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Rechtsprechung
   BFH, 21.06.1994 - VII R 68/93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1994,10427
BFH, 21.06.1994 - VII R 68/93 (https://dejure.org/1994,10427)
BFH, Entscheidung vom 21.06.1994 - VII R 68/93 (https://dejure.org/1994,10427)
BFH, Entscheidung vom 21. Juni 1994 - VII R 68/93 (https://dejure.org/1994,10427)
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Wird zitiert von ... (4)Zitiert selbst (4)

  • BFH, 05.08.1986 - VII R 167/82

    Umsatzsteuervoranmeldung - Steuerrückstand - Verrechnungsvertrag - Umbuchung von …

    Auszug aus BFH, 21.06.1994 - VII R 68/93
    Insoweit gilt im Ergebnis nichts anderes als in dem Falle, daß die zur Verrechnung gestellte Forderung sich als nicht beständig erweist (hierzu Senat, Urteil vom 5. August 1986 VII R 167/82, BFHE 147, 398, 400 f., BStBl II 1987, 8 -- zu § 226 AO 1977, § 158 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs).
  • BFH, 30.10.1984 - VII R 70/81

    Zur Verrechnung von Umsatzsteuer-Rückforderungs- und -Erstattungsansprüchen bei …

    Auszug aus BFH, 21.06.1994 - VII R 68/93
    Mit dem Wegfall dieser die Geschäftsgrundlage bildenden Voraussetzung spätestens durch die Neuveranlagung der Klägerin aufgrund der geänderten Rechtsprechung (ohne Erfassung der Umsätze der Gesellschaften) -- vgl. dazu Senat, Urteil vom 30. Oktober 1984 VII R 70/81 (BFHE 142, 207, 211, BStBl II 1985, 114) -- sind etwaige Verrechnungsabreden hinfällig geworden.
  • BFH, 21.03.1978 - VIII R 60/73

    Bei einer Abtretung, die mangels erforderlicher Anzeige nicht wirksam ist, kann …

    Auszug aus BFH, 21.06.1994 - VII R 68/93
    Bei den etwa geschlossenen Vereinbarungen kann es sich somit nur um Verrechnungsverträge (in Gestalt der Skontration) handeln, nicht um "Steuerschulderfüllungsverträge" der von der Klägerin angenommenen Art. Diese Abreden sind vor allem unter Berücksichtigung der Interessenlage der Beteiligten auszulegen (z. B. Bundesfinanzhof, Urteil vom 21. März 1978 VIII R 60/73, BFHE 125, 326, 330, BStBl II 1978, 606).
  • BFH, 26.07.1988 - VII R 5/85

    Erforderlichkeit einer mündlichen Verhandlung bei einstimmigen für …

    Auszug aus BFH, 21.06.1994 - VII R 68/93
    Der Umstand, daß es sich um eine Entscheidung komplizierter Rechtsfragen handelt, die womöglich nicht von vornherein zweifelsfrei zu Ungunsten der Klägerin zu beantworten sind, schließt eine Entscheidung nach Art. 1 Nr. 7 BFHEntlG nicht aus (Senat, Beschluß vom 26. Juli 1988 VII R 5/85, BFH/NV 1988, 798;… Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl. 1993, § 126 Anm. 5).
  • BFH, 23.08.2001 - VII R 94/99

    Umsatzsteuer-Erstattung bei Organschaft

    Die im Festsetzungsverfahren vorzunehmende "Umbuchung" der vermeintlichen eigenen Umsätze der Organgesellschaft auf die Muttergesellschaft hat also nicht etwa Auswirkung auf das Steuererhebungsverfahren dahin, dass die wegen der angeblichen Umsätze geleisteten Steuer(voraus)zahlungen ebenfalls als (fiktiv) von der Muttergesellschaft geleistet "umzubuchen", d.h. mit deren Steuerschulden zu verrechnen oder dieser zu erstatten wären (vgl. auch den Senatsbeschluss vom 21. Juni 1994 VII R 68/93, BFH/NV 1995, 91).
  • BFH, 18.10.2023 - XI R 22/20

    Zur Zulässigkeit eines Beschlusses nach § 126a FGO und zur Bestimmung des Ortes …

    Einer Entscheidung nach § 126a FGO steht die Komplexität von Rechtsfragen nicht entgegen (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 21.06.1994 - VII R 68/93, BFH/NV 1995, 91, Rz 2 zur Vorgängervorschrift des Art. 1 Nr. 7 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs --BFHEntlG--; vom 08.02.2007 - I R 51/04, juris, unter II.1.;… vom 01.09.2021 - VI R 18/19, BFH/NV 2022, 13, Rz 27).
  • BFH, 08.02.2007 - I R 51/04

    Rückgriff auf letzten, mehrfach geänderten, bestandskräftigen …

    Ebenso ist die Anwendung des § 126a Satz 1 FGO im Streitfall nicht dadurch ausgeschlossen, dass es im konkreten Einzelfall um zahlreiche und zum Teil nicht abschließend geklärte rechtliche Fragen geht (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 21. Juni 1994 VII R 68/93, BFH/NV 1995, 91;… Dürr in Schwarz, FGO, § 126a Rz. 2, m.w.N.).
  • FG Münster, 30.08.2005 - 6 K 867/02

    Organschaft

    Die im Festsetzungsverfahren vorzunehmende "Umbuchung" der vermeintlichen eigenen Umsätze der Organgesellschaft auf den Organträger hat also nicht etwa Auswirkung auf das Steuererhebungsverfahren dahin, dass die wegen der angeblichen Umsätze geleisteten Steuer(voraus)zahlungen ebenfalls als (fiktiv) von der Muttergesellschaft geleistet "umzubuchen", d.h. mit deren Steuerschulden zu verrechnen oder dieser zu erstatten wären (vgl. auch den BFH-Beschluss vom 21. Juni 1994 VII R 68/93, BFH/NV 1995, 91).
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