Rechtsprechung
| BGH, 31.05.1976 - VII ZR 332/75 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Berufungsaufträge - Sorgfaltspflicht - Prozeßbevollmächtigter - Instanz - Berufungsfrist - Fristenkalender - Schriftlicher Auftrag zur Berufungseinlegung
Papierfundstellen
- VersR 1976, 939
Wird zitiert von ... (10) Zitiert selbst (3)
- BGH, 18.04.1968 - VII ZR 150/66
Anwaltsverschulden
Auszug aus BGH, 31.05.1976 - VII ZR 332/75
vielmehr muß der Anwalt, der einen solchen Auftrag erteilt, auch dafür Sorge tragen, daß der beauftragte Anwalt den Auftrag innerhalb der Berufungsfrist bestätigt (Beschl. v. 10. Juni 1965 - VII ZB 1/65 = VersR 1965, 791; BGHZ 50, 82; vgl. auch Beschl. des VIII. Zivilsenats in NJW 1972, 1047). - BGH, 22.03.1972 - VIII ZB 10/72
Verkehrsanwalt - Rechtsmittelfrist - Sorgfaltspflichtverletzung - Kurz vor Ablauf …
Auszug aus BGH, 31.05.1976 - VII ZR 332/75
vielmehr muß der Anwalt, der einen solchen Auftrag erteilt, auch dafür Sorge tragen, daß der beauftragte Anwalt den Auftrag innerhalb der Berufungsfrist bestätigt (Beschl. v. 10. Juni 1965 - VII ZB 1/65 = VersR 1965, 791; BGHZ 50, 82; vgl. auch Beschl. des VIII. Zivilsenats in NJW 1972, 1047). - BGH, 10.06.1965 - VII ZB 1/65
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Berufungsfrist - …
Auszug aus BGH, 31.05.1976 - VII ZR 332/75
vielmehr muß der Anwalt, der einen solchen Auftrag erteilt, auch dafür Sorge tragen, daß der beauftragte Anwalt den Auftrag innerhalb der Berufungsfrist bestätigt (Beschl. v. 10. Juni 1965 - VII ZB 1/65 = VersR 1965, 791; BGHZ 50, 82; vgl. auch Beschl. des VIII. Zivilsenats in NJW 1972, 1047).
- BFH, 27.02.1986 - IV R 72/85
Steuerberater - Sorgfaltspflicht - Einspruchsentscheidung - Fristen - Klagefrist …
Nach ständiger Rechtsprechung des BGH gehört es zu den Vertragspflichten des erstinstanzlichen Anwalts, innerhalb der Rechtsmittelfristen zu überwachen, ob das Auftragsschreiben bei dem nächstinstanzlichen Anwalt eingegangen ist und ob er das ihm erteilte Mandat angenommen hat (BGH-Urteile vom 18. April 1968 VII ZR 150/66, BGHZ 50, 82; vom 7. Februar 1975 V ZR 99/73, Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 1975, 1125, und vom 31. Mai 1976 VII ZR 332/75, VersR 1976, 939, sowie BGH-Beschluß vom 30. November 1978 III ZR 139/78, VersR 1979, 190).Mit der Übernahme (Bestätigung) des Mandats hat der erstinstanzliche Anwalt diese Pflicht erfüllt; bleibt die Bestätigung aus, hat der erstinstanzliche Anwalt innerhalb der Rechtsmittelfrist durch geeignete Maßnahmen (z. B. Fristenkontrolle, Rückfragen) die Mandatsübernahme und die Einlegung des Rechtsmittels sicherzustellen (Urteile in BGHZ 50, 82; NJW 1975, 1125; VersR 1976, 939; BGH-Beschlüsse vom 8. Juni 1982 VI ZB 3/82, VersR 1982, 1192; vom 30. November 1983 IV b ZB 110/83, VersR 1984, 166, und vom 7. Juni 1984 I ZB 3/84, VersR 1984, 788, für die Fälle der schriftlichen Auftragserteilung, und BGH-Beschluß vom 12. Juli 1979 VII ZB 7/79, VersR 1979, 1124, zu den gesteigerten Anforderungen bei telefonischer Auftragserteilung).
- BGH, 17.04.1985 - IVb ZB 136/84
Prüfungspflicht des erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten bei Erteilung des …
Allerdings entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß sich bei der Erteilung von Berufungsaufträgen die Sorgfaltspflicht des beauftragenden Rechtsanwalts nicht im rechtzeitigen Absenden des Auftragsschreibens erschöpft, sondern daß der Rechtsanwalt, der einen solchen Auftrag erteilt, auch dafür Sorge tragen muß, daß der beauftragte Rechtsanwalt den Auftrag innerhalb der Rechtsmittelfrist bestätigt (BGH Urteil vom 31. Mai 1976 - VII ZR 332/75 = VersR 1976, 938 m.w.N.; Beschluß vom 30. November 1978 - III ZR 139/78 = VersR 1979, 190; zum Umfang der den Rechtsanwalt insoweit hinsichtlich der Überwachung eines Referendars treffenden Sorgfaltspflicht vgl. BGH Urteil vom 6. April 1979 - V ZR 112/77 = VersR 1979, 619, 620).Der Zweck dieser Kontrollpflicht des beauftragenden Rechtsanwalts besteht aber darin, daß er sich die Gewißheit verschaffen muß, ob der beauftragte Rechtsanwalt tatsächlich und rechtlich nicht verhindert und im übrigen bereit ist, das Mandat zu übernehmen (BGH Urteil vom 31. Mai 1976 aaO).
