Rechtsprechung
BFH, 15.11.2011 - VIII R 34/09 |
Volltextveröffentlichungen (12)
- lexetius.com
Ansprüche aus Versicherungsvertrag als Betriebsvermögen?
- openjur.de
Ansprüche aus Versicherungsvertrag als Betriebsvermögen?
- Bundesfinanzhof
EStG § 4 Abs 4, EStG § 18
Ansprüche aus Versicherungsvertrag als Betriebsvermögen?
- Bundesfinanzhof
Ansprüche aus Versicherungsvertrag als Betriebsvermögen?
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 4 Abs 4 EStG 1990, § 18 EStG 1990
Ansprüche aus Versicherungsvertrag als Betriebsvermögen? - IWW
- rewis.io
Ansprüche aus Versicherungsvertrag als Betriebsvermögen?
- ra.de
- rewis.io
Ansprüche aus Versicherungsvertrag als Betriebsvermögen?
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 3
Zuordnung einer Versicherungsleistung der Gruppenunfallversicherung zu den Betriebseinnahmen bei einem freiberuflichen Einkommen eines Technikers - datenbank.nwb.de
Ansprüche und Verpflichtungen aus einem Versicherungsvertrag als Betriebsvermögen; Art des versicherten Risikos maßgebend
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Ansprüche aus Unfallversicherungsvertrag als Betriebsvermögen?
- cpm-steuerberater.de (Kurzinformation)
Versicherungsbeiträge richtig angesetzt
In Nachschlagewerken
- smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
- Betriebsvermögen
- Steuerrechtliches Betriebsvermögen
Verfahrensgang
- FG Rheinland-Pfalz, 19.12.2007 - 1 K 2866/04
- BFH, 15.11.2011 - VIII R 34/09
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (3)
- BFH, 19.05.2009 - VIII R 6/07
Leistungen einer Praxisausfallversicherung nach einem Unfall sind nicht zu …
Auszug aus BFH, 15.11.2011 - VIII R 34/09
Bezieht sich die Versicherung auf ein betriebliches Risiko, führt sie zu Betriebsausgaben und Betriebseinnahmen; ist dagegen ein außerbetriebliches Risiko versichert, können Ausgaben allenfalls als Sonderausgaben i.S. von § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG berücksichtigt werden, während die Einnahmen (die Versicherungsleistungen) nicht steuerbar sind (vgl. Senatsurteil vom 19. Mai 2009 VIII R 6/07, BFHE 225, 119, BStBl II 2010, 168, m.w.N.; ebenso Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 3. März 2011 IV R 45/08, BFHE 233, 137, BStBl II 2011, 552).Daher sind Versicherungen, die Schutz gegen spezielle berufs- oder betriebsspezifische Gefahren (Berufskrankheiten, Arbeitsunfälle) gewähren, der betrieblichen/ beruflichen Sphäre zuzurechnen (vgl. Senatsurteil in BFHE 225, 119, BStBl II 2010, 168).
Ausschlaggebend ist vielmehr, ob die versicherte Gefahr durch den Betrieb veranlasst wird, was insbesondere bei dem speziellen Risiko einer Berufskrankheit oder bei einer Gefahrerhöhung durch eine besondere berufliche oder betriebliche Tätigkeit der Fall sein kann, weil die Risikoursache im betrieblichen Bereich liegt (Senatsurteil in BFHE 225, 119, BStBl II 2010, 168).
Die Auffassung des FG, die Gruppenunfallversicherung habe zum gewillkürten Betriebsvermögen gehört, trifft nicht zu, weil eine private Versicherung nicht geeignet ist, den Betrieb zu fördern, auch wenn die Prämien als Betriebsausgaben abgezogen worden sind (Senatsurteil in BFHE 225, 119, BStBl II 2010, 168).
Ein anteiliger Abzug der Prämien als Betriebsausgaben käme allenfalls in Betracht, wenn ein abgrenzbarer Teil der Prämien auf betriebliche Risiken (Berufskrankheiten, Arbeitsunfälle) entfiele (Senatsurteil in BFHE 225, 119, BStBl II 2010, 168).
- BFH, 03.03.2011 - IV R 45/08
Ansprüche und Verpflichtungen einer Personenhandelsgesellschaft aus einer von ihr …
Auszug aus BFH, 15.11.2011 - VIII R 34/09
Bezieht sich die Versicherung auf ein betriebliches Risiko, führt sie zu Betriebsausgaben und Betriebseinnahmen; ist dagegen ein außerbetriebliches Risiko versichert, können Ausgaben allenfalls als Sonderausgaben i.S. von § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG berücksichtigt werden, während die Einnahmen (die Versicherungsleistungen) nicht steuerbar sind (vgl. Senatsurteil vom 19. Mai 2009 VIII R 6/07, BFHE 225, 119, BStBl II 2010, 168, m.w.N.; ebenso Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 3. März 2011 IV R 45/08, BFHE 233, 137, BStBl II 2011, 552).Die Entscheidung des IV. Senats des BFH in BFHE 233, 137, BStBl II 2011, 552 widerstreitet dem nicht, weil mit dem Abschluss einer Lebensversicherung in jenem Fall bezweckt wurde, Mittel für die Tilgung betrieblicher Kredite anzusparen und das für Lebensversicherungen charakteristische Element der Absicherung des Todesfallrisikos bestimmter Personen demgegenüber in den Hintergrund trat.
