Rechtsprechung
| BFH, 07.06.2011 - VII R 36/10 |
Volltextveröffentlichungen (12)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - lexetius.com
Nacherhebung von Einfuhrabgaben wegen Änderung einer langjährigen, den Vorschriften nicht entsprechenden Praxis der Zollbehörde - Erkennbarkeit eines aktiven Irrtums der Zollbehörde - Keine Pflicht des Zollschuldners zur Kenntnis von Verwaltungsvorschriften - ...
- openjur.de
Nacherhebung von Einfuhrabgaben wegen Änderung einer langjährigen, den Vorschriften nicht entsprechenden Praxis der Zollbehörde; Erkennbarkeit eines aktiven Irrtums der Zollbehörde; Keine Pflicht des Zollschuldners zur Kenntnis von Verwaltungsvorschriften; ...
- Bundesfinanzhof
ZK Art 32 Abs 1 Buchst a Ziff ii, ZK Art 32 Abs 1 Buchst b Ziff i, ZK Art 220 Abs 2 Buchst b, EWGV 2913/92 Art 32 Abs 1 Buchst a Ziff ii, EWGV 2913/92 Art 32 Abs 1 Buchst b Ziff i,... EWGV 2913/92 Art 220 Abs 2 Buchst b
Nacherhebung von Einfuhrabgaben wegen Änderung einer langjährigen, den Vorschriften nicht entsprechenden Praxis der Zollbehörde - Erkennbarkeit eines aktiven Irrtums der Zollbehörde - Keine Pflicht des Zollschuldners zur Kenntnis von Verwaltungsvorschriften - ... - rechtsinformationen.bund.de
Nacherhebung von Einfuhrabgaben wegen Änderung einer langjährigen, den Vorschriften nicht entsprechenden Praxis der Zollbehörde - Erkennbarkeit eines aktiven Irrtums der Zollbehörde - Keine Pflicht des Zollschuldners zur Kenntnis von Verwaltungsvorschriften - ...
- rechtsprechung-im-internet.de
Art 32 Abs 1 Buchst a Ziff ii ZK, Art 32 Abs 1 Buchst b Ziff i ZK, Art 220 Abs 2 Buchst b ZK, Art 32 Abs 1 Buchst a Ziff ii EWGV 2913/92, Art 32 Abs 1 Buchst b Ziff i EWGV 2913/92
Nacherhebung von Einfuhrabgaben wegen Änderung einer langjährigen, den Vorschriften nicht entsprechenden Praxis der Zollbehörde - Erkennbarkeit eines aktiven Irrtums der Zollbehörde - Keine Pflicht des Zollschuldners zur Kenntnis von Verwaltungsvorschriften - ... - IWW
- riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)
Nacherhebung von Einfuhrabgaben infolge rechtswidriger vorangegangener Behördenpraxis - Vertrauensschutz
- Betriebs-Berater
Nacherhebung von Einfuhrabgaben wegen "aktiven Irrtums"
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Zulässigkeit der Nacherhebung von Einfuhrabgaben wegen unzutreffender Abgabenerhebung bei einem früheren Irrtum der Zollbehörde; Vorliegen eines sog. "aktiven" Irrtums der Zollbehörde i.S.d. Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ZK bei Unterbleiben der buchmäßigen Erfassung des der ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Zulässigkeit der Nacherhebung von Einfuhrabgaben wegen unzutreffender Abgabenerhebung bei einem früheren Irrtum der Zollbehörde; Vorliegen eines sog. "aktiven" Irrtums der Zollbehörde i.S.d. Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ZK bei Unterbleiben der buchmäßigen Erfassung des der ...
