Rechtsprechung
| OLG Düsseldorf, 09.11.2009 - VII-Verg 35/09 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Judicialis
GWB § 124 Abs. 2
- oeffentliche-auftraege.de
- VERIS(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
- Reguvis VergabePortal - Veris(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 91 Abs. 1; GWB § 124 Abs. 2
Kostenerstattung im Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Kostenerstattung bei Rücknahme des Nachprüfungsantrags
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- vergaberecht.cc (Kurzinformation)
Kostentragungspflicht nach Rücknahme des Nachprüfungsantrags
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Kostenerstattung im Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer
Besprechungen u.ä.
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Antragsrücknahme: Keine Kostenerstattung für Antragsgegner und Beigeladene! (IBR 2010, 56)
Verfahrensgang
- VK Münster, 25.06.2009 - VK 7/09
- VK Münster, 09.09.2009 - VK 7/09
- OLG Düsseldorf, 09.11.2009 - VII-Verg 35/09
Wird zitiert von ... (7) Zitiert selbst (7)
- BGH, 24.03.2009 - X ZB 29/08
Antragsrücknahme im Beschwerdeverfahren
Auszug aus OLG Düsseldorf, 09.11.2009 - Verg 35/09
Danach hat bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts - der Streitfall hat sich vor dem entsprechenden Stichtag zugetragen - zu gelten, dass auf die Rücknahme des Nachprüfungsantrags durch den Antragsteller - gleichviel, ob diese im erstinstanzlichen Nachprüfungsverfahren oder im Beschwerdeverfahren erklärt worden ist - die dem Antragsteller und dem Beigeladenen im Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer entstandenen Aufwendungen nicht zu erstatten sind (vgl. BGH, Beschlüsse v. 25.10.2005 - X ZB 15/05; X ZB 22/05; X ZB 24/05; X ZB 25/05; X ZB 26/05; Beschl. v. 24.3.2009 - X ZB 29/08 und Beschl. v. 9.12.2003 - X ZB 14/03).Der Antragsteller kann den Antrag auch dann noch zurücknehmen, wenn die Vergabekammer darüber (nicht bestandkräftig) bereits entschieden hat (vgl. BGH, Beschl. v. 25.10.2005 - X ZB 15/05; Beschl. v. 24.3.2009 - X ZB 29/08, Rn. 12).
Sie kann in einem solchen Fall auch nicht mehr für eine Pflicht zur Tragung von Aufwendungen anderer Verfahrensbeteiligter durch den Antragsteller herangezogen werden (vgl. BGH, Beschl. v. 24.3.2009 - X ZB 29/08 Rn. 11).
- BGH, 25.10.2005 - X ZB 15/05
Gerichtliche Zuständigkeit für die Kostenentscheidung nach Zurücknahme des …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 09.11.2009 - Verg 35/09
Danach hat bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts - der Streitfall hat sich vor dem entsprechenden Stichtag zugetragen - zu gelten, dass auf die Rücknahme des Nachprüfungsantrags durch den Antragsteller - gleichviel, ob diese im erstinstanzlichen Nachprüfungsverfahren oder im Beschwerdeverfahren erklärt worden ist - die dem Antragsteller und dem Beigeladenen im Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer entstandenen Aufwendungen nicht zu erstatten sind (vgl. BGH, Beschlüsse v. 25.10.2005 - X ZB 15/05; X ZB 22/05; X ZB 24/05; X ZB 25/05; X ZB 26/05; Beschl. v. 24.3.2009 - X ZB 29/08 und Beschl. v. 9.12.2003 - X ZB 14/03).Der Antragsteller kann den Antrag auch dann noch zurücknehmen, wenn die Vergabekammer darüber (nicht bestandkräftig) bereits entschieden hat (vgl. BGH, Beschl. v. 25.10.2005 - X ZB 15/05;… Beschl. v. 24.3.2009 - X ZB 29/08, Rn. 12).
