Finanzgerichtsordnung
| Erster Teil - Gerichtsverfassung (§§ 1 - 39) |
| Abschnitt I - Gerichte (§§ 1 - 13) |
(1) 1Das Finanzgericht besteht aus dem Präsidenten, den Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern in erforderlicher Anzahl. 2Von der Ernennung eines Vorsitzenden Richters kann abgesehen werden, wenn bei einem Gericht nur ein Senat besteht.
(2) 1Bei den Finanzgerichten werden Senate gebildet. 2Zoll-, Verbrauchsteuer- und Finanzmonopolsachen sind in besonderen Senaten zusammenzufassen.
(3) 1Die Senate entscheiden in der Besetzung mit drei Richtern und zwei ehrenamtlichen Richtern, soweit nicht ein Einzelrichter entscheidet. 2Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung und bei Gerichtsbescheiden (§ 90a) wirken die ehrenamtlichen Richter nicht mit.
(4) 1Die Länder können durch Gesetz die Mitwirkung von zwei ehrenamtlichen Richtern an den Entscheidungen des Einzelrichters vorsehen. 2Absatz 3 Satz 2 bleibt unberührt.
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Rechtsprechung zu § 5 FGO
295 Entscheidungen zu § 5 FGO in unserer Datenbank:
- FG Hamburg, 10.12.2019 - 1 K 337/17
Umsatzsteuerrecht: Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs bei Leistung von Ist-Versteuerer ...
- BFH, 14.03.2019 - V B 34/17
Besetzungsmangel bei Doppelpräsidentschaft in unterschiedlichen Gerichtszweigen
- BFH, 25.03.2026 - X R 19/23
Aufzeichnungspflichten bei Verwendung einer offenen Ladenkasse; Auswahl zwischen ...
Zum selben Verfahren:
- FG Hessen, 23.06.2023 - 10 K 98/17
Schätzung der Besteuerungsgrundlagen eines Imbisses mit Döner-Verkauf durch die ...
- FG Hessen, 23.06.2023 - 10 K 98/17
- BFH, 21.06.2023 - IX B 58/22
Nichtzulassungsbeschwerde: Rüge einer Divergenz, Verzicht auf mündliche ...
- BFH, 07.06.2021 - VIII B 123/20
Entscheidung über den Antrag auf Akteneinsicht
- BFH, 28.09.2022 - X B 144/21
Zuständigkeit für Entscheidungen über Antrag auf Akteneinsicht
- VerfG Brandenburg, 17.11.2023 - VfGBbg 70/21
Rundfunkbeitragsstaatsvertrag; Verfassungsbeschwerde teilweise unzulässig; ...
- BFH, 06.09.2023 - VIII B 63/22
Zur Akteneinsicht eines in seiner Sehkraft eingeschränkten ...
- BVerfG, 25.01.2023 - 2 BvR 2189/22
Erfolgloser Eilantrag gegen die Wiederholungswahl zum Berliner Abgeordnetenhaus
Querverweise
Auf § 5 FGO verweisen folgende Vorschriften:
- Finanzgerichtsordnung (FGO)
- Gerichtsverfassung
- Gerichte
- § 10