- Betriebs-Berater (Leitsatz)
Nacherhebung von Einfuhrabgaben wegen "aktiven Irrtums"
- datenbank.nwb.de (Kurzinformation)
Nacherhebung von Einfuhrabgaben
Sonstiges
- nwb.de (Verfahrensmitteilung)
ZK Art 32, ZK Art 220 Abs 2 Buchst b
Einfuhrabgaben; Nacherhebung; Vertrauensschutz; Zollwert
Verfahrensgang
- FG Hamburg, 27.10.2009 - 4 K 129/07
- BFH, 07.06.2011 - VII R 36/10
Papierfundstellen
- BFHE 234, 77
- BB 2011, 2196
- DB 2011, 2304
Wird zitiert von ... (22) Zitiert selbst (7)
- EuGH, 27.06.1991 - C-348/89
Mecanarte-Metalurgica da Lagoa / Alfandega do Porto
Auszug aus BFH, 07.06.2011 - VII R 36/10
Zwar begründet nur ein solcher Irrtum, der auf ein Handeln der zuständigen Behörde zurückzuführen ist (sog. aktiver Irrtum), einen Anspruch auf Absehen von der Nacherhebung der Einfuhrabgaben, nicht jedoch ein Irrtum, dem die Zollbehörde im Zeitpunkt der Abgabenerhebung wegen unzutreffender oder unvollständiger Angaben des Abgabenschuldners unterlag (EuGH-Urteile vom 27. Juni 1991 C-348/89 --Mecanarte--, Slg. 1991, I-3277, ZfZ 1992, 388; vom 14. November 2002 C-251/00 --Ilumitrónica--, Slg. 2002, I-10433, ZfZ 2003, 46).Des Weiteren hat der EuGH mit Urteil in Slg. 1991, I-3277, Rz 25, ZfZ 1992, 388 ausgeführt, dass Vertrauensschutz gewährt werden kann, wenn die Unrichtigkeit der Erklärungen des Abgabenschuldners nur die Folge falscher Auskünfte ist, die von den zuständigen Behörden erteilt wurden und diese Behörden binden, und hat in ähnlicher Weise das Vorliegen eines Irrtums der zuständigen Behörde bejaht, wenn diese irrige Auskünfte erteilt hat, auf die der Zollbeteiligte vertrauen durfte (EuGH-Urteil vom 26. November 1998 C-370/96 --Covita AVE--, Slg. 1998, I-7711, ZfZ 1999, 86).
Jedenfalls erfasst aber der Begriff des Irrtums i.S. des Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ZK jedwede unrichtige Auslegung oder Anwendung der anwendbaren Rechtsvorschriften (EuGH-Urteil in Slg. 1991, I-3277, Rz 20, ZfZ 1992, 388).
Soweit Art. 220 Abs. 2 Buchst. b Unterabs. 1 ZK für ein Absehen von der Nacherhebung der Einfuhrabgaben auch fordert, dass der Zollschuldner alle geltenden Vorschriften über die Zollanmeldung eingehalten hat, genügt er dieser Forderung auch bei gegenüber den zuständigen Behörden angegebenen unrichtigen oder unvollständigen Daten, sofern er diese in gutem Glauben abgegeben hat und vernünftigerweise nur diese Daten kennen oder sich beschaffen konnte (EuGH-Urteile in Slg. 1991, I-3277, Rz 29, ZfZ 1992, 388; und vom 14. Mai 1996 C-153/94 und C-204/94 --Faroe Seafood--, Slg. 1996, I-2465, Rz 109, ZfZ 1997, 12).
- EuGH, 14.11.2002 - C-251/00
Ilumitrónica - "Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Einfuhr von Fernsehgeräten mit …
Auszug aus BFH, 07.06.2011 - VII R 36/10
Zwar begründet nur ein solcher Irrtum, der auf ein Handeln der zuständigen Behörde zurückzuführen ist (sog. aktiver Irrtum), einen Anspruch auf Absehen von der Nacherhebung der Einfuhrabgaben, nicht jedoch ein Irrtum, dem die Zollbehörde im Zeitpunkt der Abgabenerhebung wegen unzutreffender oder unvollständiger Angaben des Abgabenschuldners unterlag (EuGH-Urteile vom 27. Juni 1991 C-348/89 --Mecanarte--, Slg. 1991, I-3277, ZfZ 1992, 388; vom 14. November 2002 C-251/00 --Ilumitrónica--, Slg. 2002, I-10433, ZfZ 2003, 46).Von Bedeutung ist insoweit allerdings auch die Länge des Zeitraums, in dem die Behörden in ihrem Irrtum verharrten (EuGH-Urteil in Slg. 2002, I-10433, Rz 54-56, ZfZ 2003, 46).
