Rechtsprechung
| BFH, 14.02.2005 - VII S 5/05 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- Judicialis
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2; ; FGO § 119 Nr. 6; ; FGO § 124 Abs. 2 letzter Halbsatz
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 § 124 Abs. 2
Gegenvorstellung; Ablehnungsgesuch - datenbank.nwb.de
Entscheidung des FG über Ablehnungsgesuch nur eingeschränkt überprüfbar
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (2)
- BFH, 27.10.2004 - VII S 11/04
Nachholung der Begründung eines Prozesskostenhilfeantrags innerhalb der in § 116 …
Auszug aus BFH, 14.02.2005 - VII S 5/05
Der Antragsteller hat in dem Verfahren VII S 11/04 (PKH) beantragt, ihm Prozesskostenhilfe (PKH) für ein Verfahren der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Finanzgerichts (FG) Baden-Württemberg vom 31. März 2004 13 K 51/01 zu gewähren. - FG Baden-Württemberg, 31.03.2004 - 13 K 51/01
Verrechnungsstundung - Glaubhaftmachung des Gegenanspruchs durch Vorlage der …
Auszug aus BFH, 14.02.2005 - VII S 5/05
Der Antragsteller hat in dem Verfahren VII S 11/04 (PKH) beantragt, ihm Prozesskostenhilfe (PKH) für ein Verfahren der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Finanzgerichts (FG) Baden-Württemberg vom 31. März 2004 13 K 51/01 zu gewähren.
- OLG München, 25.07.2005 - 33 Wx 4/05
Greifbare Gesetzwidrigkeit der Beschwerdeentscheidung bei Versagung des …
Die Möglichkeit, mit einer Gegenvorstellung noch eine Abänderung einer getroffenen Entscheidung zu erlangen, kann eine außerordentliche weitere Beschwerde deshalb nicht ersetzen (…so aber BSG vom 7.4.2005 - B 1 KR 5/04 S = SozR 4-000; BFH vom 14.2.2005 - VII S 5/05 = BFH NV 2005, 1119;… BFH vom 23.2.2005 - IX B 177/04 = BFH/NV 2005, 1128); vielmehr fordert der Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes in diesen Fällen eine Entscheidung des Beschwerdegerichts. - BFH, 16.02.2006 - VII S 2/06
Befangenheitsantrag; Anhörungsrüge nach § 133a FGO
Die Gegenvorstellung kann keinen Erfolg haben, weil ein solcher außerordentlicher Rechtsbehelf gegen eine mit Rechtsmitteln nicht mehr angreifbare Entscheidung nach ständiger Rechtsprechung und allgemeiner Auffassung allenfalls dann zulässig ist, wenn die rechtliche Begründung dieser Entscheidung an so schwerwiegenden Mängeln leidet, dass durch sie der Anspruch des Betroffenen auf Prüfung seines Begehrens im Rahmen der bestehenden Verfahrensgesetze nicht befriedigt wird, die Entscheidung sich vielmehr als objektiv willkürlich darstellt (Senatsbeschluss vom 14. Februar 2005 VII S 5/05, BFH/NV 2005, 1119). - BFH, 21.12.2006 - V S 33/06
Gegenvorstellung
Dies ist der Fall bei schwerwiegenden Grundrechtsverstößen oder wenn die angegriffene Entscheidung jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt (…z.B. BFH-Beschlüsse vom 10. September 2002 X S 2/02 (PKH), BFH/NV 2002, 1611;… vom 24. Juli 2003 V B 250/02, BFH/NV 2003, 1596;… vom 20. März 2003 IX S 1/03, BFH/NV 2003, 937, und vom 14. Februar 2005 VII S 5/05, BFH/NV 2005, 1119).
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