Rechtsprechung
| BGH, 25.08.2005 - VII ZR 36/05 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (10)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Judicialis
ZPO § 717 Abs. 2; ; GKG § 45 Abs. 1 Satz 1; ; GKG § 45 Abs. 1 Satz 3
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs mit einer Widerklage
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
GKG § 45 Abs. 1 S. 1, 3; ZPO § 3
Streitwertfestsetzung unter Berücksichtigung einer Widerklage - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (1)
- BGH, 15.11.1962 - VII ZR 95/62
Streitwert bei Antrag nach § 717 ZPO
Auszug aus BGH, 25.08.2005 - VII ZR 36/05
Die mit Klage und Widerklage geltend gemachten Ansprüche betreffen bei dieser Sachlage den gleichen Gegenstand im Sinne von § 45 Abs. 1 Satz 1 und 3 GKG (vgl. BGH, Beschluss vom 15. November 1962 - VII ZR 95/62, BGHZ 38, 237, 238 f.).
- OLG Frankfurt, 16.07.2014 - 19 U 2/14
Individualisierung des Streitgegenstandes; Hemmung der Verjährung
Er muss in der Weise bezeichnet sein, dass er Grundlage eines der materiellen Rechtskraft fähigen Vollstreckungstitels sein und der Schuldner erkennen kann, welcher Anspruch oder welche Ansprüche gegen ihn geltend gemacht werden, damit er beurteilen kann, ob und in welchem Umfang er sich zur Wehr setzen will (BGH, Urt. v. 12.04.2007, VII ZR 36/05, Rn. 39 m.w.N.;… Urt. v. 17.10.2000, XI ZR 312/99, Rn. 17, jeweils juris). - LG Hagen, 26.01.2015 - 10 O 297/13
Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Anlageberatung i.R.d. Beteiligung an …
Auch im Fall eines Mahnbescheids setzt die Hemmung der Verjährung eine Bezeichnung des geltend gemachten Anspruchs in der Weise voraus, dass er Grundlage eines der materiellen Rechtskraft fähigen Vollstreckungstitels sein und der Schuldner erkennen kann, welcher Anspruch oder welche Ansprüche gegen ihn geltend gemacht werden, damit er beurteilen kann, ob und in welchem Umfang er sich zur Wehr setzen will (vgl. BGH, Urteil vom 12.04.2007, VII ZR 36/05, zitiert nach juris). - LG Wiesbaden, 14.01.2015 - 10 O 138/13
Schadensersatzklage wegen fehlerhafter Kapitalanlageberatung
Dem Anspruchsgegner als Schuldner muss es hiernach möglich sein, zu erkennen, welcher Anspruch oder welche Ansprüche gegen ihn geltend gemacht werden, damit er beurteilen kann, ob und in welchem Umfang er sich gegen sie zur Wehr setzen will (vgl. BGH Urteil vom 12.04.2007, VII ZR 36/05) und inwieweit er sich auf das beantragte Güteverfahren einlassen möchte.
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