Rechtsprechung
| BGH, 18.01.2023 - VII ZB 35/20 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
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- bundesgerichtshof.de
- rechtsinformationen.bund.de
Pfändung von Arbeitseinkommen: Berücksichtigung der laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten des Schuldners gegenüber den dem Gläubiger vorgehenden oder gleichstehenden Unterhaltsberechtigten bei der Bestimmung des pfandfreien Betrags
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 850d Abs 1 S 2 ZPO
Pfändung von Arbeitseinkommen: Berücksichtigung der laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten des Schuldners gegenüber den dem Gläubiger vorgehenden oder gleichstehenden Unterhaltsberechtigten bei der Bestimmung des pfandfreien Betrags - IWW
§ 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO, § ... 850d Abs. 1 ZPO, § 850g ZPO, § 850d ZPO, § 850d Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 850c ZPO, § 850d Abs. 1 Satz 2 Fall 1 ZPO, § 850d Abs. 1 Satz 2 Fall 2 ZPO, § 850g Satz 2 ZPO, § 850g Satz 1 ZPO, § 97 Abs. 1 ZPO
- Wolters Kluwer
Umfang der zur berücksichtigenden laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten des Schuldners gegenüber den dem Gläubiger vorgehenden oder gleichstehenden Unterhaltsberechtigten bei der Bestimmung des pfandfreien Betrags
- zvi-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)
Berücksichtigung von Unterhaltspflichten nur bei deren Erfüllung durch den Schuldner
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 850d Abs. 1 S. 2
Umfang der zur berücksichtigenden laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten des Schuldners gegenüber den dem Gläubiger vorgehenden oder gleichstehenden Unterhaltsberechtigten bei der Bestimmung des pfandfreien Betrags - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Kurzfassungen/Presse (6)
- anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)
Bestimmung des pfandfreien Betrags und die Berücksichtigung von Unterhaltspflichten ...
- beck-aktuell.de (Kurzinformation)
Kein Freibetrag für nicht gezahlten Unterhalt - Kein Freibetrag für nicht gezahlten Unterhalt
- mdr-recht.de (Kurzinformation)
BGH ändert Rechtsprechung zum Pfändungsfreibetrag wegen gesetzlicher Unterhaltspflichten des Schuldners: Tatsächlich geleisteter Unterhalt maßgeblich
- onlineurteile.de (Kurzmitteilung)
Unterhaltsschulden beim Sohn - Wie wird der Unterhalt des Vaters für ein jüngeres Kind bei der Zwangsvollstreckung berücksichtigt?
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Bestimmung des pfandfreien Betrags des Unterhaltsschuldners bei der Pfändung von Unterhaltsansprüchen
- datenbank.nwb.de (Kurzinformation)
Pfandfreier Betrag bei Unterhaltsansprüchen
Verfahrensgang
- AG Mainz, 15.05.2020 - 24 M 118/20
- LG Mainz, 08.10.2020 - 3 T 39/20
- BGH, 18.01.2023 - VII ZB 35/20
Papierfundstellen
- MDR 2023, 526
- MDR 2023, 688
- FamRZ 2023, 632
- WM 2023, 473
- Rpfleger 2023, 369
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (3)
- BGH, 05.08.2010 - VII ZB 101/09
Unterhaltsvollstreckung: Berücksichtigung der gesetzlichen Unterhaltspflichten in …
Auszug aus BGH, 18.01.2023 - VII ZB 35/20
§ 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO ist dahin auszulegen, dass bei der Bestimmung des pfandfreien Betrags die laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten des Schuldners gegenüber den dem Gläubiger vorgehenden oder gleichstehenden Unterhaltsberechtigten nur in dem Umfang zu berücksichtigen sind, in dem der Schuldner seine gesetzlichen Unterhaltspflichten den weiteren Unterhaltsberechtigten gegenüber erfüllt oder in dem er von den weiteren Unterhaltsberechtigten im Wege der Zwangsvollstreckung in Anspruch genommen wird (Aufgabe von BGH, Beschluss vom 5. August 2010 - VII ZB 101/09, MDR 2010, 1214).Wie bei der Revision kann aber auch bei der Rechtsbeschwerde die Beschränkung der Zulassung in den Gründen der Entscheidung erfolgen (vgl. BGH, Beschluss vom 5. August 2010 - VII ZB 101/09 Rn. 5, MDR 2010, 1214 m.w.N.).
Die Beschränkung ist wirksam; sie bezieht sich auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs (vgl. BGH, Beschluss vom 5. August 2010 - VII ZB 101/09 Rn. 6, MDR 2010, 1214).
Zwar habe der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 5. August 2010 (VII ZB 101/09, MDR 2010, 1214) auf die Höhe des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs abgestellt, dies in einer nachfolgenden Entscheidung (BGH…, Beschluss vom 17. September 2014 - VII ZB 22/13, Rn. 17 NZFam 2015, 23) jedoch wieder in Zweifel gezogen.
Rn. 15 An der mit Beschluss vom 5. August 2010 (VII ZB 101/09, MDR 2010, 1214) vertretenen gegenteiligen Auffassung, wonach die gesetzlichen Unterhaltspflichten gegenüber den weiteren Unterhaltsberechtigten bei der Bestimmung des pfandfreien Betrags auch dann in vollem Umfang zu berücksichtigen sind, wenn der Schuldner ihnen nur teilweise nachkommt, hält der Senat aus nachfolgenden Gründen nicht fest.
Diese weiteren Unterhaltsberechtigten sollen durch die Berücksichtigung der ihnen gegenüber bestehenden gesetzlichen Unterhaltspflichten des Schuldners bei der Bestimmung des pfandfreien Betrags ihre Unterhaltsansprüche in größtmöglichem Umfang gegenüber dem Schuldner realisieren können (vgl. BGH, Beschluss vom 5. August 2010 - VII ZB 101/09 Rn. 15, MDR 2010, 1214).
