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Rechtsprechung
   BGH, 12.06.1975 - VII ZR 168/73   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1975,573
BGH, 12.06.1975 - VII ZR 168/73 (https://dejure.org/1975,573)
BGH, Entscheidung vom 12.06.1975 - VII ZR 168/73 (https://dejure.org/1975,573)
BGH, Entscheidung vom 12. Juni 1975 - VII ZR 168/73 (https://dejure.org/1975,573)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Bau eines rentablen Mehrfamilienhauses als Verpflichtung des Architekten - Allgemeine Verpflichtung des Architekten zum möglichst kostengünstigen Bau - Erfüllung der Verpflichtungen allein durch Planung eines bautechnisch fehlerfreien Hauses

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Kündigung eines Architektenvertrages

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    HOAI § 15 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2
    Pflichten des mit der Planung eines zum Verkauf oder zur Vermietung bestimmten Mehrfamilienhauses beauftragten Architekten

Besprechungen u.ä.

  • baunetz.de (Entscheidungsbesprechung)

    Rentabilität bei Auftrag zu MFH?

Papierfundstellen

  • NJW 1975, 1657
  • BauR 1975, 434
 
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Wird zitiert von ... (6)Zitiert selbst (2)

  • BGH, 15.02.1973 - VII ZR 212/71

    Mehrwertsteuer bei Architektengebühren

    Auszug aus BGH, 12.06.1975 - VII ZR 168/73
    Zwar umfaßt das nach der Gebührenordnung für Architekten berechnete Architektenhonorar als Höchstpreis i.S. der VO PR Nr. 66/50 vom 13. Oktober 1950 auch die Mehrwertsteuer und abweichende Parteivereinbarungen sind nach § 134 BGB nichtig (BGHZ 60, 199).
  • BGH, 23.11.1972 - VII ZR 197/71

    Aufklärungs- und Beratungspflichten des Architekten

    Auszug aus BGH, 12.06.1975 - VII ZR 168/73
    Zwar besteht, worauf das Berufungsgericht hinweist, keine allgemeine Verpflichtung des Architekten unter Berücksichtigung aller Möglichkeiten so kostengünstig wie möglich zu bauen (BGHZ 60, 1, 3).
  • BGH, 29.02.1996 - VII ZR 90/94

    Haftung des Architekten für die Nichteinhaltung einer Zusage der Beantragung …

    Ein Architekt hat bei seinen Leistungen auch wirtschaftlich-finanzielle Gesichtspunkte seines Auftraggebers zu beachten (vgl. Senatsurteile vom 12. Juni 1975 - VII ZR 168/73, NJW 1975, 1657 und vom 7. Juli 1988 - VII ZR 72/87, BauR 1988, 734, 735 = ZfBR 1988, 261, 262).
  • BGH, 21.05.1981 - VII ZR 128/80

    Schadensersatzpflicht des Architekten bei unnötigem Mehraufwand im Rahmen eines …

    In dieser Beziehung ist der vorliegende Sachverhalt jenem Fall vergleichbar, in dem ein Architekt, der mit der Planung eines zum Verkauf oder zur Vermietung bestimmten Mehrfamilienhauses beauftragt worden war, der Rentabilität des Bauobjekts nicht hinreichend Rechnung getragen hatte (Senatsurteil NJW 1975, 1657 Nr. 5): Allein mit der Planung eines bautechnisch fehlerfreien Hauses und mit sorgfältiger Bauführung hatte der Beklagte seine Verpflichtung aus dem Vertrage noch nicht ordnungsgemäß erfüllt.
  • OLG Düsseldorf, 16.12.2003 - 21 U 24/03

    Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse durch den Architekten

    Eine allgemeine Verpflichtung, die Vermögensinteressen des Auftraggebers zu wahren, trifft ihn hingegen grundsätzlich nicht; sie besteht allenfalls bei Bauvorhaben, die ein Rendite-Objekt betreffen (BGH NJW 1975, 1657; BGH NJW 1981, 2182).
  • OLG Karlsruhe, 18.12.2002 - 7 U 140/00

    Architektenvertrag: Planungsfehler bei einer unterlassenen Einholung einer …

    Anders ist es aber unter anderem dann, wenn der Architekt die Aufgabe hat, ein "rentables Mehrfamilienhaus" zu planen (BGH Baurecht 1975, 434).
  • OLG Naumburg, 08.11.1995 - 6 U 153/95

    Architektenhonorar: Pflichten des Architekten - unzureichende Auftragsausführung …

    Kontextvorschau leider nicht verfügbar
  • BGH, 10.07.1975 - VII ZR 109/73

    In Rechnung stellen der Mehrwertsteuer durch einen Architekten - Gewährung eines …

    Die Entscheidung entspricht damit dem Urteil des Senats vom 12. Juni 1975 - VII ZR 168/73 -, wonach eine vertraglich vorgesehene Berechnung der Mehrwertsteuer dann zulässig ist, wenn ein gleichzeitig vereinbarter Nachlaß auf das Architektenhonorar einen höheren Betrag ergibt als die Mehrwertsteuer ausmacht, somit das nach der Gebührenordnung für Architekten zulässige Honorar im Ergebnis nicht überschritten wird.
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