- BGH, 09.12.2003 - X ZB 14/03
Kostentragung nach Erledigung des Verfahrens vor der Vergabekammer
Auszug aus OLG Düsseldorf, 09.11.2009 - Verg 35/09
Danach hat bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts - der Streitfall hat sich vor dem entsprechenden Stichtag zugetragen - zu gelten, dass auf die Rücknahme des Nachprüfungsantrags durch den Antragsteller - gleichviel, ob diese im erstinstanzlichen Nachprüfungsverfahren oder im Beschwerdeverfahren erklärt worden ist - die dem Antragsteller und dem Beigeladenen im Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer entstandenen Aufwendungen nicht zu erstatten sind (vgl. BGH, Beschlüsse v. 25.10.2005 - X ZB 15/05; X ZB 22/05; X ZB 24/05; X ZB 25/05; X ZB 26/05; Beschl. v. 24.3.2009 - X ZB 29/08 und Beschl. v. 9.12.2003 - X ZB 14/03).
- BGH, 25.10.2005 - X ZB 22/05
Kostenerstattung nach Zurücknahme eines Nachprüfungsantrags
Auszug aus OLG Düsseldorf, 09.11.2009 - Verg 35/09
Danach hat bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts - der Streitfall hat sich vor dem entsprechenden Stichtag zugetragen - zu gelten, dass auf die Rücknahme des Nachprüfungsantrags durch den Antragsteller - gleichviel, ob diese im erstinstanzlichen Nachprüfungsverfahren oder im Beschwerdeverfahren erklärt worden ist - die dem Antragsteller und dem Beigeladenen im Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer entstandenen Aufwendungen nicht zu erstatten sind (vgl. BGH, Beschlüsse v. 25.10.2005 - X ZB 15/05; X ZB 22/05; X ZB 24/05; X ZB 25/05; X ZB 26/05; Beschl. v. 24.3.2009 - X ZB 29/08 und Beschl. v. 9.12.2003 - X ZB 14/03). - BGH, 25.10.2005 - X ZB 24/05
Kostenerstattung nach Zurücknahme eines Nachprüfungsantrags
Auszug aus OLG Düsseldorf, 09.11.2009 - Verg 35/09
Danach hat bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts - der Streitfall hat sich vor dem entsprechenden Stichtag zugetragen - zu gelten, dass auf die Rücknahme des Nachprüfungsantrags durch den Antragsteller - gleichviel, ob diese im erstinstanzlichen Nachprüfungsverfahren oder im Beschwerdeverfahren erklärt worden ist - die dem Antragsteller und dem Beigeladenen im Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer entstandenen Aufwendungen nicht zu erstatten sind (vgl. BGH, Beschlüsse v. 25.10.2005 - X ZB 15/05; X ZB 22/05; X ZB 24/05; X ZB 25/05; X ZB 26/05; Beschl. v. 24.3.2009 - X ZB 29/08 und Beschl. v. 9.12.2003 - X ZB 14/03). - BGH, 25.10.2005 - X ZB 25/05
Kostenerstattung nach Zurücknahme eines Nachprüfungsantrags
Auszug aus OLG Düsseldorf, 09.11.2009 - Verg 35/09
Danach hat bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts - der Streitfall hat sich vor dem entsprechenden Stichtag zugetragen - zu gelten, dass auf die Rücknahme des Nachprüfungsantrags durch den Antragsteller - gleichviel, ob diese im erstinstanzlichen Nachprüfungsverfahren oder im Beschwerdeverfahren erklärt worden ist - die dem Antragsteller und dem Beigeladenen im Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer entstandenen Aufwendungen nicht zu erstatten sind (vgl. BGH, Beschlüsse v. 25.10.2005 - X ZB 15/05; X ZB 22/05; X ZB 24/05; X ZB 25/05; X ZB 26/05; Beschl. v. 24.3.2009 - X ZB 29/08 und Beschl. v. 9.12.2003 - X ZB 14/03). - VK Münster, 09.09.2009 - VK 7/09
Aufhebung einer Kammerentscheidung
Auszug aus OLG Düsseldorf, 09.11.2009 - Verg 35/09
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Münster vom 9. September 2009 (VK 7/09) aufgehoben.