- EuGH, 14.05.1996 - C-153/94
Faroe Seafood und Føroya Fiskasøla
Auszug aus BFH, 07.06.2011 - VII R 36/10
Soweit Art. 220 Abs. 2 Buchst. b Unterabs. 1 ZK für ein Absehen von der Nacherhebung der Einfuhrabgaben auch fordert, dass der Zollschuldner alle geltenden Vorschriften über die Zollanmeldung eingehalten hat, genügt er dieser Forderung auch bei gegenüber den zuständigen Behörden angegebenen unrichtigen oder unvollständigen Daten, sofern er diese in gutem Glauben abgegeben hat und vernünftigerweise nur diese Daten kennen oder sich beschaffen konnte (EuGH-Urteile in Slg. 1991, I-3277, Rz 29, ZfZ 1992, 388; und vom 14. Mai 1996 C-153/94 und C-204/94 --Faroe Seafood--, Slg. 1996, I-2465, Rz 109, ZfZ 1997, 12).
- EuGH, 19.10.2000 - C-15/99
Sommer - "Gemeinsamer Zolltarif - Zollwert - Kosten für die Analyse von Waren - …
Auszug aus BFH, 07.06.2011 - VII R 36/10
Dementsprechend hat der EuGH mit Urteil vom 19. Oktober 2000 C-15/99 --Sommer-- (Slg. 2000, I-8989, ZfZ 2001, 13) einen Irrtum i.S. des Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ZK auch in einem Fall angenommen, in dem anlässlich einer früheren Außenprüfung die Nichteinbeziehung bestimmter Kosten in den Zollwert von der Zollbehörde nicht beanstandet worden war und diese Kosten dementsprechend bei späteren, gleichartige Kaufgeschäfte betreffenden Einfuhren mit der Zollwertanmeldung des Einführers nicht angegeben wurden (vgl. zum Sachverhalt den vorangegangenen Vorlagebeschluss des FG Bremen vom 4. August 1998 296052K 2, ZfZ 1999, 93). - EuGH, 26.11.1998 - C-370/96
Covita / Elliniko Dimosio - Verordnung (EWG) Nr. 1591/92 - Ausgleichsabgaben für …
Auszug aus BFH, 07.06.2011 - VII R 36/10
Des Weiteren hat der EuGH mit Urteil in Slg. 1991, I-3277, Rz 25, ZfZ 1992, 388 ausgeführt, dass Vertrauensschutz gewährt werden kann, wenn die Unrichtigkeit der Erklärungen des Abgabenschuldners nur die Folge falscher Auskünfte ist, die von den zuständigen Behörden erteilt wurden und diese Behörden binden, und hat in ähnlicher Weise das Vorliegen eines Irrtums der zuständigen Behörde bejaht, wenn diese irrige Auskünfte erteilt hat, auf die der Zollbeteiligte vertrauen durfte (EuGH-Urteil vom 26. November 1998 C-370/96 --Covita AVE--, Slg. 1998, I-7711, ZfZ 1999, 86). - EuGH, 03.03.2005 - C-499/03
Biegi Nahrungsmittel und Commonfood / Kommission - Rechtsmittel - Gemeinsamer …
Auszug aus BFH, 07.06.2011 - VII R 36/10
Rn. 8 Nach der vom Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in ständiger Rechtsprechung verwendeten Zusammenfassung der Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschrift hat die Zollbehörde von der nachträglichen buchmäßigen Erfassung von Einfuhrabgaben abzusehen, wenn drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: Die Nichterhebung muss auf einem Irrtum der zuständigen Behörden beruhen; es muss sich um einen Irrtum handeln, der für einen gutgläubigen Abgabenschuldner nicht erkennbar war, und dieser muss alle geltenden Vorschriften über seine Zollerklärung eingehalten haben (vgl. EuGH-Urteil vom 3. März 2005 C-499/03 P --Biegi Nahrungsmittel, Commonfood--, Slg. 2005, I-1751, ZfZ 2005, 228, m.w.N.). - EuGH, 14.05.1996 - C-204/94
Auszug aus BFH, 07.06.2011 - VII R 36/10
Soweit Art. 220 Abs. 2 Buchst. b Unterabs. 1 ZK für ein Absehen von der Nacherhebung der Einfuhrabgaben auch fordert, dass der Zollschuldner alle geltenden Vorschriften über die Zollanmeldung eingehalten hat, genügt er dieser Forderung auch bei gegenüber den zuständigen Behörden angegebenen unrichtigen oder unvollständigen Daten, sofern er diese in gutem Glauben abgegeben hat und vernünftigerweise nur diese Daten kennen oder sich beschaffen konnte (EuGH-Urteile in Slg. 1991, I-3277, Rz 29, ZfZ 1992, 388; und vom 14. Mai 1996 C-153/94 und C-204/94 --Faroe Seafood--, Slg. 1996, I-2465, Rz 109, ZfZ 1997, 12).
