgelegte Steuerinspektorenprüfung der fachlichen Vorbildungsvoraussetzung des § 6 Abs. 1 Nr. 2 StBerG gleichgestellt (BFH-Urteile vom 8. März 1966 VII 141/65, BFHE 85, 61, BStBl III 1966, 234, und vom 9. Mai 1967 VII 170/65, BFHE 88, 481, BStBl III 1967, 437).
- BFH, 26.11.1974 - VII R 128/73
Steuerassistentenprüfung - Abschluß der Ausbildung - Steueranwärter - Ablegung …
Den mit der Steuerassistentenprüfung abgeschlossenen Vorbereitungsdienst hielt der Zulassungsausschuß unter Hinweis auf das Urteil des BFH vom 13. Februar 1973 VII R 23/71 (BFHE 108, 561, BStBl II 1973, 425) nicht für offensichtlich gleichwertig mit der nach § 118 a Abs. 2 Nr. 2 des StBerG für die Zulassung zur Prüfung erforderlichen Vorbildung.Sie bringt vor, der in der BFH-Entscheidung VII R 23/71 abgehandelte Sachverhalt unterscheide sich von dem vorliegenden Streitfall insofern, als der Kläger vor seiner Ausbildungszeit als Steueranwärter eine sog. Jungangestelltenzeit bei dem FA aufweisen könne, während in dem entschiedenen Falle der Ausbildung keine Angestelltenzeit vorausgegangen sei.
Mit der Frage, ob eine mit der Steuerassistentenprüfung abgeschlossene 1 1/2jährige Ausbildung (das FG geht offenbar irrigerweise nur von einer achtmonatigen Ausbildung aus) als Steueranwärter einer der in § 6 Abs. 1 Nr. 2 StBerG a. F. (jetzt § 118 a Abs. 2 Nr. 2 StBerG n. F.) aufgeführten, mit der Ablegung der Gehilfenprüfung abgeschlossenen Lehrzeiten gleichzusetzen ist, hat sich der erkennende Senat in dem auch dem Kläger bekannten Urteil VII R 23/71 auseinandergesetzt.
Der vorliegende Fall unterscheidet sich zwar von dem mit dem Urteil VII R 23/71 entschiedenen insofern, als der Kläger vor Eintritt in den Vorbereitungsdienst für den mittleren Dienst mehrere Jahre als Jungangestellter in der Finanzverwaltung -- hiervon die überwiegende Zeit als Mitarbeiter im Veranlagungsdienst -- tätig war.
Die Erwägungen, die den Senat in der Entscheidung VII R 23/71 veranlaßt haben, die Steueranwärterausbildung nicht mit einer der in § 6 Abs. 1 Nr. 2 StBerG a. F. (§ 118 a Abs. 2 Nr. 2 StBerG n. F.) genannten Lehrzeiten gleichzusetzen, greifen daher auch im vorliegenden Fall Platz.
- BFH, 21.03.1978 - VII R 96/77
Steuerassistentenprüfung - Steueranwärter - Steuerverwaltungsdienst
Seine Ausbildung als Steueranwärter mit Ablegung der Steuerassistentenprüfung könne nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 13. Februar 1973 VII R 23/71 (BFHE 108, 561, BStBl II 1973, 425) nicht der gesetzlich geforderten Lehre mit Gehilfenprüfung gleichgesetzt werden.Nach dem BFH-Urteil VII R 23/71 trage die Ausbildung des Steueranwärters in erster Linie den Belangen der Finanzverwaltung und nicht etwa einer späteren steuerberatenden Tätigkeit Rechnung.
Der erkennende Senat hat sich bereits in den Urteilen VII R 23/71 und VII R 128/73 mit der Frage befaßt, ob die mit § 156 Abs. 2 Nr. 2 StBerG übereinstimmenden früheren Vorschriften des § 6 Abs. 1 Nr. 2 bzw. § 118 a Abs. 2 Nr. 2 StBerG über ihren Wortlaut hinaus auch auf einen Bewerber angewendet werden können, der zunächst mehrere Jahre bei der Finanzverwaltung tätig war, dann eineinhalb Jahre lang als Steueranwärter ausgebildet wurde und die Steuerassistentenprüfung bestanden hat.
- BFH, 12.11.1974 - VII R 112/73
Beendigung der Ausbildung - Bestandene Abschlußprüfung - Verbandsprüfer - …
Gleiches hat der erkennende Senat hinsichtlich eines mehrjährigen Praktikums eines Finanzschülers beim Finanzamt und ferner einer mit der Steuerassistentenprüfung abschließenden eineinhalbjährigen Ausbildung als Steueranwärter ausgesprochen (Urteile vom 10. April 1973 VII R 122/71, BFHE 109, 412, BStBl II 1973, 615, und vom 13. Februar 1973 VII R 23/71, BFHE 108, 561, BStBl II 1973, 425).
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