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Rechtsprechung
   BGH, 08.11.1956 - VII ZR 23/56   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1956,6334
BGH, 08.11.1956 - VII ZR 23/56 (https://dejure.org/1956,6334)
BGH, Entscheidung vom 08.11.1956 - VII ZR 23/56 (https://dejure.org/1956,6334)
BGH, Entscheidung vom 08. November 1956 - VII ZR 23/56 (https://dejure.org/1956,6334)
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (3)

  • BGH, 20.01.1953 - I ZR 37/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 08.11.1956 - VII ZR 23/56
    Mindestens hierin ist die Übernahme des von dem Beklagter, insoweit gestellten Verlangens als eigene Verpflichtung und damit die Zusicherung einer entsprechenden Eigenschaft zu erblicken (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs I ZR 37/52 vom 20. Januar 1953 bei LM § 463 Nr. 2).
  • RG, 14.10.1920 - VI 315/20

    Negative Feststellungsklage

    Auszug aus BGH, 08.11.1956 - VII ZR 23/56
    Dessen bedurfte es aber nicht; denn das Revisionsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob das Feststellungsinteresse gegeben ist oder nicht (RGZ 100, 123 [126]; 131, 203 [206]).
  • RG, 28.01.1931 - V 136/30

    1. Kann ein Gläubiger, der im Verteilungsverfahren zur Hebung gekommen ist, gegen …

    Auszug aus BGH, 08.11.1956 - VII ZR 23/56
    Dessen bedurfte es aber nicht; denn das Revisionsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob das Feststellungsinteresse gegeben ist oder nicht (RGZ 100, 123 [126]; 131, 203 [206]).
  • BGH, 28.09.1964 - VII ZR 47/63

    Zulässigkeit der Anpassung eines Pauschalpreisvertrages

    Für letzteres ist anerkannt, daß der Kläger, wenn bei zulässig erhobener Feststellungsklage während des Rechtsstreits die Leistungsklage möglich wird, in der Regel nicht zum Leistungsantrag überzugehen braucht (u.a. BGH III ZR 131/51 vom 31. Januar 1952 = LM Nr. 5 zu § 256 ZPO und VII ZR 23/56 vom 8. November 1956).
  • BGH, 14.07.1958 - VII ZR 99/57

    Feststellungsinteresse

    Hier gilt ähnliches wie in dem Falle, daß im Laufe eines Feststellungsprozesses durch Änderung von Sachumständen die Möglichkeit eintritt, Leistungsklage zu erheben; in der Rechtsprechung ist anerkannt, daß dadurch allein die Feststellungsklage nicht unzulässig wird (RGZ 108, 201; BGH in DM § 256 ZPO Nr. 5, sowie Urteil des Senats vom 8. November 1956 - VII ZR 23/56 -).
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