- FG Hamburg, 13.12.2016 - 4 K 79/14
Zollrecht: Vertrauensschutz nach Art. 220 Abs. 2 Buchst. b) ZK bei einer …
Die streitgegenständlichen Gläser und Deckel nebst Etiketten und Umverpackungen, die die Klägerin ihrem ... Lieferanten unentgeltlich zur Verfügung gestellt hatte, unterfallen auch dem Begriff der Umschließungen im Sinne des Art. 32 Abs. 1 Buchst. a) ii) ZK, da sie Behältnisse darstellen, die sich nicht nur zur Beförderung der Waren, sondern auch zu ihrer Lagerung und Vermarktung eignen (FG Hamburg…, Urteil vom 20.01.2012, 4 K 125/10, in: juris, Rn. 19;… zum Begriff der Umschließungen vgl. auch Rinnert, in Witte, Zollkodex, 6. Aufl. 2013, Art. 32 Rn. 12; für vergleichbare Behältnisse - Gläser und Metalldrehverschlüsse - offen gelassen: BFH, Urteil vom 07.06.2011, VII R 36/10, in: juris, Rn. 7).Rn. 23 Da Art. 220 Abs. 2 Buchst. b) Unterabs. 1 ZK nur eine Kausalität zwischen dem behördlichen Irrtum und der unterbliebenen buchmäßigen Erfassung der Einfuhrabgaben verlangt, nicht aber, dass der Irrtum im direkten zeitlichen Zusammenhang mit der betreffenden Zollanmeldung unterlaufen sein muss, kann ein Irrtum im Sinne des Art. 220 Abs. 2 Buchst. b) Unterabs. 1 ZK auch angenommen werden, wenn die Unrichtigkeit einer Zollanmeldung dadurch verursacht worden ist, dass entsprechende Anmeldungen früherer Einfuhren in einer Außenprüfung nicht beanstandet wurden oder durch eine irrtümliche Auskunft der Zollbehörden veranlasst worden waren (vgl. BFH, Urteil vom 07.06.2011, VII R 36/10, in: juris, m. w. N.).
Der Bundesfinanzhof hat mit mehreren Urteilen jeweils vom 07.06.2011 (VII R 36/10, VII R 37/10, VII R 38/10, VII R 39/10, jeweils in: juris) zur Frage des aktiven Irrtums abschließend festgestellt, es liege auf der Hand, dass eine - wie auch im vorliegenden Streitfall gegeben - jahrelange, den Hinzurechnungsvorschriften des Art. 32 Abs. 1 Buchst. a) ii) bzw. Buchst. b) i) ZK nicht entsprechende Praxis der deutschen Zollverwaltung keinesfalls der Sphäre der Klägerin zuzuordnen sei, unabhängig davon, ob die Zollverwaltung ihre Praxis für rechtlich vertretbar gehalten habe oder nicht.
Die Klägerin will damit offenbar Bezug nehmen auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, nach der ein bloßer Hinweis auf die geänderte Verwaltungspraxis in den VSF-Nachrichten nicht ausreichend ist (so z. B. BFH, Urteil vom 07.06.2011, VII R 36/10, in: juris, Rn. 17).
