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| BGH, 23.05.1960 - VII ZR 53/59 |
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Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (1)
- BGH, 22.02.1960 - VII ZR 83/59
Auszug aus BGH, 23.05.1960 - VII ZR 53/59
Daß die Einräumung eines Einzelrechts aus einer Gesamtrechtsstellung an einen Dritten mit der Wirkung, daß dieser das Recht neben dem ursprünglich Berechtigten ausüben darf, nicht schlechthin unzulässig ist, zeigt auch die Entscheidung des Senats NJW 1960, 963, worin die zusätzliche Einräumung eines gesellschaftlichen Stimmrechts an einen Nichtgesellschafter unter den dort gegebenen Umständen für zulässig erachtet worden ist.
- OLG Jena, 19.05.2025 - 3 U 792/24 Das Berufungsgericht kann jedoch auch zur Vermeidung der Gefahr divergierender Entscheidungen den in erster Instanz anhängig gebliebenen Teil des Rechtsstreits an sich ziehen und dann gemäß § 538 Abs. 1 ZPO einheitlich entscheiden (BGH, Urteil vom 19.11.1959, Az.: VII ZR 53/59, juris;… Zöller-Heßler, ZPO, 35. Aufl., § 538 Rn. 55).
- BGH, 13.07.1978 - III ZR 85/74
Entschädigungsansprüche auf Grund von Beeinträchtigungen durch die Anordnung des …
Sein Erlaß stellt einen wesentlichen Mangel des landgerichtlichen Verfahrens im Sinne des § 539 ZPO dar (BGHZ 16, 71, 82; BGH Urteil vom 19. November 1959 - VII ZR 53/59 - LM § 540 ZPO Nr. 5 = NJW 1960, 339, 340), so daß das Berufungsgericht nach dieser Vorschrift zu entscheiden hatte, ob es die Sache unter Aufhebung des Teilurteils an das Landgericht zurückverwies oder aber von einer Zurückverweisung absah und in der Sache selbst entschied.
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