- OLG Celle, 08.05.2019 - 13 Verg 10/18
Erledigung eines Nachprüfungsantrags durch Rücknahme; Neuvergabe eines …
Einer Einwilligung des Antragsgegners bedarf es dabei nicht (…vgl. Thiele, a.a.O.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 9. November 2009 - Verg 35/09, juris Rn. 10; OLG Frankfurt…, Beschluss vom 10. April 2008 - 11 Verg 10/07, juris Rn. 1; OLG Naumburg…, Beschluss vom 17. August 2007 - 1 Verg 5/07, juris Rn. 1 ff.). - OLG Düsseldorf, 13.05.2015 - Verg 38/14
Anforderungen an die Vergabe von Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 53 ff. …
Rn. 39 Ein Nachprüfungsantrag kann jedoch jederzeit und unabhängig von einer Zustimmung des Antragsgegners zurückgenommen werden, solange und soweit noch keine formell bestandskräftige oder rechtskräftige sachliche Entscheidung über den Nachprüfungsantrag ergangen ist, so dass auch noch eine Rücknahme in der Beschwerdeinstanz möglich ist (Senat, Beschluss vom 09.11.2009, VII-Verg 35/09, juris, Rn. 10f m.w.N.). - BayObLG, 26.10.2021 - Verg 4/21
Vergabenachprüfungsverfahren: Kostentragung bei Rücknahme des Nachprüfungsantrags
Der Beschluss der Vergabekammer ist - abgesehen von der Gebührenfestsetzung - hinfällig und damit gegenstandslos (OLG Düsseldorf vom 09.11.2009, Verg 35/09;… Schäfer in Röwekamp/Kus/Portz/Prieß, Kommentar zum GWB-Vergaberecht, 5. Auflage, § 178 GWB, Rn. 29), was der Senat in Ziffer 1 des Beschlusstenors deklaratorisch aufgenommen hat.
- OLG München, 08.03.2016 - Verg 1/16
Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer bei Rücknahme des Antrags im …
Der Beschluss der Vergabekammer vom 22.12.2015 ist durch die Rücknahme des Antrags hinfällig und gegenstandslos geworden (…vgl. Thiele in Kulartz/Kus/Portz, Kommentar zum GWB-Vergaberecht, 3. Auflage, § 114, Rn. 55; OLG Düsseldorf vom 09.11.2009, Verg 35/09). - OLG Düsseldorf, 23.10.2019 - Verg 34/16
Kostenentscheidung im Vergabenachprüfungsverfahren nach Rücknahme des Antrags im …
Der Beschluss der Vergabekammer vom 19.08.2016, Az. VK D - 14/2016 - L, ist abgesehen von der darin festgesetzten Gebühr hinfällig und gegenstandslos (Senat, Beschl. v. 13.02.2019, VII-Verg 46/18; Senat, Beschl. v. 09.11.2009, VII-Verg 35/09). - BayObLG, 25.07.2022 - Verg 6/22
Vergabenachprüfungsverfahren: Streitwert bei Verträgen mit Verlängerungsoption
Der Beschluss der Vergabekammer ist - abgesehen von der Gebührenfestsetzung - hinfällig und damit gegenstandslos (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 9. November 2009, VII-Verg 35/09, juris Rn. 10;… Schäfer in Röwekamp/Kus/Portz/Prieß, Kommentar zum GWB-Vergaberecht, 5. Aufl. 2020, GWB § 178 Rn. 29;… Vavra/Willner in Burgi/Dreher/Opitz, Beck´scher Vergaberechtskommentar, Bd. 1, 4. Aufl. 2022, GWB § 178 Rn. 18), was der Senat in Ziffer 1 des Beschlusstenors deklaratorisch aufgenommen hat. - OLG Celle, 04.05.2011 - 13 Verg 1/11
Kostentragungspflicht nach Antragsrücknahme
Die Kostenentscheidung der Vergabekammer in dem Beschluss vom 7. März 2011 ist durch die Antragsrücknahme gegenstandslos geworden (vgl. nur BGH, Beschluss vom 24.03.2009 - X ZB 29/08, Tz. 11; OLG Brandenburg, Beschluss vom 18.05.2010 - Verg W 1/08, Tz. 8; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.11.2009 - VII Verg 35/09, Tz. 10, jeweils zitiert nach juris).
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