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Rechtsprechung
   BGH, 30.05.1960 - VII ZR 73/59   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1960,6467
BGH, 30.05.1960 - VII ZR 73/59 (https://dejure.org/1960,6467)
BGH, Entscheidung vom 30.05.1960 - VII ZR 73/59 (https://dejure.org/1960,6467)
BGH, Entscheidung vom 30. Mai 1960 - VII ZR 73/59 (https://dejure.org/1960,6467)
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (4)

  • BGH, 09.06.1954 - II ZR 70/53

    GmbH - Recht

    Auszug aus BGH, 30.05.1960 - VII ZR 73/59
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 14, 25) sind vielmehr nur solche Geschäfte im Hinblick auf §§ 134, 138 BGB nichtig, deren alleiniger Zweck die Steuerhinterziehung ist.
  • BGH, 31.01.1957 - II ZR 41/56

    Ersatz einer Geldstrafe

    Auszug aus BGH, 30.05.1960 - VII ZR 73/59
    Was die Steuerstrafe angeht, so muß zwar derjenige, dem eine Geldstrafe auferlegt ist, diese grundsätzlich selbst aus seinem Vermögen tragen (BGHZ 23, 222, 224) [BGH 31.01.1957 - II ZR 41/56].
  • RG, 10.06.1942 - III 14/42

    1. Läuft es dem strafrechtlichen Verbote der Begünstigung oder sonstigen …

    Auszug aus BGH, 30.05.1960 - VII ZR 73/59
    Begünstigung liegt aber nicht vor, wenn jemand einem Täter, der seine Strafe bereits selbst gezahlt hat, den gezahlten Betrag erstattet; in solchem Falle ist der Strafanspruch des Staates bereits "erfüllt" und kann nicht mehr vereitelt werden (…BGH a.a.O.; RGZ 169, 267, 268; RAG 27, 43, 44, 46;… Schönke/Schröder a.a.O.;… Frank a.a.O.).
  • RG, 21.09.1897 - 1946/97

    Unter welchen Voraussetzungen kann darin, daß jemand die gegen einen Anderen …

    Auszug aus BGH, 30.05.1960 - VII ZR 73/59
    Die wohl überwiegende Auffassung sieht die Zahlung der Geldstrafe für einen anderen als strafbare Begünstigung an (RGSt 30, 232, 235;… LK 8. Aufl. § 257 Anm. 2 b;… Schönke/Schröder 9. Aufl. § 257 Anm. III 1;… Frank 18. Aufl. § 257 V 1 a), weil dadurch der Strafanspruch des Staates vereitelt wird.
  • BGH, 11.01.1965 - VII ZR 167/63

    Kauf eines Wagens im Auftrag eines anderen - Geltendmachung von Aufwendungsersatz

    Das käme nur in Betracht, wenn der alleinige Zweck der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen die Hinterziehung von Steuern oder die Erschleichung ungerechtfertigter Steuervorteile gewesen wäre (vgl. BGHZ 14, 25; Urteile des Senats vom 30. Mai 1960 - VII ZR 73/59 - und vom 10. Dezember 1964 - VII ZR 76/63).
  • BGH, 10.12.1964 - VII ZR 76/63

    Rechtsmittel

    Ein Vertrag, mit dem eine Steuerhinterziehung verbunden ist, ist nur nichtig, wenn die Steuerhinterziehung der alleinige Zweck des Geschäfts ist (BGHZ 14, 25; Urteil des Senate vom 30. Mai 1960 - VII ZR 73/59 -).
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