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Rechtsprechung
   BFH, 30.06.1995 - VII R 85/94   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1995,3060
BFH, 30.06.1995 - VII R 85/94 (https://dejure.org/1995,3060)
BFH, Entscheidung vom 30.06.1995 - VII R 85/94 (https://dejure.org/1995,3060)
BFH, Entscheidung vom 30. Juni 1995 - VII R 85/94 (https://dejure.org/1995,3060)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Haftung des Geschäftsführers für Verschulden des Erfüllungsgehilfen

 
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Wird zitiert von ... (20)Zitiert selbst (3)

  • BFH, 30.08.1994 - VII R 101/92

    Dem Geschäftsführer einer GmbH als Haftungsschuldner kann ein Verschulden des …

    Auszug aus BFH, 30.06.1995 - VII R 85/94
    Der allgemeine Rechtsgedanke, auf den sich das FG gestützt hat, daß jemand seine Stellung im Rechtsverkehr nicht dadurch verbessern darf, daß er Dritten die Erfüllung seiner Verpflichtungen überläßt und damit seinen Risikobereich ausweitet und daß er sich deshalb das Wissen und Verhalten des für ihn Tätigen zurechnen lassen muß, ist, wie der Senat in seinem Urteil vom 30. August 1994 VII R 101/92 (BFHE 175, 509, BStBl II 1995, 278) im einzelnen ausgeführt hat und worauf er zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt, im Rahmen der sogenannten Vertreter-Haftung nach §§ 34, 69 AO 1977 nicht anwendbar.

    Das gilt gerade auch dann, wenn er sich zur Erfüllung seiner ihm als Geschäftsführer der GmbH durch § 34 Abs. 1 AO 1977 auferlegten steuerlichen Pflichten fremder Hilfe bedient (BFHE 175, 509, 513, BStBl II 1995, 278).

    Die mangelhafte Überwachung der vom Geschäftsführer zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten herangezogenen Personen hat der Senat regelmäßig als grob fahrlässige Pflichtverletzung ("Überwachungsverschulden") eingestuft, gleichwohl aber stets betont, daß die Entscheidung, welche Überwachungsmaßnahmen von einem Geschäftsführer zu treffen sind, wenn er die Erledigung steuerlicher Angelegenheiten auf Mitarbeiter überträgt, weitgehend von den Umständen des Einzelfalls abhängt (vgl. BFHE 175, 509, 513, BStBl II 1995, 278 m. w. N.).

  • BFH, 27.11.1990 - VII R 20/89

    1. Der Alleingesellschafter einer GmbH kann die Pflichten eines gesetzlichen …

    Auszug aus BFH, 30.06.1995 - VII R 85/94
    Im Hinblick auf die vom FG noch zu treffenden Feststellungen ist auf folgendes hinzuweisen: Bedient sich der Geschäftsführer fremder Hilfe, so ist er gehalten, denjenigen dessen er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient, sorgfältig auszuwählen und laufend und sorgfältig bei der Durchführung seiner ihm übertragenen Aufgaben zu überwachen (BFH, Urteil vom 27. November 1990 VII R 20/89, BFHE 163, 106, BStBl II 1991, 284, 286).
  • BFH, 07.11.1990 - X R 143/88

    Spendenbescheinigungen - Spendenabwicklung - Parteispenden

    Auszug aus BFH, 30.06.1995 - VII R 85/94
    Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 7. November 1990 X R 143/88 (BFHE 163, 329, BStBl II 1991, 325) sei auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anwendbar.
  • BFH, 28.03.2001 - VII B 213/00

    Haftungsbescheid; Einwendungen des Haftenden

    Das FG hat insbesondere auch den Einwand des Antragstellers, für die Besorgung der Steuerangelegenheiten sei nach interner Geschäftsverteilung nicht er, sondern der zweite Geschäftsführer D zuständig gewesen, zutreffend gewürdigt und den Antragsteller bei der finanziell angespannten Lage der GmbH zu Recht auf seine Mitverantwortung verwiesen (…vgl. Senatsurteile vom 13. Januar 1987 VII R 86/85, BFH/NV 1987, 550, und vom 30. Juni 1995 VII R 85/94, BFH/NV 1996, 2).
  • BFH, 05.03.1998 - VII B 36/97

    Geschäftsführerhaftung: erforderliche Überwachungsmaßnahmen

    Der Geschäftsführer ist verpflichtet, diejenigen Personen, denen er die Erledigung der ihm als Vertreter des Steuerpflichtigen auferlegten steuerlichen Pflichten überträgt, sorgfältig auszuwählen (vgl. Urteil des Senats vom 30. Juni 1995 VII R 85/94, BFH/NV 1996, 2) und laufend zu überwachen, insbesondere sich ständig so eingehend über den Geschäftsgang zu unterrichten, daß er unter normalen Umständen mit der ordnungsgemäßen Erledigung der Geschäfte rechnen kann bzw. daß ihm ein Fehlverhalten des beauftragten Dritten rechtzeitig erkennbar wird.
  • BFH, 18.08.1999 - VII B 106/99

    Haftungsbescheid

    Eine Haftung des Antragstellers kommt daher --wie das FG zutreffend erkannt hat-- nur in Betracht, wenn der Antragsteller sich ein grob fahrlässiges Verhalten des M bei der Erfüllung der steuerlichen Pflichten der GmbH im Rahmen seiner Haftung nach § 69 AO 1977 zurechnen lassen muß (vgl. Senatsurteile vom 30. August 1994 VII R 101/92, BFHE 175, 509, BStBl II 1995, 278, und vom 30. Juni 1995 VII R 85/94, BFH/NV 1996, 2).

    Mangelhaftes Überwachen der zur Pflichterfüllung herangezogenen Personen hat der Senat regelmäßig als grob fahrlässige Pflichtverletzung ("Überwachungsverschulden") eingestuft, gleichwohl jedoch betont, daß die Entscheidung, welche Überwachungsmaßnahmen von einem Geschäftsführer zu treffen sind, wenn er die Erledigung der steuerlichen Angelegenheiten auf andere überträgt, weitgehend von den Umständen des Einzelfalles abhängt (…vgl. Entscheidungen des Senats vom 5. März 1985 VII R 134/80, BFH/NV 1986, 61;… vom 2. Juli 1987 VII R 162/84, BFH/NV 1988, 220; in BFHE 175, 509, BStBl II 1995, 278, und in BFH/NV 1996, 2).

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