- BGH, 25.06.1987 - III ZR 97/87
Sorgfaltspflicht des beauftragten Rechtsanwalts im Hinblick auf die Einhaltung …
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß sich bei der Erteilung von Rechtsmittelaufträgen die Sorgfaltspflicht des beauftragenden Rechtsanwalts nicht im rechtzeitigen Absenden des Auftragsschreibens erschöpft; der Rechtsanwalt, der einen solchen Auftrag erteilt, muß vielmehr auch dafür Sorge tragen, daß der beauftragte Rechtsanwalt den Auftrag innerhalb der Rechtsmittelfrist bestätigt, und den rechtzeitigen Eingang dieser Bestätigung überwachen (BGHZ 50, 82, 84; Urteile vom 7. Februar 1975 - V ZR 99/73 - NJW 1975, 1125, 1126 und vom 31. Mai 1976 - VII ZR 332/75 - VersR 1976, 939; Senatsbeschluß vom 30. November 1978 - III ZB 139/78 - VersR 1979, 190; Beschluß vom 17. April 1985 - IV b ZB 136/84 - VersR 1985, 738, 740 - jew. m. w. Nachw.).Die Pflicht des den Rechtsmittelauftrag erteilenden Rechtsanwalts, die Bestätigung des Beauftragten einzuholen, dient dem Zweck, sich Gewißheit zu verschaffen, ob der beauftragte Rechtsanwalt tatsächlich und rechtlich nicht verhindert und im übrigen bereit ist, das Mandat zu übernehmen (BGH Urteil vom 31. Mai 1976 a.a.O. …und Beschluß vom 17. April 1985 aaO).
- BGH, 09.10.1978 - VIII ZB 19/78
Versäumung der Berufungsfrist - Unvorhersehbare Verzögerung - Verschulden des …
Das Berufungsgericht ist aufgrund der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH Urteil vom 31. Mai 1976 - VII ZR 332/75 = VersR 1967, 939 m.w.Nachw.) der Meinung, der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte der Beklagten hätte nicht nur den Auftrag, Berufung einzulegen, rechtzeitig weitergeben müssen, sondern sich auch - erforderlichenfalls fernmündlich - vergewissern müssen, ob das Auftragsschreiben rechtzeitig bei dem Berufungsanwalt eingegangen sei.Bei dem Urteil des VII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes vom 31. Mai 1976 (VII ZR 332/75 = VersR 1976, 939) ging es nicht um eine postalische Verzögerung.
- BFH, 07.12.1995 - III R 12/91
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Bestimmung der von einem Steuerberater …
Eine Nachfragepflicht besteht schließlich dann, wenn der Bevollmächtigte eines Beteiligten -- von sich aus oder auf Veranlassung seines Mandanten -- einen anderen Bevollmächtigten mit der Klageerhebung oder der Einlegung eines Rechtsbehelfs beauftragt; denn er muß sich dann vergewissern, daß dieser den Auftrag zu übernehmen bereit und an der Übernahme nicht rechtlich oder tatsächlich gehindert ist (BGH-Entscheidungen vom 31. Mai 1976 VII ZR 332/75, VersR 1976, 939, vom 30. November 1978 III ZR 139/78, VersR 1979, 190, und vom 17. April 1985 IV b ZB 136/84, Neue Juristische Wochenschrift -- NJW -- 1985, 1709). - BGH, 30.11.1983 - IVb ZB 110/83
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumnis der Berufungsfrist - …
Diesen Erfordernissen hat der Rechtsanwalt auch dadurch Rechnung zu tragen, daß er seine Bürogehilfen anweist, die im Fristenkalender vermerkte Berufungsfrist erst dann zu streichen, wenn der Auftrag zur Berufungseinlegung bestätigt worden ist (BGH VersR 1976, 939; vgl. auch BGHZ 50, 82;… Zöller/Stephan ZPO 13. Aufl. § 233 Stichwort Rechtsmittelauftrag). - BGH, 17.05.1982 - VII ZB 25/81
Bevollmächtigung - Annahme - Sorgfaltspflicht - Auftragsschreiben - …
Wie der Senat wiederholt ausgesprochen hat, erschöpft sich bei Berufungsaufträgen die Sorgfaltspflicht des beauftragenden Anwalts als bevollmächtigten Vertreters seiner Partei nicht im rechtzeitigen Absenden des Auftragsschreibens; vielmehr muß er auch dafür Sorge tragen, daß der beauftragte Anwalt den Auftrag innerhalb der Berufungsfrist bestätigt (vgl. z.B. BGHZ 50, 82; Urt. v. 31. Mai 1976 - VII ZR 332/75 = VersR 1976, 939 m.w.N.). - BGH, 04.12.1986 - I ZB 7/86
Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der …
In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist wiederholt ausgesprochen worden, daß ein Rechtsanwalt, der einen anderen Anwalt mit der Einlegung eines Rechtsmittels beauftragt, in geeigneter Weise überwachen muß, ob der Auftrag eingegangen und zur Ausführung angenommen worden ist (BGHZ 50, 82; BGH, VersR 1976, 939; 1977, 570). - OLG Hamburg, 25.06.2004 - 14 U 77/04
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist; …
Dazu waren sie, nachdem diese den Erhalt nicht bestätigte, verpflichtet (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, vgl. BGH, VersR 1976, 939; VersR 1979, 190 ; FamRZ 1988, 941 f.). - BGH, 19.09.1979 - V ZB 13/79
Auftrag für Berufung - Fristende - Kontrolle
Nach der Rechtsprechung zu § 233 a.F. ZPO hat sich der erstinstanzliche Anwalt als Vertreter im Sinn des § 232 Abs. 2 ZPO insbesondere in Fällen, in denen der Auftrag kurz vor Ablauf der Rechtsmittelfrist erteilt wird, über den Eingang und die Annahme des Auftrags zu vergewissern (BGH VersR 1976, 939; vgl. auch BGHZ 50, 82, 85).
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