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Rechtsprechung
   BGH, 07.01.1971 - VII ZB 15/70   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1971,8109
BGH, 07.01.1971 - VII ZB 15/70 (https://dejure.org/1971,8109)
BGH, Entscheidung vom 07.01.1971 - VII ZB 15/70 (https://dejure.org/1971,8109)
BGH, Entscheidung vom 07. Januar 1971 - VII ZB 15/70 (https://dejure.org/1971,8109)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Ablösungsverbot nach dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz (AKG) - Zulassung einer Ablösung nach der Übertragung von Vermögenswerten im Wege der Rückerstattung auf andere Rechtsträger als Ausnahme mit rückerstattungsrechtlichem Charakter - Geringere Wirtschaftskraft der ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1971, 571
 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (2)

  • BGH, 18.03.1965 - VII ZB 16/64

    Ablösung nach AKG. Ort der Geschäftsleitung

    Auszug aus BGH, 07.01.1971 - VII ZB 15/70
    Eine Geschäftsleitung im Sinne des § 33 Abs. 2 Nr. 3 AKG kann, auch ohne Zulässigkeit einer satzungsgemäßen werbenden Tätigkeit und ohne Liquidation, durch eine lediglich vermögenserhaltende Tätigkeit begründet werden, vorausgesetzt, daß diese umfassend ist (Fortführung von BGHZ 39, 81 und 43, 344).

    Im Verfahren nach § 30 ff AKG ist § 28 Abs. 2 FGG entsprechend anzuwenden (BGH NJW 1965, 1433 [BGH 18.03.1965 - VII ZB 16/64] = WM 1965, 456 - insoweit in BGHZ 43, 344 nicht abgedruckt - BGH WM 1968, 377; 1968, 506).

    In BGHZ 43, 344, 348 ff [BGH 18.03.1965 - VII ZB 16/64] hat der Senat an den in seinen beiden vorgenannten Beschlüssen niedergelegten Rechtsgrundsätzen festgehalten.

    Die geschäftlichen Maßnahmen müssen vielmehr umfassend , d.h. von gewisser Dauer und Häufigkeit sein (vgl. BGHZ 43, 344; OLG München, WM 1970, 230 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte).

  • BGH, 31.01.1963 - VII ZR 258/61

    Ort der Geschäftsleitung

    Auszug aus BGH, 07.01.1971 - VII ZB 15/70
    Eine Geschäftsleitung im Sinne des § 33 Abs. 2 Nr. 3 AKG kann, auch ohne Zulässigkeit einer satzungsgemäßen werbenden Tätigkeit und ohne Liquidation, durch eine lediglich vermögenserhaltende Tätigkeit begründet werden, vorausgesetzt, daß diese umfassend ist (Fortführung von BGHZ 39, 81 und 43, 344).

    In BGHZ 39, 81, 84 [BGH 31.01.1963 - VII ZR 258/61] hat der Senat weiter ausgesprochen, daß auch eine bloß auf Erhaltung des Vermögens gerichtete Tätigkeit ausreicht (ebenso OLG Celle WM 1962, 1331; KG WM 1966, 150; 1967, 243und 1139; 1968, 66 und 788).

  • BGH, 05.07.1973 - VII ZB 2/73

    Anforderungen an die Ablösung von Schatzanweisungen - Voraussetzungen für das …

    Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, wonach Einzelmaßnahmen zur Begründung einer Geschäftsleitung im Sinne des § 33 Abs. 2 Nr. 3 AKG nicht genügen, die entfaltete geschäftliche Tätigkeit vielmehr umfassend, d.h. von gewisser Dauer und Häufigkeit sein muß (BGHZ 43, 344; Beschl. v. 7. Januar 1971 - VII ZB 15/70 - = LM Allg.

    Das Oberlandesgericht müßte sich, wenn es dem Rechtsmittel stattgeben will, über die Rechtsprechung des erkennenden Senats, wie sie vor allem in seinen Beschlüssen BGHZ 43, 344 und vom 7. Januar 1971 - VII ZB 15/70 - =WM 1971, 191 zum Ausdruck gekommen ist, hinwegsetzen.

    Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs BGHZ 39, 81; 43, 344; Beschluß vom 7. Januar 1971 - VII ZB 15/70 - = WM 1971, 191 jeweils mit weiteren Nachweisen genügen diese vereinzelt gebliebenen Maßnahmen, wie auch das Oberlandesgericht nicht verkennt, nicht zur Begründung einer Geschäftsleitung im Sinne des § 33 Abs. 2 Nr. 3 AKG.

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