Rechtsprechung
| BFH, 15.12.2009 - VII R 46/08 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
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Zoll: Nacherhebung der Einfuhrabgaben wegen nachträglich für ungültig erklärter Präferenznachweise - Beginn der Revisionsfrist bei Zustellung gegen Empfangskenntnis - Darlegung mangelnder Sachsaufklärung
- openjur.de
Zoll: Nacherhebung der Einfuhrabgaben wegen nachträglich für ungültig erklärter Präferenznachweise; Beginn der Revisionsfrist bei Zustellung gegen Empfangskenntnis; Darlegung mangelnder Sachsaufklärung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Nacherhebung von Zoll für in das Zollgebiet der Gemeinschaft eingeführte Pkw tschechischen Ursprungs im Fall nicht ausreichender Nachweisunterlagen für deren Ursprung; Beachtlichkeit eines Widerrufs einer Warenverkehrsbescheinigung durch die tschechische Zollbehörde für ...
- datenbank.nwb.de
Ein mit Empfangsbekenntnis übersandtes Urteil erst mit Entgegennahme zugestellt; Nacherhebung der Einfuhrabgaben; Warenverkehrsbescheinigung EUR 1 ist eine unrichtige Bescheinigung, wenn der bescheinigte Warenursprung aufgrund einer nachträglichen Prüfung nicht bestätigt ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Sonstiges
- nwb.de (Verfahrensmitteilung)
ZK Art 220, ZK Art 20 Abs 3
Nacherhebung; Präferenznachweis; Vertrauensschutz; Zoll
Verfahrensgang
- FG Düsseldorf, 01.10.2008 - 4 K 1017/07
- BFH, 15.12.2009 - VII R 46/08
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (6)
- EuGH, 09.03.2006 - C-293/04
Beemsterboer - Nacherhebung von Eingangs- oder Ausfuhrabgaben - Artikel 220 …
Auszug aus BFH, 15.12.2009 - VII R 46/08
1 ist eine unrichtige Bescheinigung i. S. des Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ZK, wenn - wie im Streitfall - der in der Bescheinigung angegebene Warenursprung aufgrund einer nachträglichen Prüfung nicht bestätigt werden kann (vgl. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften - EuGH - vom 9. März 2006 C-293/04 - Beemsterboer -, Slg. 2006, I-2263, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern - ZfZ - 2006, 157, Rz 35).Nach dem EuGH-Urteil in Slg. 2006, I-2263, ZfZ 2006, 157, dem sich der erkennende Senat angeschlossen hat (…Senatsurteil vom 16. Dezember 2008 VII R 15/08, BFH/NV 2009, 980), ist Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ZK in dieser Fassung auch auf eine Zollschuld anwendbar, die - wie im Streitfall - vor dem Inkrafttreten der VO Nr. 2700/2000 entstanden ist.
- EuGH, 09.02.2006 - C-23/04
Sfakianakis - Assoziierungsabkommen EWG-Ungarn - Verpflichtung der Zollbehörden, …
Auszug aus BFH, 15.12.2009 - VII R 46/08
Nach der Rechtsprechung des EuGH zu einem Ursprungsprotokoll, das dem im Streitfall zugrunde zu legenden entspricht (EuGH-Urteil vom 9. Februar 2006 C-23 bis C-25/04 - Sfakianakis -, Slg. 2006, I-1265, ZfZ 2006, 154), haben im Rahmen von Präferenzabkommen der vorliegenden Art die Behörden des Einfuhrlands die Ergebnisse einer nachträglichen Prüfung der Gültigkeit erteilter Warenverkehrsbescheinigungen durch die Behörden des Ausfuhrlands zu berücksichtigen.Dieses System kann nur funktionieren, wenn die Zollverwaltung des Einfuhrlands die von den Behörden des Ausfuhrlands rechtmäßig vorgenommenen Beurteilungen anerkennt und an die von diesen Behörden rechtmäßig vorgenommene Beurteilung gebunden ist (vgl. EuGH-Urteil in Slg. 2006, I-1265, ZfZ 2006, 154, Rz 22, 23 und 36).
- BFH, 16.12.2008 - VII R 15/08
Nacherhebung von Einfuhrabgaben bei widerrufener Präferenzbescheinigung - …
Auszug aus BFH, 15.12.2009 - VII R 46/08
Nach dem EuGH-Urteil in Slg. 2006, I-2263, ZfZ 2006, 157, dem sich der erkennende Senat angeschlossen hat (Senatsurteil vom 16. Dezember 2008 VII R 15/08, BFH/NV 2009, 980), ist Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ZK in dieser Fassung auch auf eine Zollschuld anwendbar, die - wie im Streitfall - vor dem Inkrafttreten der VO Nr. 2700/2000 entstanden ist.Ob die Voraussetzungen des Art. 220 Abs. 2 Buchst. b Unterabs. 3 ZK vorliegen, ist aufgrund einer dem Tatrichter vorbehaltenen Würdigung der im Einzelfall festgestellten Tatsachen zu beantworten (vgl. Senatsurteil in BFH/NV 2009, 980).