- BFH, 14.01.2025 - VII R 8/21
Nacherhebung von Einfuhrzoll auf Kontingentwaren aufgrund rechtsmissbräuchlicher …
Ein Irrtum, dem die Zollbehörde im Zeitpunkt der Abgabenerhebung wegen unzutreffender oder unvollständiger Angaben des Abgabenschuldners unterlag --etwa wegen bloßer Übernahme der Zollanmeldung-- genügt hingegen nicht (Senatsurteile vom 28.02.2023 - VII R 21/20, Rz 43; vom 19.10.2021 - VII R 27/19, Rz 17 und vom 07.06.2011 - VII R 36/10, BFHE 234, 77, Rz 9).Der Senat hat einen aktiven Irrtum unter anderem dann angenommen, wenn die Zollbehörde dem Kläger eine unrichtige Auskunft erteilt (…Senatsurteil vom 20.07.1999 - VII R 83/98, BFH/NV 2000, 247, unter II.2.d der Gründe; ebenso Deimel in HHSp, Art. 220 ZK Rz 86) oder in einer früheren Außenprüfung eine Verhaltensweise nicht beanstandet hat (Senatsurteil vom 07.06.2011 - VII R 36/10, BFHE 234, 77, Rz 10, unter Verweis auf EuGH-Urteil Sommer vom 19.10.2000 - C-15/99, EU:C:2000:574; ebenso FG München, Urteil vom 25.10.2018 - 14 K 3071/16, ZfZ 2019, 240, Rz 54).
- FG München, 25.10.2018 - 14 K 3071/16
Rechtsmissbrauch bei Übertragungen von Rechten aus Einfuhrlizenzen
Rn. 53 Die Bestimmung setzt zunächst einen Irrtum der Zollbehörden voraus, der tatsächlicher oder rechtlicher Art sein und eine von der Zollbehörde getroffene Entscheidung fehlerhaft machen kann (…vgl. EuGH-Urteile vom 27. Juni 1991 C-348/89, Slg. 1991, 3277 Rz. 20; vom 16. März 2017 C-47/16, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern 2017, 159;… BFH-Urteile vom 24. April 2008 VII R 62/06, BFH/NV 2008, 1428; vom 7. Juni 2011 VII R 36/10, BFH/NV 2011, 1816).Rn. 54 Da Art. 220 Abs. 2 Buchst. b) Unterabs. 1 ZK nur eine Kausalität zwischen dem behördlichen Irrtum und der unterbliebenen buchmäßigen Erfassung der Einfuhrabgaben verlangt, nicht aber, dass der Irrtum im direkten zeitlichen Zusammenhang mit der betreffenden Zollanmeldung unterlaufen sein muss, kann ein Irrtum im Sinne des Art. 220 Abs. 2 Buchst. b) ZK auch angenommen werden, wenn die Unrichtigkeit einer Zollanmeldung dadurch verursacht worden ist, dass entsprechende Anmeldungen früherer Einfuhren in einer Außenprüfung nicht beanstandet wurden oder durch eine irrtümliche Auskunft der Zollbehörden veranlasst worden sind (vgl. BFH-Urteil vom 7. Juni 2011, VII R 36/10, a.a.O.).
Von Bedeutung ist insoweit allerdings auch die Länge des Zeitraums, in dem die Behörden in ihrem Irrtum verharrten (BFH-Urteil vom 7. Juni 2011 VII R 36/10, a.a.O.).
- FG München, 20.10.2016 - 14 K 1770/13
Innergemeinschaftliche Lieferung, Fiskalvertreter, Zollanmeldung, Steuerfreiheit, …
Nach der Rechtsprechung des EuGH und des BFH begründet nur ein solcher Irrtum, der auf ein Handeln der zuständigen Behörde zurückzuführen ist (sog. aktiver Irrtum), einen Anspruch auf Absehen von der Nacherhebung der Einfuhrabgaben, nicht jedoch ein Irrtum, dem die Zollbehörde im Zeitpunkt der (unterbliebenen bzw. zu geringen) Abgabenerhebung wegen unzutreffender oder unvollständiger Angaben des Abgabenschuldners unterlag (BFH-Urteil vom 07. Juni 2011 VII R 36/10, BFH/NV 2011, 1816 unter Hinweis auf die EuGH-Urteile vom 27. Juni 1991 C-348/89, Mecanarte, ZfZ 1992, 388 und vom 14. November 2002 C-251/00, Ilumitrónica, ZfZ 2003, 46). - FG Düsseldorf, 23.03.2022 - 4 K 1371/20
Festsetzung der Einfuhrabgaben bzgl. der zollrechtlichen Tarifierung von Fischöl
Ein Irrtum der Zollbehörde kann insbesondere vorliegen, wenn ein Prüfer im Rahmen einer Außenprüfung einen von ihm geprüften Sachverhalt auf Grund eines Rechtsirrtums nicht beanstandet (EuGH, Urteil vom 19. Oktober 2000 Rs. C-15/99, Slg. 2000, I-8989 Randnr. 36; BFH, Urteil vom 7. Juni 2011 VII R 36/10, BFHE 234, 77).Unbeschadet dessen hat ein Zollschuldner die geltenden Vorschriften über die Zollanmeldung auch dann eingehalten, wenn er gegenüber den zuständigen Behörden unrichtige Angaben gemacht hat, sofern er dabei in gutem Glauben gehandelt hat und vernünftigerweise nur diese Angaben machen konnte (EuGH, Urteil vom 14. Mai 1996 Rs. C-153/94 und C-204/94, Slg. 1996, I-2465 Randnr. 109; BFH, Urteil vom 7. Juni 2011 VII R 36/10, BFHE 234, 77).
