Finanzgerichtsordnung
| Erster Teil - Gerichtsverfassung (§§ 1 - 39) |
| Abschnitt I - Gerichte (§§ 1 - 13) |
(1) Der Bundesfinanzhof besteht aus dem Präsidenten und aus den Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern in erforderlicher Anzahl.
(2) 1Beim Bundesfinanzhof werden Senate gebildet. 2§ 5 Abs. 2 Satz 2 gilt sinngemäß.
(3) Die Senate des Bundesfinanzhofs entscheiden in der Besetzung von fünf Richtern, bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung in der Besetzung von drei Richtern.
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Rechtsprechung zu § 10 FGO
161 Entscheidungen zu § 10 FGO in unserer Datenbank:
- BFH, 26.11.2024 - VIII S 9/24
Statthaftigkeit der Anhörungsrüge gegen einen die Gewährung der AdV ablehnenden ...
- BFH, 28.12.2022 - III B 48/22
Aussetzung der Vollziehung; Säumniszuschläge
- BFH, 21.09.2021 - X S 22/21
Behandlung von Anträgen auf Berichtigung des Tatbestands von BFH-Urteilen
- BVerfG, 10.04.2018 - 1 BvR 1236/11
Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Gewerbesteuerpflicht für Gewinne aus ...
- VGH Bayern, 01.02.2022 - 6 CE 21.2708
Bund darf Vizepräsidentenstelle am Bundesfinanzhof vorläufig nicht besetzen
- VGH Bayern, 01.02.2022 - 6 CE 21.2696
Besetzung der Vizepräsidentenstelle am Bundesfinanzhof
- BFH, 14.03.2019 - V B 34/17
Besetzungsmangel bei Doppelpräsidentschaft in unterschiedlichen Gerichtszweigen
- BFH, 14.06.2023 - XI S 2/23
Anhörungsrüge: Anforderungen an das Vorliegen einer Überraschungsentscheidung und ...
- VGH Bayern, 01.02.2022 - 6 CE 21.2709
Besetzung der Vizepräsidentenstelle am Bundesfinanzhofs
- FG Thüringen, 21.02.2019 - 3 K 401/18
Keine Erstattungszinsen nach § 233a AO auf Beträge, die auf der Grundlage des ...