- BFH, 05.10.1999 - VII R 152/97
Umfang der Überprüfung der Bewertung von Prüfungsleistungen im …
Auszug aus BFH, 15.12.2009 - VII R 46/08
Es fehlt sowohl an der insoweit erforderlichen Darlegung, dass die Nichterhebung angebotener Beweise in der mündlichen Verhandlung gerügt wurde oder weshalb diese Rüge nicht möglich war, als auch an Angaben, welche konkreten Tatsachen das FG mit welchen Beweismitteln noch hätte aufklären sollen und weshalb sich dem FG eine Aufklärung unter Berücksichtigung seines - insoweit maßgeblichen - Rechtsstandpunkts hätte aufdrängen müssen, obwohl die Klägerin selbst keinen entsprechenden Beweisantrag gestellt hat; schließlich, welches genaue Ergebnis die Beweiserhebung hätte erwarten lassen und inwiefern dieses zu einer für die Klägerin günstigeren Entscheidung hätte führen können (vgl. Senatsurteil vom 5. Oktober 1999 VII R 152/97, BFHE 191, 140, BStBl II 2000, 93). - BFH, 21.02.2007 - VII B 84/06
Zustellung gegen Empfangsbekenntnis erst mit Entgegennahme des Urteils - …
Auszug aus BFH, 15.12.2009 - VII R 46/08
Das dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit Empfangsbekenntnis übersandte FG-Urteil war nicht bereits mit seinem Eingang in der Kanzlei des Bevollmächtigten zugestellt, sondern erst mit seiner Entgegennahme durch diesen (vgl. Senatsbeschluss vom 21. Februar 2007 VII B 84/06, BFHE 216, 481, BStBl II 2007, 583). - BFH, 11.04.2001 - VIII S 8/97
Zustellung nach § 5 Abs. 2 VwZG
Auszug aus BFH, 15.12.2009 - VII R 46/08
Dies war laut Empfangsbekenntnis, das grundsätzlich den vollen Beweis für das Zustellungsdatum erbringt (Beschluss des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 11. April 2001 VIII S 8/97, BFH/NV 2001, 1140), zwar bereits am Sonnabend, dem 11. Oktober 2008, geschehen.
- BFH, 23.01.2013 - XI R 25/11
Kein Vorsteuerabzug bei wirksamem Widerspruch gegen Gutschrift - Zustellung gegen …
Wählt das Gericht --wie hier-- den Weg der Zustellung gegen Empfangsbekenntnis gemäß § 174 ZPO, was bei einem Steuerberater wie dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin nach Abs. 1 dieser Vorschrift zulässig ist, so ist das Urteil nicht bereits mit der Einlegung in ein Postfach des Beraters oder --sofern dieser nicht mit der Entgegennahme von Urteilen als Zustellung einen Mitarbeiter seiner Kanzlei beauftragt und dieser das Urteil entgegengenommen hat-- mit dem Eingang in der Kanzlei des Bevollmächtigten zugestellt, sondern erst dann, wenn der Bevollmächtigte es entgegengenommen und seinen Willen dahin gebildet hat, die Übersendung des Urteils mit der Post als Zustellung gelten zu lassen (vgl. BFH-Beschluss vom 21. Februar 2007 VII B 84/06, BFHE 216, 481, BStBl II 2007, 583, m.w.N.; BFH-Urteil vom 15. Dezember 2009 VII R 46/08, BFH/NV 2010, 1315). - FG München, 25.10.2012 - 14 K 3072/10
Vorlage eines Erlassantrags an die Europäische Kommission wegen einer möglichen …
Die Aufgabenverteilung zwischen den Verwaltungen des Einfuhr- und des Ausfuhrlandes ist dadurch gerechtfertigt, dass die Behörden des Ausfuhrlandes am besten in der Lage sind, die Tatsachen, von denen der Ursprung des betreffenden Erzeugnisses abhängt, unmittelbar festzustellen (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 15. Dezember 2009 VII R 46/08, BFH/NV 2010, 1315; Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union - EuGH - vom 1. Juli 2010 Rs. C-442/08, Slg. 2010, I-06457; EuGH-Urteil vom 15. Dezember 2011 Rs. C-409/10, ZfZ 2012, 79).
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