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Rechtsprechung
   BGH, 25.08.2005 - VII ZR 36/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,15416
BGH, 25.08.2005 - VII ZR 36/05 (https://dejure.org/2005,15416)
BGH, Entscheidung vom 25.08.2005 - VII ZR 36/05 (https://dejure.org/2005,15416)
BGH, Entscheidung vom 25. August 2005 - VII ZR 36/05 (https://dejure.org/2005,15416)
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (1)

  • BGH, 15.11.1962 - VII ZR 95/62

    Streitwert bei Antrag nach § 717 ZPO

    Auszug aus BGH, 25.08.2005 - VII ZR 36/05
    Die mit Klage und Widerklage geltend gemachten Ansprüche betreffen bei dieser Sachlage den gleichen Gegenstand im Sinne von § 45 Abs. 1 Satz 1 und 3 GKG (vgl. BGH, Beschluss vom 15. November 1962 - VII ZR 95/62, BGHZ 38, 237, 238 f.).
  • OLG Frankfurt, 16.07.2014 - 19 U 2/14

    Individualisierung des Streitgegenstandes; Hemmung der Verjährung

    Er muss in der Weise bezeichnet sein, dass er Grundlage eines der materiellen Rechtskraft fähigen Vollstreckungstitels sein und der Schuldner erkennen kann, welcher Anspruch oder welche Ansprüche gegen ihn geltend gemacht werden, damit er beurteilen kann, ob und in welchem Umfang er sich zur Wehr setzen will (BGH, Urt. v. 12.04.2007, VII ZR 36/05, Rn. 39 m.w.N.;… Urt. v. 17.10.2000, XI ZR 312/99, Rn. 17, jeweils juris).
  • LG Hagen, 26.01.2015 - 10 O 297/13

    Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Anlageberatung i.R.d. Beteiligung an …

    Auch im Fall eines Mahnbescheids setzt die Hemmung der Verjährung eine Bezeichnung des geltend gemachten Anspruchs in der Weise voraus, dass er Grundlage eines der materiellen Rechtskraft fähigen Vollstreckungstitels sein und der Schuldner erkennen kann, welcher Anspruch oder welche Ansprüche gegen ihn geltend gemacht werden, damit er beurteilen kann, ob und in welchem Umfang er sich zur Wehr setzen will (vgl. BGH, Urteil vom 12.04.2007, VII ZR 36/05, zitiert nach juris).
  • LG Wiesbaden, 14.01.2015 - 10 O 138/13

    Schadensersatzklage wegen fehlerhafter Kapitalanlageberatung

    Dem Anspruchsgegner als Schuldner muss es hiernach möglich sein, zu erkennen, welcher Anspruch oder welche Ansprüche gegen ihn geltend gemacht werden, damit er beurteilen kann, ob und in welchem Umfang er sich gegen sie zur Wehr setzen will (vgl. BGH Urteil vom 12.04.2007, VII ZR 36/05) und inwieweit er sich auf das beantragte Güteverfahren einlassen möchte.
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