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Rechtsprechung
   BGH, 09.10.2003 - VII ZB 17/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,570
BGH, 09.10.2003 - VII ZB 17/03 (https://dejure.org/2003,570)
BGH, Entscheidung vom 09.10.2003 - VII ZB 17/03 (https://dejure.org/2003,570)
BGH, Entscheidung vom 09. Oktober 2003 - VII ZB 17/03 (https://dejure.org/2003,570)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • lexetius.com

    ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1, § 522 Abs. 2 Satz 1

  • openjur.de

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Kostenfestsetzung - Erstattungsfähigkeit der vollen anwaltlichen Prozessgebühr trotz Rücknahme der Berufung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2004, 73
  • MDR 2004, 115
  • NZBau 2004, 40
  • FamRZ 2004, 99
  • Rpfleger 2004, 123
  • BauR 2004, 114
  • ZfBR 2004, 151
 
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Wird zitiert von ... (49)Zitiert selbst (2)

  • BGH, 03.06.2003 - VIII ZB 19/03

    Erstattung von Anwaltskosten der Gegenpartei bei Zurücknahme der Berufung

    Auszug aus BGH, 09.10.2003 - VII ZB 17/03
    a) Richtig ist allerdings, daß bei einer nur zur Fristwahrung eingelegten Berufung ein die volle Prozeßgebühr auslösender Antrag auf Zurückweisung des Rechtsmittels im erstattungsrechtlichen Sinne nicht notwendig ist, solange ein Berufungsantrag nicht gestellt und eine Begründung nicht eingereicht worden ist (BGH, Beschluß vom 17. Dezember 2002 - X ZB 27/02, NJW 2003, 1324; BGH, Beschluß vom 3. Juni 2003 - VIII ZB 19/03, BB 2003, 1754).

    aa) Der Bundesgerichtshof hat dem Rechtsmittelbeklagten, der einen Sachantrag vor Begründung des Rechtsmittels stellen läßt, die Erstattung der vollen Prozeßgebühr versagt, weil er sich inhaltlich nicht mit dem Antrag und der Begründung auseinandersetzen und das Verfahren durch einen entsprechenden Gegenantrag fördern könne (BGH, Beschluß vom 3. Juni 2003 - VIII ZB 19/03, BB 2003, 1754).

  • BGH, 17.12.2002 - X ZB 27/02

    Anwaltsgebühren im Revisionsverfahren

    Auszug aus BGH, 09.10.2003 - VII ZB 17/03
    a) Richtig ist allerdings, daß bei einer nur zur Fristwahrung eingelegten Berufung ein die volle Prozeßgebühr auslösender Antrag auf Zurückweisung des Rechtsmittels im erstattungsrechtlichen Sinne nicht notwendig ist, solange ein Berufungsantrag nicht gestellt und eine Begründung nicht eingereicht worden ist (BGH, Beschluß vom 17. Dezember 2002 - X ZB 27/02, NJW 2003, 1324; BGH, Beschluß vom 3. Juni 2003 - VIII ZB 19/03, BB 2003, 1754).
  • BGH, 03.07.2007 - VI ZB 21/06

    Anwaltsgebühren im Berufungsverfahren vor Zustellung der Berufungsbegründung

    Dies ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu verneinen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Dezember 2002 - X ZB 27/02 - NJW 2003, 1324 f.; vom 3. Juni 2003 - VIII ZB 19/03 - NJW 2003, 2992, 2993; vom 9. Oktober 2003 - VII ZB 17/03 - NJW 2004, 73; BAG, Beschluss vom 16. Juli 2003 - 2 AZB 50/02 - NJW 2003, 3796 f.).
  • BGH, 23.10.2013 - V ZB 143/12

    Rechtsanwaltskosten des Rechtsmittelgegners: Höhe der zu erstattenden …

    Diese wären bei einer Antragstellung nach Eingang der Rechtsmittelbegründung zweifellos auch erstattungsfähig gewesen (BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2003 - VII ZB 17/03, NJW 2004, 73; Beschluss vom 2. Oktober 2008 - I ZB 111/07, NJW-RR 2009, 859, 860).
  • BGH, 04.05.2006 - III ZB 120/05

    Anwaltsgebühren bei Einlegung und Zurücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde; …

    Allerdings hat der Bundesgerichtshof auch im Anwendungsbereich des § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO - in Frage standen jeweils die gesetzlichen Gebühren des Prozessbevollmächtigten - geprüft, welche Maßnahmen der einmal bestellte Rechtsanwalt zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung für erforderlich halten durfte (vgl. Beschlüsse vom 17. Dezember 2002 - X ZB 27/02 - NJW 2003, 1324, 1325; vom 3. Juni 2003 - VIII ZB 19/03 - NJW 2003, 2992, 2993; vom 9. Oktober 2003 - VII ZB 17/03 - NJW 2004, 73; jeweils unter Bezugnahme auf die Regelung des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
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