Rechtsprechung
| BGH, 24.09.1959 - VII ZB 9/59 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW 1959, 2063
- MDR 1959, 1003
Wird zitiert von ... (12) Zitiert selbst (4)
- BGH, 19.06.1951 - III ZB 2/51
Wiedereinsetzungsverfahren. Aufklärungspflicht
Auszug aus BGH, 24.09.1959 - VII ZB 9/59
Der Beklagte hat sich in seiner Beschwerdeschrift auf die schon von dem Oberlandesgericht erwähnte Entscheidung BGHZ 2, 342 berufen. - BGH, 14.02.1952 - IV ZR 137/51
Beischreibungsvermerk im Geburtsregister
Auszug aus BGH, 24.09.1959 - VII ZB 9/59
Sie sind also, ebenso wie die Mittel für ihre Glaubhaftmachung (§ 236 Nr. 2 ZPO), innerhalb dieser Frist mitzuteilen (BGHZ 5, 157, 160; RGZ 100, 268). - BGH, 15.11.1957 - VII ZB 18/57
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 24.09.1959 - VII ZB 9/59
Der Wiedereinsetzungsantrag ist am 17. März 1959 eingegangen, also am letzten Tage der zweiwöchigen Frist, wenn man annimmt, daß H. die Akten am 3. März 1959 erstmalig in der Hand gehabt hat; denn bei sorgfältiger Bearbeitung hätte er nunmehr den Ablauf der Frist erkennen müssen (vgl. hierzu BGH LM § 232 Nr. 34 und Beschluß des Senats vom 15. November 1957 VII ZB 18/57). - RG, 23.11.1920 - III 235/20
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Nichtvorlage eines Armutszeugnisses
Auszug aus BGH, 24.09.1959 - VII ZB 9/59
Sie sind also, ebenso wie die Mittel für ihre Glaubhaftmachung (§ 236 Nr. 2 ZPO), innerhalb dieser Frist mitzuteilen (BGHZ 5, 157, 160; RGZ 100, 268).
- BGH, 30.01.1969 - VII ZR 71/68
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Versäumung der Berufungsbegründungsfrist …
(Vgl. Beschlüsse des Senats NJW 1959, 2063 f; VII ZB 7/59 vom 12. Oktober 1959; VII ZB 10/59 vom 19. November 1959; VII ZB 7/66 vom 20. Juni 1966 VII ZB 7/66 vom 20. Juni 1966 S. 6).Sie wäre nur zulässig, wenn das Berufungsgericht auf Grund des ursprünglichen Vertrags der Beklagten gemäß § 139 ZPO (vgl. BGH NJW 1959, 2063 f. mit Nachweisen) gehalten gewesen wäre, von der Beklagten eine Äußerung über etwaige Anordnungen des Rechtsanwalts Dr. St. anzufordern, durch welche dieser eine besondere Kennzeichnung von Akten, in denen Fristablauf drohte, sichergestellt hätte.
- BPatG, 13.06.1973 - 4 W (pat) 5/73 Zu den anzugebenden Tatsachen gehören ferner die Umstände, aus denen sich die Wahrung der Antragsfrist ergibt (so auch BGH 1959-09-24 VII ZB 9/59 = NJW 1959, 2063).
Davon kann nur abgesehen werden, wenn die Tatsachen bereits aktenkundig sind oder im eigenen Wissen des anwaltlichen Vertreters stehen (so auch BGH 1959-09-24 VII ZB 9/59 = NJW 1959, 2063).
- BGH, 20.03.1967 - VII ZB 3/67
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Fristversäumnis - Verschulden eines …
Schon deshalb kann der neue Vortrag nicht berücksichtigt werden (vgl. Beschlüsse des Senats VII ZB 9/59 vom 24. September 1959 = NJW 1959, 2063/4; VII ZB 7/59 vom 12. Oktober 1959, VII ZB 10/59 vom 19. November 1959).
- BGH, 20.06.1966 - VII ZB 7/66
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Erhöhte Sorfgaltspflichten bei Warten bis …
Was der Beklagte nach Ablauf der Frist des § 234 ZPO zur Begründung seines Wiedereinsetzungsantrags sonst noch an neuen Tatsachen vorgebracht hat, kann nicht mehr berücksichtigt werden (§ 236 ZPO; vgl. Beschlüsse des Senats NJW 1959, 2063 f; VII ZB 7/59 vom 12. Oktober 1959; VII ZB 10/59 vom 19. November 1959). - BVerwG, 20.02.1973 - IV B 175.72
Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Versäumung der …
Denn bei diesem Vortrag bleibt offen, ob und inwieweit diese Dritten überhaupt zur Mitwirkung bereit sind, und eine eigene pflichtgemäße Erklärung kann der Prozeßbevollmächtigte hierüber in der Regel nicht abgeben (BGH, Beschluß vom 24. September 1959 - VII ZB 9/59 - LM § 236 [C] ZPO Nr. 4 = MDR 1959, 1003). - BGH, 15.05.1961 - VII ZR 36/61
Rechtsmittel
Es kann dahinstehen, ob diese Angaben des Beklagten geeignet wären, seinen Wiedereinsetzungsantrag zu rechtfertigen und ob insbesondere die Ergänzungen fristgemäß mitgeteilt worden sind (vgl. hierzu BGH NJW 1959, 2063). - BGH, 07.11.1960 - VII ZB 16/60
Rechtsmittel
Während dieses Zeitraumes müssen auch die Tatsachen vorgebracht werden, aus denen sich die Innehaltung der Frist ergeben soll (Beschl. des Sen. NJW 1959, 2063). - BGH, 12.10.1959 - VII ZB 7/59
Rechtsmittel
Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich schon deshalb nichts zugunsten der Beklagten, weil ihr Wiedereinsetzungsantrag am letzten Tage der Frist des § 234 ZPO eingegangen ist und es dem Kammergericht deshalb nicht möglich gewesen wäre, innerhalb der für den Wiedereinsetzungsantrag vorgeschriebenen Frist die richterliche Fragepflicht nach § 139 ZPO auszuüben (vgl. Senatsbeschluß VII ZB 9/59 vom 24. September 1959). - BPatG, 08.05.1974 - 4 W (pat) 21/74 Das der Fristwahrung entgegenstehende Hindernis fällt nicht erst dann weg, wenn der Verfahrensbeteiligte - wie hier - von der Fristversäumung - mehr oder weniger zufällig - positiv Kenntnis erlangt, weggefallen ist das Hindernis vielmehr schon in dem Zeitpunkt, in dem er bei Anwendung der äußersten Sorgfalt erkennen muß, daß die Frist versäumt ist (so auch BGH 1969-03-13 III ZR 178/67 = NJW 1969, 1298 und so auch BGH 1959-09-24 VII ZB 9/59).2.
- BGH, 30.05.1968 - VII ZB 6/68
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer …
Dieses Vorbringen hätte innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 234 ZPO mitgeteilt werden müssen; um reine Erläuterungen und nebensächliche Ergänzungen die nicht fristgebunden sind (BGHZ 2, 342), handelte es sich dabei nicht (vgl. Beschluß des Senats NJW 1959, 2063, 2064) [BGH 24.09.1959 - VII ZB 9/59]. - BGH, 19.11.1959 - VII ZB 10/59
- BPatG, 01.06.1973 - 4 W (pat) 25/73
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