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Rechtsprechung
   BFH, 30.03.2004 - VII R 27/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,3175
BFH, 30.03.2004 - VII R 27/03 (https://dejure.org/2004,3175)
BFH, Entscheidung vom 30.03.2004 - VII R 27/03 (https://dejure.org/2004,3175)
BFH, Entscheidung vom 30. März 2004 - VII R 27/03 (https://dejure.org/2004,3175)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

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  • lexetius.com

    VO (EG) Nr. 800/1999 Art. 5 Abs. 5; VO (EWG) Nr. 2454/93 Art. 486 Abs. 3; VO (EWG) Nr. 2913/92 Art. 11 Abs. 1

  • Judicialis

    VO (EG) Nr. 800/1999 Art. 5 Abs. 5; ; VO (EWG) Nr. 2454/93 Art. 486 Abs. 3; ; VO (EWG) Nr. 2913/92 Art. 11 Abs. 1

  • IWW
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de

    Anspruch auf nachträgliche Bestätigung des Ausgangs einer Erstattungsware aus dem Gebiet der Gemeinschaft auf einem Duplikat der Ausfuhranmeldung für Erstattungszwecke

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Anspruch auf Erteilung einer nachträglichen Bestätigung der Ausfuhr für Erstattungszwecke; Vorliegen von Bestimmungen über die Voraussetzungen für eine nachträgliche Bestätigung der Ausfuhr auf einem Duplikat des Kontrollexemplars T5 innerhalb des Gemeinschaftsrechts; ...

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    VO (EWG) Nr 800/99 Art 5 Abs 5, ZKDV Art 486, ZK Art 11
    Ausfuhranmeldung; Ausfuhrerstattung; Ausgangsbestätigung; Verschulden

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 205, 371
  • BB 2004, 1489
 
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Wird zitiert von ... (7)Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 22.01.1975 - 55/74

    Unkel / Hauptzollamt Hamburg Jonas

    Auszug aus BFH, 30.03.2004 - VII R 27/03
    Auch sei zu berücksichtigen, dass der EuGH in seinem Urteil vom 22. Januar 1975 Rs. 55/74 (EuGHE 1975, 9) entschieden habe, dass im komplizierten System der Ausfuhrerstattungen ein Formalismus vermieden werden müsse.
  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

    Auszug aus BFH, 30.03.2004 - VII R 27/03
    Ein Anlass zur Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH besteht demnach nicht (vgl. EuGH-Urteil vom 6. Oktober 1982 Rs. 283/81 --C.I.L.F.I.T.--, EuGHE 1982, 3415, Rdnr. 16).
  • BFH, 17.08.2000 - VII R 108/95

    Eingangsabgaben - Erlass der Abgaben - Eingriff organisierter Kriminalität - …

    Auszug aus BFH, 30.03.2004 - VII R 27/03
    Dieser Grundsatz, der seinen Ausdruck im deutschen Recht in § 278, § 166 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gefunden hat, gilt ebenfalls im öffentlichen Recht (vgl. Senatsurteile vom 13. November 2001 VII R 88/00, BFHE 196, 383, BStBl II 2003, 726, m.w.N., und vom 17. August 2000 VII R 108/95, BFHE 192, 140).
  • BFH, 13.11.2001 - VII R 88/00

    Zollschuld - Pflichtverletzung - Einfuhrumsatzsteuer - Fahrlässigkeit - …

    Auszug aus BFH, 30.03.2004 - VII R 27/03
    Dieser Grundsatz, der seinen Ausdruck im deutschen Recht in § 278, § 166 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gefunden hat, gilt ebenfalls im öffentlichen Recht (vgl. Senatsurteile vom 13. November 2001 VII R 88/00, BFHE 196, 383, BStBl II 2003, 726, m.w.N., und vom 17. August 2000 VII R 108/95, BFHE 192, 140).
  • EuGH, 06.10.1982 - 302/81

    Eggers / Hauptzollamt Kassel

    Auszug aus BFH, 30.03.2004 - VII R 27/03
    Das erstinstanzliche Erkenntnis verstoße auch gegen das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vom 6. Oktober 1982 Rs. 302/81 (EuGHE 1982, 3443), das vom FG in Bezug genommen worden sei.
  • EuGH, 08.03.1988 - 321/86

    Töpfer / Hauptzollamt Hildesheim

    Auszug aus BFH, 30.03.2004 - VII R 27/03
    Für den Fall der bei der Abgangszollstelle zu erfüllenden Förmlichkeiten hat der EuGH entschieden, dass diese Förmlichkeiten in dem Mechanismus der Gewährung der Ausfuhrerstattung eine wesentliche Rolle spielen und somit nicht durch bei der Bestimmungszollstelle durchgeführte Kontrollen ersetzt werden können (Urteil des EuGH vom 8. März 1988 Rs. 321/86, EuGHE 1988, 1517).
  • FG Hamburg, 15.02.2006 - IV 174/04

    Körperliche Gestellung einer Ware bei der Ausgangszollstelle

    Nachdem das Einspruchsverfahren zunächst bis zur rechtskräftigen Entscheidung in einem Parallelverfahren (Entscheidung des BFH vom 30.3.2004, VII R 27/03) geruht hatte, wurde der Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 27.8.2004 zurückgewiesen.

