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| BFH, 28.01.1986 - VII S 11/85 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Glaubhaftmachung der Angestellteneigenschaft bei einem Steuerberater im Rahmen einer Prozesskostenhilfegewährung für einen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (1)
- BFH, 25.03.1976 - V S 2/76
Bewilligung des Armenrechts - Rechtsmittelinstanz - Vorlage des Armutszeugnisses …
Auszug aus BFH, 28.01.1986 - VII S 11/85
Entgegen der Auffassung des FA besteht für den Antrag auf Bewilligung von PKH beim BFH auch nach Inkrafttreten des BFHEntlG kein Vertretungszwang (BFH-Beschluß vom 25. März 1976 V S 2/76, BFHE 118, 300, BStBl II 1976, 386).
- BFH, 20.04.1988 - X S 13/87
Entscheidung des Bundesfinanzhofes (BFH) über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe …
Die mangelnden Erfolgsaussichten i.S. des § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO sind allerdings nicht schon darin begründet, daß sich die Antragstellerin nicht nach Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs vom 8. Juli 1975 - BFHEntlG - (BGBl I 1975, 1861), geändert durch das Gesetz vom 4. Juli 1985 (BGBl I 1985, 1274), durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer hat vertreten lassen, weil diese Vorschrift für die Stellung eines PKH-Antrages nicht gilt (BFH-Beschlüsse vom 25. März 1976 V S 2/76, BFHE 118, 300, BStBl II 1976, 386; vom 18. Juli 1985 V S 3/85, BFHE 143, 528, BStBl II 1985, 499, und vom 28. Januar 1986 VII S 11/85, BFH/NV 1986, 626). - BFH, 08.04.1987 - X S 3/87
Anforderungen an einen ohne Rechtsanwalt gestellten Antrag auf Prozesskostenhilfe
Zwar sind die mangelnden Erfolgsaussichten i. S. des § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht schon darin begründet, daß sich die Antragstellerin nicht nach Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer hat vertreten lassen, weil diese Vorschrift für die Stellung eines PKH-Antrags nicht gilt (BFH-Beschlüsse vom 25. März 1976 V S 2/76, BFHE 118, 300, BStBl II 1976, 386; vom 18. Juli 1985 V S 3/85, BFHE 143, 528, BStBl II 1985, 499, und vom 28. Januar 1986 VII S 11/85, BFH / NV 1986, 626).
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