Rechtsprechung
| BFH, 14.02.1978 - VII R 91/77 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Wolters Kluwer
Revision - Zulässigkeit - Mündliche Verhandlung - Richterbesetzung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BFHE 124, 309
- BStBl II 1978, 312
Wird zitiert von ... (7) Zitiert selbst (1)
- BFH, 10.03.1969 - GrS 4/68
Formelle Voraussetzungen bei der Absicht des Senats, in einer Rechtsfrage von der …
Auszug aus BFH, 14.02.1978 - VII R 91/77
Im Anschluß an die Gründe in der Entscheidung des Großen Senats vom 10. März 1969 GrS 4/68 (BFHE 95, 366, BStBl II 1969, 435) ist der Senat der Meinung, daß diese Regelung nicht unbedingt erfordert, den nach § 126 Abs. 1 FGO über die Unzulässigkeit der Revision ergehenden Beschluß in der Besetzung von drei Richtern zu fassen.
- BFH, 14.06.1994 - VIII R 79/93
Anforderungen an die Begründung einer Verfahrensrüge - Streitgenossenschaft bei …
Der Senat hat es für sachgerecht angesehen, in der Besetzung von fünf Richtern zu entscheiden (ständige Rechtsprechung zu § 10 Abs. 3 FGO;… vgl. BFH-Beschlüsse vom 28. April 1987 VIII R 307/81, BFH/NV 1987, 793, 794; vom 14. Februar 1978 VII R 91/77, BFHE 124, 309, BStBl II 1978, 312, und vom 24. Januar 1978 VII R 118/74, BFHE 124, 153, BStBl II 1978, 228). - BFH, 16.01.2007 - IX R 41/05
Wiedereinsetzung; Organisationsverschulden des FA
Der für eine solche Besetzung sprechende Grundsatz der Prozessökonomie, den Spruchkörper nur einmal mit der Frage der Zulässigkeit zu belasten und unterschiedliche Auffassungen in derselben Sache zwischen der Vollbesetzung des Senats und der Dreier-Besetzung zu vermeiden (vgl. BFH-Beschluss vom 14. Februar 1978 VII R 91/77, BFHE 124, 309, BStBl II 1978, 312), gilt im besonderen Maße für das vorliegende Verfahren, nachdem der Senat aufgrund seiner Sitzung vom 19. Dezember 2006 in der Vollbesetzung durch den ergangenen Beweisbeschluss die Notwendigkeit einer Beweisaufnahme über die tatsächlichen Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung im Streitfall bejaht hat. - BFH, 09.11.1988 - II R 20/86
Nichtzulassungsbeschwerde - Steuerberatungsgesellschaft - Brief - Kopfbogen - …
Der Senat hat es für angezeigt gehalten, den Beschluß über die Verwerfung der Revision in der Besetzung von fünf Richtern zu fassen (vgl. den Beschluß vom 14. Februar 1978 VII R 91/77, BFHE 124, 309, BStBl II 1978, 312).
- BFH, 04.09.2002 - XI R 64/99
Verfahrensabgabe
Der Senat entscheidet in entsprechender Anwendung von § 17a Abs. 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) i.V.m. § 155 der Finanzgerichtsordnung (FGO) durch Beschluss in der Besetzung von fünf Richtern; § 10 Abs. 3 FGO steht dem nicht entgegen (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. Januar 1978 VII R 118/74, BFHE 124, 153, BStBl II 1978, 228, und vom 14. Februar 1978 VII R 91/77, BFHE 124, 309, BStBl II 1978, 312;… Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 10 Anm. 2, m.w.N.). - BFH, 19.06.1979 - VII B 16/78
Schutz des Beteiligten vor der Mitwirkung des Richters, gegen den er einen …
Die Erwägung des Großen Senats, es könne eine unzulässige Revision in Vollbesetzung verworfen werden, wenn sich die Unzulässigkeit erst bei der Beratung im Vollsenat herausstelle, kann nicht zu den dabei angenommenen unlösbaren Schwierigkeiten führen, wenn zunächst in der Besetzung mit fünf Richtern geprüft wird, ob die Revision zulässig ist, und gegebenenfalls in dieser Besetzung auch der Beschluß über die Verwerfung der Revision ergeht (s. Beschluß des erkennenden Senats vom 14. Februar 1978 VII R 91/77, BFHE 124, 309, BStBl II 1978, 312). - BFH, 28.04.1987 - VIII R 307/81
Anforderungen an die Angaben zur Konkretisierung der geltend gemachten …
Der Beschluß über die Verwerfung der Revision als unzulässig gemäß § 126 Abs. 1 FGO kann vom vollbesetzten Senat gefaßt werden (BFH-Beschlüsse vom 14. Februar 1978 VII R 91/77, BFHE 124, 309, BStBl II 1978, 312; vom 24. Januar 1978 VII R 118/74, BFHE 124, 153, BStBl II 1978, 228). - BSG, 03.08.1994 - 9 BVs 6/94
Zulassung der Revision wegen Überschreitung des Rechts zur freien Beweiswürdigung …
Daß das Gesetz keine Zurückverweisung an den nur mit drei Richtern besetzten Beschlußsenat will, wenn der vollbesetzte Spruchkörper das Rechtsmittel für unzulässig hält, hat schon der Bundesfinanzhof überzeugend begründet (BFHE 124, 309, 310).
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