- LG Leipzig, 22.04.2020 - 3 T 669/19
Auszug aus BGH, 18.01.2023 - VII ZB 35/20
Es kommt jedoch auch ein Verständnis in Betracht, wonach ein Bedarf des Schuldners zur Erfüllung der laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten nur in dem Umfang anzunehmen ist, in dem er tatsächlich - sei es freiwillig oder im Wege der Zwangsvollstreckung - leistet (vgl. LG Leipzig, Beschluss vom 22. April 2020 - 3 T 669/19, NZFam 2020, 536, juris Rn. 36; Völzmann-Stickelbrock, LMK 2010, 310072).Sie können vielmehr eine Erhöhung des pfandfreien Betrags dadurch erreichen, dass sie ihrerseits wegen ihres (teilweise) nicht erfüllten Unterhaltsanspruchs Vollstreckungsantrag stellen und gemäß § 850g Satz 2 ZPO eine Änderung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses erwirken (vgl. LG Leipzig, Beschluss vom 22. April 2020 - 3 T 669/19, NZFam 2020, 536, juris Rn. 39; Benner, NZFam 2019, 845).
In diesem Fall läge allein eine Benachteiligung des vollstreckenden Unterhaltsgläubigers zum Vorteil des Schuldners vor, ohne dass den weiteren Unterhaltsberechtigten hiermit gedient wäre (vgl. LG Leipzig, Beschluss vom 22. April 2020 - 3 T 669/19, NZFam 2020, 536, juris Rn. 40; Völzmann-Stickelbrock, LMK 2010, 310072).
- BGH, 17.09.2014 - VII ZB 22/13
Zwangsvollstreckung von Unterhaltsansprüchen eines Minderjährigen: Festsetzung …
Auszug aus BGH, 18.01.2023 - VII ZB 35/20
Zwar habe der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 5. August 2010 (VII ZB 101/09, MDR 2010, 1214) auf die Höhe des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs abgestellt, dies in einer nachfolgenden Entscheidung (BGH, Beschluss vom 17. September 2014 - VII ZB 22/13, Rn. 17 NZFam 2015, 23) jedoch wieder in Zweifel gezogen.Rn. 21 Würde man dagegen dem Schuldner - unabhängig davon, in welchem Umfang er seinen Unterhaltspflichten freiwillig oder im Wege der Zwangsvollstreckung nachkommt - stets den pfandfreien Betrag in Höhe der laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten belassen, wäre gerade nicht sichergestellt, dass dieser Betrag den weiteren Unterhaltsberechtigten zufließt (vgl. BGH, Beschluss vom 17. September 2014 - VII ZB 22/13 Rn. 16, NZFam 2015, 23).
- BGH, 13.07.2026 - VII ZB 24/24
Einkommen der Ehefrau bleibt bei Pfändung außen vor
Wie bei der Revision kann aber auch bei der Rechtsbeschwerde die Beschränkung der Zulassung in den Gründen der Entscheidung erfolgen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Januar 2023 - VII ZB 35/20 Rn. 7 m.w.N., WM 2023, 473).Die Beschränkung ist wirksam; sie bezieht sich auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen, abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Januar 2023 - VII ZB 35/20 Rn. 7 m.w.N., WM 2023, 473).
- BGH, 15.03.2023 - VII ZB 68/21
Zwangsvollstreckung gegen den Unterhaltsschuldner: Heraufsetzung des …
§ 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO ist dahin auszulegen, dass bei der Bestimmung des pfandfreien Betrags die laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten des Schuldners gegenüber den dem Gläubiger vorgehenden oder gleichstehenden Unterhaltsberechtigten nur in dem Umfang zu berücksichtigen sind, in dem der Schuldner seine gesetzlichen Unterhaltspflichten den weiteren Unterhaltsberechtigten gegenüber erfüllt oder in dem er von den weiteren Unterhaltsberechtigten im Wege der Zwangsvollstreckung in Anspruch genommen wird (BGH, Beschluss vom 18. Januar 2023 - VII ZB 35/20 Rn. 14, juris). - LG Gera, 21.01.2025 - 7 T 45/24
Pfändbarkeit des Arbeitseinkommens wegen rückständiger Unterhaltsansprüche
Rn. 28 § 850d Abs. 1 S. 2 ZPO ist dahin auszulegen, dass bei der Bestimmung des pfandfreien Betrags die laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten des Schuldners gegenüber den dem Gläubiger vorgehenden oder gleichstehenden Unterhaltsberechtigten nur in dem Umfang zu berücksichtigen sind, in dem der Schuldner seine gesetzlichen Unterhaltspflichten den weiteren Unterhaltsberechtigten gegenüber erfüllt oder in dem er von den weiteren Unterhaltsberechtigten im Wege der Zwangsvollstreckung in Anspruch genommen wird (vgl. BGH, Beschluss vom 18.01.2023 - VII ZB 35/20, BeckRS 2023, 2735 Rn. 14, beck-online). - AG Zeitz, 27.05.2026 - 5 M 372/26 Der Gesetzestext und die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 18.01.2023 - VII ZB 35/20) unterscheiden strikt zwischen laufenden Verpflichtungen und vergangenen Rückständen.
- AG Zeitz, 19.02.2026 - 5 M 1528/25 Vielmehr bedarf es auch der Glaubhaftmachung, dass der Schuldner seiner Unterhaltspflicht auch tatsächlich nachkommt (vgl. BGH vom 18.01.2023, VII ZB 35/20).
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