    Dies hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 30.3.2004 ( VII R 27/03) entschieden, dem folgt der erkennende Senat.

    Die sich an die Annahme der Ausfuhranmeldung anschließende zollamtliche Überwachung ersetzt nicht zwangsläufig die im Erstattungsverfahren erforderliche zuverlässige Feststellung von Menge, Art. und Beschaffenheit der Erstattungsware im Zeitpunkt der Ausfuhr; auf die körperliche Gestellung bei der Ausgangszollstelle kann daher nicht verzichtet werden (BFH, Urteil vom 30.3.2004, VII R 27/03; so i. E. auch FG Hamburg, Urteil vom 21.2.2005, IV 312/02).

    Wird die Ware nicht körperlich gestellt und wird die Ausfuhranmeldung für Erstattungszwecke, der im Gegensatz zur Ausfuhranmeldung für Zollzwecke die konkreten Angaben zur Warenbeschaffenheit entnommen werden können, nicht im Zusammenhang mit der Gestellung der Ausgangszollstelle vorgelegt, ist der Nachweis nicht geführt, dass die Erstattungswaren unter eine geeignete Zollkontrolle gestellt worden sind, denn die Einhaltung der Ausfuhrförmlichkeiten nach Art. 161 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ZK) kann eine marktordnungsrechtlich ordnungsgemäße Überwachung nicht ersetzen, zumal die Ausfuhrkontrollen nach Art. 161 ZK eine andere Zielrichtung als marktordnungsrechtliche Überwachungsmaßnahmen haben - bei Ersterer geht es vornehmlich um handelspolitische Maßnahmen; diese Differenzierung gilt auch, wenn die Ware unter Raumverschluss befördert wird (BFH, Urteil vom 30.3.2004, VII R 27/03).

    Dies führt vorliegend zu der Anforderung, dass der Ausführer das Unterlassen der ordnungsgemäßen Bestätigung nicht oder allenfalls leicht fahrlässig handelnd zu vertreten haben darf, wobei er sich etwaiges Vertreterhandeln zurechnen lassen muss (vgl. BFH, Urteil vom 30.3.2004, VII R 27/03 und FG Hamburg, Urteil vom 21.2.2005, IV 312/02).

  • FG Hamburg, 15.02.2006 - IV 175/04

    Körperliche Gestellung einer Ware bei der Ausgangszollstelle

    Nachdem das Einspruchsverfahren zunächst bis zur rechtskräftigen Entscheidung in einem Parallelverfahren (Entscheidung des BFH vom 30.3.2004, VII R 27/03) geruht hatte, wurde der Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 27.8.2004 zurückgewiesen.

    Dies hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 30.3.2004 ( VII R 27/03) entschieden, dem folgt der erkennende Senat.

    Die sich an die Annahme der Ausfuhranmeldung anschließende zollamtliche Überwachung ersetzt nicht zwangsläufig die im Erstattungsverfahren erforderliche zuverlässige Feststellung von Menge, Art. und Beschaffenheit der Erstattungsware im Zeitpunkt der Ausfuhr; auf die körperliche Gestellung bei der Ausgangszollstelle kann daher nicht verzichtet werden (BFH, Urteil vom 30.3.2004, VII R 27/03; so i. E. auch FG Hamburg, Urteil vom 21.2.2005, IV 312/02).

    Wird die Ware nicht körperlich gestellt und wird die Ausfuhranmeldung für Erstattungszwecke, der im Gegensatz zur Ausfuhranmeldung für Zollzwecke die konkreten Angaben zur Warenbeschaffenheit entnommen werden können, nicht im Zusammenhang mit der Gestellung der Ausgangszollstelle vorgelegt, ist der Nachweis nicht geführt, dass die Erstattungswaren unter eine geeignete Zollkontrolle gestellt worden sind, denn die Einhaltung der Ausfuhrförmlichkeiten nach Art. 161 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ZK) kann eine marktordnungsrechtlich ordnungsgemäße Überwachung nicht ersetzen, zumal die Ausfuhrkontrollen nach Art. 161 ZK eine andere Zielrichtung als marktordnungsrechtliche Überwachungsmaßnahmen haben - bei Ersterer geht es vornehmlich um handelspolitische Maßnahmen; diese Differenzierung gilt auch, wenn die Ware unter Raumverschluss befördert wird (BFH, Urteil vom 30.3.2004, VII R 27/03).

    Dies führt vorliegend zu der Anforderung, dass der Ausführer das Unterlassen der ordnungsgemäßen Bestätigung nicht oder allenfalls leicht fahrlässig handelnd zu vertreten haben darf, wobei er sich etwaiges Vertreterhandeln zurechnen lassen muss (vgl. BFH, Urteil vom 30.3.2004, VII R 27/03 und FG Hamburg, Urteil vom 21.2.2005, IV 312/02).

  • FG Hamburg, 07.12.2005 - IV 55/04

    Körperliche Gestellung von Erstattungswaren bei der Ausgangszollstelle

    Dies hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 30.3.2004 ( VII R 27/03) entschieden, dem folgt der erkennende Senat.

