Rechtsprechung
| BFH, 14.03.1972 - VII R 9/69 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- Wolters Kluwer
Nachforderungsbescheid - Verfahren über Einspruch - Widerruf der Ausfuhrerstattung - Abschöpfungsfreie Einfuhr - Aussetzung des Verfahrens
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
FGO § 46
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BFHE 105, 92
- BStBl II 1972, 546
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (3)
- BFH, 22.11.1968 - VII B 165/67
Umfang der Sachaufklärung im Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung
Auszug aus BFH, 14.03.1972 - VII R 9/69
Denn die Erstattung in der Gestalt der abschöpfungsfreien Einfuhr und ihr Widerruf sind rechtsgestaltende Verwaltungsakte einer anderen Behörde, an die das HZA gebunden ist (s. BFH-Entscheidung VII B 165/67 vom 22. November 1968, BFH 94, 472). - BFH, 13.07.1971 - VII R 101/68
Auszug aus BFH, 14.03.1972 - VII R 9/69
Da die Einfuhrgenehmigungen auf die Firma W. ausgestellt waren, mußte ihr Widerruf gegenüber dieser Firma erfolgen (s. BFH-Entscheidung VII R 101/68 vom 13. Juli 1971, BFH 103, 377). - BFH, 31.08.1971 - VII R 36/70
Mitteilung des HZA - Abschöpfungsnachforderungsbescheid - Aussetzung der …
Auszug aus BFH, 14.03.1972 - VII R 9/69
Ein solcher Grund ist dann anzuerkennen, wenn die Entscheidung über den Einspruch gegen einen Abschöpfungsnachforderungsbescheid von dem Abschluß des Verfahrens betreffend den diesem Bescheid zugrunde liegenden Widerruf der Erstattung in Gestalt der abschöpfungsfreien Einfuhr abhängig gemacht wird (Entscheidung des BFH VII R 36/70 vom 31. August 1971, BFH 103, 381, BStBl II 1972, 20).
- BFH, 23.05.2016 - X B 174/15
Verfrüht erhobene Untätigkeitsklage
Rn. 13 Eine Untätigkeitsklage ist indes unzulässig, wenn das FA dem Steuerpflichtigen vor Klageerhebung einen zureichenden Grund für die vorläufige Nichtbescheidung des Einspruchs mitgeteilt hat (BFH-Entscheidungen vom 14. März 1972 VII R 9/69, BFHE 105, 92, BStBl II 1972, 546, …und vom 31. August 2006 II B 141/05, BFH/NV 2006, 2296, unter II.1.). - BFH, 31.08.2006 - II B 141/05
Untätigkeitsklage
Denn die Untätigkeitsklage war unzulässig, weil das FA dem Kläger vor Klageerhebung einen zureichenden Grund für die Zurückstellung der Entscheidung über den Einspruch mitgeteilt hatte (§ 46 Abs. 1 Satz 1 FGO; zur Unzulässigkeit der Untätigkeitsklage in diesen Fällen Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. März 1972 VII R 9/69, BFHE 105, 92, BStBl II 1972, 546).
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