Rechtsprechung
| BFH, 10.11.1981 - VII R 92/81 |
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2)
- BFH, 30.05.1990 - I R 115/86
Anforderungen an die Rüge mangelnder Sachaufklärung - Voraussetzungen für das …
Dabei kommt es nicht darauf an, daß die Verpflichtung zur Einbehaltung der Kapitalertragsteuer (§ 44 Abs. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes - EStG -) keinen i. S. von § 222 AO 1977 stundbaren Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis (vgl. § 37 EStG), d. h. keinen Steuerzahlungsanspruch, begründet (vgl. zur Einbehaltung der Lohnsteuer BFH-Urteil vom 14. Mai 1982 VI R 130/81, nicht amtlich veröffentlicht, m. w. N.; ferner unter der Geltung von § 127 der Reichsabgabenordnung - AO - BFH-Urteil vom 8. Februar 1957 VI 141/56 S, BFHE 65, 251, BStBl III 1957, 329) und ob die Verpflichtung zur Abführung der Abzugssteuer an das FA (§ 44 Abs. 1 Sätze 3 und 5 EStG) einen stundbaren Steuerzahlungsanspruch darstellt (für die Lohnsteuer offengelassen durch BFH-Urteile VI R 130/81; vom 20. April 1982 VII R 96/79, BFHE 135, 416, 419, BStBl II 1982, 521, 522; vom 10. November 1981 VII R 92/81, nicht amtlich veröffentlicht).Dies hat der BFH bereits für die Lohnsteuer entschieden (BFH-Urteile VI R 130/81, m. w. N.; VII R 92/81).
- BFH, 14.05.1982 - VI R 130/81 NV: Die Einziehung einbehaltener und beim FA angemeldeter Lohnsteuerabzugsbeträge stellt grundsätzlich keine erhebliche Härte i.S. des § 222 Satz 1 AO 1977 dar, da die Abführung solcher Fremdgelder das Vermögen und die Liquidität des Arbeitgebers nicht schmälern (vgl. BFH-Urteil vom 10.11.1981 VII R 92/81; Literatur).
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