    Die sich an die Annahme der Ausfuhranmeldung anschließende zollamtliche Überwachung ersetzt nicht zwangsläufig die im Erstattungsverfahren erforderliche zuverlässige Feststellung von Menge, Art und Beschaffenheit der Erstattungsware im Zeitpunkt der Ausfuhr; auf die körperliche Gestellung bei der Ausgangszollstelle kann daher nicht verzichtet werden (BFH, Urteil vom 30.3.2004, VII R 27/03; so i.E. auch FG Hamburg, Urteil vom 21.2.2005, IV 312/02).

    Wird die Ware nicht körperlich gestellt und wird die Ausfuhranmeldung für Erstattungszwecke, der im Gegensatz zur Ausfuhranmeldung für Zollzwecke die konkreten Angaben zur Warenbeschaffenheit entnommen werden können - wie unstreitig hier - nicht im Zusammenhang mit der Gestellung der Ausgangszollstelle vorgelegt, ist der Nachweis nicht geführt, dass die Erstattungswaren unter eine geeignete Zollkontrolle gestellt worden sind, denn die Einhaltung der Ausfuhrförmlichkeiten nach Art. 161 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ZK) kann eine marktordnungsrechtlich ordnungsgemäße Überwachung nicht ersetzen, zumal die Ausfuhrkontrollen nach Art. 161 ZK eine andere Zielrichtung als marktordnungsrechtliche Überwachungsmaßnahmen haben - bei Ersterer geht es vornehmlich um handelspolitische Maßnahmen; diese Differenzierung gilt auch, wenn die Ware unter Raumverschluss befördert wird (BFH, Urteil vom 30.3.2004, VII R 27/03).

    Dies führt vorliegend zu der Anforderung, dass der Ausführer das Unterlassen der ordnungsgemäßen Bestätigung nicht oder allenfalls leicht fahrlässig handelnd zu vertreten haben darf, wobei er sich etwaiges Vertreterhandeln zurechnen lassen muss (vgl. BFH, Urteil vom 30.3.2004, VII R 27/03 und FG Hamburg, Urteil vom 21.2.2005, IV 312/02).

  • BFH, 17.05.2005 - VII B 18/02

    Rückforderung der Ausfuhrerstattung trotz Pflichtverletzung der Behörde

    Der Senat hat --in Kenntnis des von der Beschwerde angeführten Urteils des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 12. Mai 1998 Rs. C-366/95 (EuGHE 1998, I-2661)-- bereits entschieden, dass sich ein Ausführer das Verhalten eines Dritten grundsätzlich zurechnen lassen muss, wenn er sich dessen zur Erfüllung der ihm auferlegten marktordnungsrechtlichen Pflichten --hier: der Ermittlung des Gewichts der von der Klägerin ausgeführten Rinder-- bedient (Beschluss des Senats vom 27. September 1994 VII B 113/94, BFHE 175, 478; vgl. auch allgemein Urteil des Senats vom 30. März 2004 VII R 27/03, BFH/NV 2004, 1205).
  • BFH, 17.05.2005 - II B 18/02

    Prüfungspflicht der Zollbehörde

    Der Senat hat --in Kenntnis des von der Beschwerde angeführten Urteils des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 12. Mai 1998 Rs. C-366/95 (EuGHE 1998, I-2661)-- bereits entschieden, dass sich ein Ausführer das Verhalten eines Dritten grundsätzlich zurechnen lassen muss, wenn er sich dessen zur Erfüllung der ihm auferlegten marktordnungsrechtlichen Pflichten --hier: der Ermittlung des Gewichts der von der Klägerin ausgeführten Rinder-- bedient (Beschluss des Senats vom 27. September 1994 VII B 113/94, BFHE 175, 478; vgl. auch allgemein Urteil des Senats vom 30. März 2004 VII R 27/03, BFH/NV 2004, 1205).
  • FG Hamburg, 27.06.2005 - IV 398/02

    Ausfuhrerstattung: Nachweis der Ausfuhr der Erstattungsware aus dem …

    Dieser Grundsatz, der seine Ausprägung im deutschen Recht in den §§ 278, 166 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches gefunden hat, gilt ebenfalls im öffentlichen Recht (gefestigte Rechtsprechung des BFH, vgl. nur Urteil vom 30.3.2004 - VII R 27/03 -, juris, Urteil vom 13.11.2001 - VII R 88/00 -, juris, Urteil vom 17.8.2000 - VII R 108/95 -, juris).
  • FG Hamburg, 10.08.2005 - IV 339/02

    Ausfuhrerstattung: Nachweis der Ausfuhr der Erstattungsware aus dem …

    Dieser Grundsatz, der seine Ausprägung im deutschen Recht in den §§ 278, 166 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches gefunden hat, gilt ebenfalls im öffentlichen Recht (gefestigte Rechtsprechung des BFH, vgl. nur Urteil vom 30.3.2004 - VII R 27/03 -, juris, Urteil vom 13.11.2001 - VII R 88/00 -, juris, Urteil vom 17.8.2000 - VII R 108/95 -, juris).
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