Finanzgerichtsordnung
Erster Teil - Gerichtsverfassung (§§ 1 - 39) |
Abschnitt I - Gerichte (§§ 1 - 13) |
(1) 1Das Finanzgericht besteht aus dem Präsidenten, den Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern in erforderlicher Anzahl. 2Von der Ernennung eines Vorsitzenden Richters kann abgesehen werden, wenn bei einem Gericht nur ein Senat besteht.
(2) 1Bei den Finanzgerichten werden Senate gebildet. 2Zoll-, Verbrauchsteuer- und Finanzmonopolsachen sind in besonderen Senaten zusammenzufassen.
(3) 1Die Senate entscheiden in der Besetzung mit drei Richtern und zwei ehrenamtlichen Richtern, soweit nicht ein Einzelrichter entscheidet. 2Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung und bei Gerichtsbescheiden (§ 90a) wirken die ehrenamtlichen Richter nicht mit.
(4) 1Die Länder können durch Gesetz die Mitwirkung von zwei ehrenamtlichen Richtern an den Entscheidungen des Einzelrichters vorsehen. 2Absatz 3 Satz 2 bleibt unberührt.
Rechtsprechung zu § 5 FGO
253 Entscheidungen zu § 5 FGO in unserer Datenbank:
- BFH, 28.09.2022 - X B 144/21
Zuständigkeit für Entscheidungen über Antrag auf Akteneinsicht
- FG Hamburg, 10.12.2019 - 1 K 337/17
Umsatzsteuerrecht: Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs bei Leistung von Ist-Versteuerer ...
- BFH, 07.06.2021 - VIII B 123/20
Entscheidung über den Antrag auf Akteneinsicht
- BFH, 21.10.2020 - VII B 121/19
Zur Auslegung des Klagebegehrens bei mündlicher Verhandlung in Abwesenheit der ...
- BFH, 14.04.2020 - VII B 53/19
Die Revision ist zuzulassen, soweit über Säumniszuschläge für die Zeit nach dem ...
- BFH, 14.03.2019 - V B 34/17
Besetzungsmangel bei Doppelpräsidentschaft in unterschiedlichen Gerichtszweigen
- BFH, 27.05.2019 - II B 108/17
Zur Verfassungswidrigkeitsrüge des ErbStG, der uneingeschränkten ...
- BFH, 26.10.2016 - X K 2/15
Entschädigungsklage: Verfahrensförderung - Verzögerungsrüge
- FG Baden-Württemberg, 04.12.2014 - 8 KO 2155/14
Besprechung mit dem Richter außerhalb anberaumter Gerichtstermine lässt nach ...
Zum selben Verfahren:
- FG Baden-Württemberg, 10.06.2014 - 8 KO 2155/14
Keine Terminsgebühr anlässlich eines Telefonats von nur einer Prozesspartei mit ...
- FG Baden-Württemberg, 10.06.2014 - 8 KO 2155/14
Querverweise
Auf § 5 FGO verweisen folgende Vorschriften:
- Finanzgerichtsordnung (FGO)
- Gerichtsverfassung
- Gerichte
- § 10