- BFH, 07.07.2020 - VII R 43/18
Aktive Veredelung - keine Äquivalenz zwischen Biozucker und konventionell …
Rn. 37 a) Grundsätzlich begründet nur ein solcher Irrtum, der auf ein Handeln der zuständigen Behörde zurückzuführen ist (sog. aktiver Irrtum), einen Anspruch auf Absehen von der Nacherhebung der Einfuhrabgaben, nicht jedoch ein Irrtum, dem die Zollbehörde im Zeitpunkt der Abgabenerhebung wegen unzutreffender oder unvollständiger Angaben des Abgabenschuldners unterlag (EuGH-Urteile Mecanarte vom 27.06.1991 - C-348/89, EU:C:1991:278, Slg. 1991, I-3277, ZfZ 1992, 388; Ilumitrónica vom 14.11.2002 - C-251/00, EU:C:2002:655, Slg. 2002, I-10433, ZfZ 2003, 46; Senatsurteil vom 07.06.2011 - VII R 36/10, BFHE 234, 77, ZfZ 2011, 269, Rz 9). - FG Hamburg, 16.12.2011 - 4 K 133/10
Zollrecht: Vertrauensschutz bei Nacherhebung
Nach der vom EuGH in ständiger Rechtsprechung verwendeten Zusammenfassung der Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschrift hat die Zollbehörde von der nachträglichen buchmäßigen Erfassung von Einfuhrabgaben abzusehen, wenn drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: Die Nichterhebung muss auf einem Irrtum der zuständigen Behörden beruhen; es muss sich um einen Irrtum handeln, der für einen gutgläubigen Abgabenschuldner nicht erkennbar war, und dieser muss alle geltenden Vorschriften über seine Zollerklärung eingehalten haben (vgl. BFH, Urteil vom 07.06.2011, VII R 36/10, ZfZ 2011, 269 m. w. N.).b) Da Art. 220 Abs. 2 Buchst. b Unterabs. 1 ZK allerdings nur eine Kausalität zwischen dem behördlichen Irrtum und der unterbliebenen buchmäßigen Erfassung der Einfuhrabgaben verlangt, nicht aber, dass der Irrtum im direkten zeitlichen Zusammenhang mit der betreffenden Zollanmeldung unterlaufen sein muss, kann ein Irrtum im Sinne des Art. 220 Abs. 2 Buchst. b Unterabs. 1 ZK auch angenommen werden, wenn die Unrichtigkeit einer Zollanmeldung dadurch verursacht worden ist, dass entsprechende Anmeldungen früherer Einfuhren in einer Außenprüfung nicht beanstandet wurden oder durch eine irrtümliche Auskunft der Zollbehörden veranlasst worden waren (vgl. BFH, Urteil vom 07.06.2011, VII R 36/10, ZfZ 2011, 269, m. w. N.).
- FG Hamburg, 20.01.2012 - 4 K 7/11
Vertrauensschutz nach Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ZK bei unverbindlicher …
Von Bedeutung ist insoweit auch die Länge des Zeitraums, in dem die Behörde in ihrem Irrtum verharrte (BFH, Urteil vom 07.06.2011, VII R 36/10).Ein Wirtschaftsbeteiligter kann sich nicht auf die Unkenntnis der im Amtsblatt veröffentlichten Rechtsvorschriften berufen (BFH, Urteil vom 07.06.2011, VII R 36/10).
