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Rechtsprechung
   BFH, 10.12.2009 - VII R 40/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,21361
BFH, 10.12.2009 - VII R 40/07 (https://dejure.org/2009,21361)
BFH, Entscheidung vom 10.12.2009 - VII R 40/07 (https://dejure.org/2009,21361)
BFH, Entscheidung vom 10. Dezember 2009 - VII R 40/07 (https://dejure.org/2009,21361)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • openjur.de

    Kostenverteilung bei Hauptsacheerledigung nach Gerichtsbescheid

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 12 Abs. 1; FGO § 138 Abs. 2 S 1
    Widerruf der Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Kurzinformation)

    Vereine und Genossenschaften keine "Beteiligten Gesellschaften"

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    StBerG § 55 Abs 2 S 1 Nr 2
    Gesellschafter; Steuerberatungsgesellschaft; Widerruf

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (1)

  • BFH, 14.05.1985 - VII R 35/82

    Kostenentscheidung bei übereinstimmender Erledigungserklärung der Parteien

    Auszug aus BFH, 10.12.2009 - VII R 40/07
    Beruht nämlich die Aufhebung eines Verwaltungsakts, welche zur Erledigung des Rechtsstreits führt, nicht darauf, dass die Behörde die Rechtswidrigkeit der Entscheidung meint erkannt zu haben, sondern etwa --wie hier-- darauf, dass sich die Rechtslage ändert und der bis dahin rechtmäßige Bescheid infolgedessen rechtswidrig wird bzw. sich --hier durch Erteilung einer Ausnahmegenehmigung-- erledigt, so ist die Kostenentscheidung nach § 138 Abs. 1 FGO zu treffen (vgl. Beschluss des Senats vom 14. Mai 1985 VII R 35/82, BFH/NV 1986, 45).
  • FG Baden-Württemberg, 16.10.2025 - 8 K 626/24

    Kosten eines Verkehrswertgutachtens für Zwecke der Grundsteuer gemäß § 38 Abs. 4 …

    § 138 Abs. 2 FGO findet jedoch keine Anwendung, wenn die Änderung des angefochtenen Verwaltungsaktes auf einem anderen Grund beruht als dem, dass die Behörde eine mit der Anfechtungsklage geltend gemachte Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes erkennt und dem drohenden Unterliegen im Rechtsstreit zuvorkommt.§ 138 Abs. 1 FGO ist deshalb dann anzuwenden, wenn das Klagebegehren ursprünglich unbegründet war und die Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt nur ändert, weil er infolge zwischenzeitlich eingetretener Änderungen des Sachverhalts oder der Rechtslage sachlich nicht mehr gerechtfertigt ist (BFH-Beschlüsse vom 13.09.1968 - VI B 101/67, BStBl II 1968, 780; vom 29.07.1976 - VIII B 6/75, BStBl II 1977, 119;… vom 21.06.2007 - II B 169/05, BFH/NV 2007, 1707 …und vom 22.07.2013 - I B 158/12, BFH/NV 2013, 1807;… BFH-Urteile vom 30.04.2009 - VII R 32/08, BFH/NV 2009, 1463; vom 10.12.2009 - VII R 40/07, BFH/NV 2010, 909 …und vom 29.08.2012 - X R 5/12, BFH/NV 2013, 53; Brandis in Tipke/Kruse, § 138 FGO Rz 62;… Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 138 FGO Rz 54; Böwing-Schmalenbrock in Gosch, FGO § 138 Rz 228).
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