Rechtsprechung
| BGH, 29.10.1956 - VII ZR 5/56 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
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- BGH, 28.02.1956 - VI ZR 354/54
Anforderungen an Sachkenntnis des Inhabers eines Gewerbebetriebs
Auszug aus BGH, 29.10.1956 - VII ZR 5/56
Wie der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seiner Entscheidung vom 28. Februar 1956 - VI ZR 354/54 (vgl. LM Nr. 1 zu § 633 BGB) ausgeführt hat, kann sich ein Bauhandwerker dem Bauherrn gegenüber auf Anordnungen des bauleitenden Architekten nicht berufen, soweit es auf seine handwerklichen, vom Architekten nicht zu erwartenden Spezialkenntnisse ankommt.
- BGH, 09.01.1964 - VII ZR 171/62
Bauherr muss brauchbare Pläne zur Verfügung zu stellen!
Das wird vor allem dann in Betracht kommen, wenn der Unternehmer über Sonderkenntnisse verfügt, die der Bauherr und sein Architekt nicht haben; in einem solchen Falle wird es dem Unternehmer unter Umständen sogar zuzumuten sein, den Bauherrn unmittelbar zu benachrichtigen, wenn sich der weniger sachkundige Architekt den berechtigten Einwendungen verschließt (Urt. d. Senate, NJW 1960, 1813; sowie vom 26. Oktober 1956 - VII ZR 5/56 - v. 16. Januar 1958 - VII ZR 100/57-; v. 2. Mai 1963 - VII ZR 221/61 -). - BGH, 14.07.1958 - VII ZB 8/58
Rechtsmittel
Der Sachverhalt ergibt sich aus den Gründen des Beschlusses des erkennenden Senats vom 13. März 1957 - VII ZR 5/56 - auf diese wird verwiesen. - BGH, 16.01.1958 - VII ZR 100/57 Wie in der Rechtsprechung anerkannt ist, kann sich ein Handwerker dem Bauherrn gegenüber auf die Anordnungen des bauleitenden Architekten nicht berufen, soweit es auf seine handwerklichen vom Architekten nicht zu erwartenden Spezialkenntnisse ankommt (Urteil des BGH vom 28. Februar 1956 - VI ZR 354/54 - = LM Nr. 1 zu § 633 BGB; ebenso Urteil des erkennenden Senats vom 29. Oktober 1956 - VII ZR 5/56 -).
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