- FG Hamburg, 23.11.2012 - 4 K 89/09
Zoll: Bemessungsgröße für Zusatzzoll
Vielmehr muss der Irrtum auf ein Handeln der Zollbehörde zurückzuführen sein, auch wenn er nicht in direktem zeitlichen Zusammenhang mit der betreffenden Zollanmeldungen unterlaufen sein muss (BFH, Urteil vom 07.06.2011, VII R 36/10).Ein aktiver Irrtum kann daher z. B. auch angenommen werden, wenn anlässlich einer früheren Außenprüfung die Nichteinbeziehung bestimmter Kosten in den Zollwert von der Zollbehörde nicht beanstandet worden war und diese Kosten dementsprechend bei späteren, gleichartige Kaufgeschäfte betreffenden Einfuhren in den Zollwertanmeldungen des Einführers nicht angegeben wurden oder auch, wenn die Unrichtigkeit der Erklärungen des Abgabenschuldners nur die Folge falscher Auskünfte der zuständigen Behörden, denen der Zollbeteiligte vertrauen durfte, sind (BFH, Urteil vom 07.06.2011, VII R 36/10).
- FG Hamburg, 23.11.2012 - 4 K 116/09
Zoll: Berechnung des Zusatzzolls gemäß Art. 5 Abs. 1, Abs. 3 VO Nr. 2777/75
Vielmehr muss der Irrtum auf ein Handeln der Zollbehörde zurückzuführen sein, auch wenn er nicht in direktem zeitlichen Zusammenhang mit der betreffenden Zollanmeldungen unterlaufen sein muss (BFH, Urteil vom 7.6.2011, VII R 36/10).Ein aktiver Irrtum kann daher z.B. auch angenommen werden, wenn anlässlich einer früheren Außenprüfung die Nichteinbeziehung bestimmter Kosten in den Zollwert von der Zollbehörde nicht beanstandet worden war und diese Kosten dementsprechend bei späteren, gleichartige Kaufgeschäfte betreffenden Einfuhren in den Zollwertanmeldungen des Einführers nicht angegeben wurden oder auch, wenn die Unrichtigkeit der Erklärungen des Abgabenschuldners nur die Folge falscher Auskünfte der zuständigen Behörden, denen der Zollbeteiligte vertrauen durfte, sind (BFH, Urteil vom 07.06.2011, VII R 36/10).
- FG Hamburg, 23.11.2012 - 4 K 106/09
Zoll: Berechnung des Zusatzzolls gemäß Art. 5 Abs. 1, Abs. 3 VO Nr. 2777/75
- BFH, 09.07.2024 - VII R 58/20
Zolltarifliche Einreihung bestimmter EMV-Ferrite
- FG Hamburg, 11.09.2015 - 4 K 165/14
Einreihung von Haken mit Drehring zur Befestigung von Hundeleinen an …
- FG Hamburg, 18.06.2019 - 4 K 179/16
Inhaltsgleich mit Urteil des FG Hamburg vom 18.06.2019 4 K 178/16 - Bemessung …
- FG Hamburg, 18.06.2019 - 4 K 177/16
Im Wesentlichen inhaltsgleich mit Urteil des FG Hamburg vom 18.06.2019 4 K 148/17 …
- FG Hamburg, 17.11.2015 - 4 V 121/15
Zollrecht: Nachträgliche Erfassung von Antidumpingzoll bei Vorlage einer formal …
- FG Hamburg, 18.06.2019 - 4 K 178/16
Bemessung eines erhöhten Zollwerts wegen der Einbeziehung von Zahlungen an …
- FG Bremen, 18.08.2015 - 4 K 24/14
Nacherhebung von Antidumpingzoll auf aus Taiwan in die EU eingeführte Waren mit …
- FG München, 28.05.2014 - 14 K 3598/12
Antidumpingzoll für aus der VR China stammende Stahlseile
- FG Hamburg, 18.02.2014 - 4 K 6/13
Zollrecht: Nacherhebung von Antidumpingzoll
- FG Hamburg, 29.01.2013 - 4 K 84/12
Zoll: Berücksichtigung von Umschließungskosten beim Zollwert
- FG Hamburg, 20.01.2012 - 4 K 125/10
Vertrauensschutz nach Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ZK: Verursachung durch …
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".