- FG Rheinland-Pfalz, 19.12.2007 - 1 K 2866/04
Zu den Voraussetzungen der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen gemäß § 13a …
Auszug aus BFH, 15.11.2011 - VIII R 34/09
Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2009, 1734 veröffentlichten Urteil vom 19. Dezember 2007 1 K 2866/04 als unbegründet ab.
- BFH, 23.04.2013 - VIII R 4/10
Gegenseitige Risikolebensversicherungen von Gesellschaftern einer GbR - Kein …
Ist dagegen ein außerbetriebliches Risiko versichert, können Ausgaben allenfalls als Sonderausgaben i.S. von § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG berücksichtigt werden, während die Versicherungsleistungen nicht steuerbar sind (vgl. Senatsurteile vom 15. November 2011 VIII R 34/09, BFH/NV 2012, 722; vom 19. Mai 2009 VIII R 6/07, BFHE 225, 119, BStBl II 2010, 168; vom 10. April 1990 VIII R 63/88, BFHE 161, 440, BStBl II 1990, 1017; ebenso BFH-Urteile vom 3. März 2011 IV R 45/08, BFHE 233, 137, BStBl II 2011, 552; vom 6. Februar 1992 IV R 30/91, BFHE 167, 366, BStBl II 1992, 653; vom 11. Mai 1989 IV R 56/87, BFHE 157, 152, BStBl II 1989, 657; vom 21. Mai 1987 IV R 80/85, BFHE 150, 342, BStBl II 1987, 710;… vom 10. November 1988 IV R 15/86, BFH/NV 1989, 499).Dagegen stellen Gefahren, die in der Person des Betriebsinhabers begründet sind, wie etwa das allgemeine Lebensrisiko, zu erkranken oder Opfer eines Unfalls zu werden, grundsätzlich außerbetriebliche Risiken dar, da sie bei wertender Betrachtung der privaten Lebensführung zuzurechnen sind (BFH-Urteile in BFHE 157, 152, BStBl II 1989, 657; in BFHE 225, 119, BStBl II 2010, 168; in BFH/NV 2012, 722).
d) Die Risikolebensversicherung gehört auch nicht zum gewillkürten Betriebsvermögen, da eine private Versicherung nicht geeignet ist, den Betrieb zu fördern (Senatsurteil in BFH/NV 2012, 722, m.w.N.).
- FG Nürnberg, 17.10.2018 - 5 K 663/17
Anerkennung von Beiträgen zu einer Risikolebensversicherung als Werbungskosten
Ist dagegen ein außerbetriebliches Risiko versichert, können die Beitragszahlungen allenfalls als Sonderausgaben im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG berücksichtigt werden (vgl. BFH, Urteile vom 10.04.1990 VIII R 63/88, BStBl. II 1990, 1017, vom 19.05.2009 VIII R 6/07, BStBl. II 2010, 168, vom 15.11.2011 VIII R 34/09, BFH/NV 2012, 722 …und vom 23.04.2013 VIII R 4/10, a.a.O.).Denn das Risiko krankheits- oder unfallbedingter Vermögenseinbußen ist der privaten Lebensführung zuzurechnen (vgl. BFH, Urteile vom 11.05.1989 IV R 56/87, BStBl. II 1989, 657, vom 19.05.2009 VIII R 6/07, a.a.O., vom 15.11.2011 VIII R 34/09, a.a.O. …und vom 23.04.2013 VIII R 4/10, a.a.O.).
- FG Niedersachsen, 14.02.2013 - 6 K 107/11
Berücksichtigung der von einer GmbH gezahlten Versicherungsprämien für eine …
(3) Dem steht nicht die ständige Rechtsprechung des BFH entgegen, wonach Kosten für sog. Praxisausfallversicherungen als Kosten der privaten Lebensführung nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden können (…Urteile des BFH vom 18.8.2009 X R 21/07, BFH/NV 2010, 192; vom 19.5.2009 VIII R 6/07, BStBl II 2010, 169; vom 15.11.2011 VIII R 34/09, BFH/NV 2012, 711;… vom 26.8.1993 IV R 35/92, BFH/NV 1994, 306; vom 24.8.2011 VIII R 36/09, NV, veröffentlicht bei juris; vom 7.10.1982 IV R 32/80, BStBl II 1983, 101). - FG München, 24.02.2020 - 4 V 2694/19
Aussetzung der Vollziehung in Sachen Erbschaftsteuer
Mit einem derartigen Vertrag wird in aller Regel kein betriebsbezogenes Risiko abgedeckt; vielmehr dient ein solcher Vertrag, mag die Versicherungssumme im Erlebens- oder Todesfall auszuzahlen sein, der Daseinsvorsorge des Betriebsinhabers für sich oder seine Hinterbliebenen und gehört damit dem außerbetrieblichen Bereich an (BFH Urteile vom 6. Februar 1992 IV R 30/91, BFHE 167, 366, BStBl II 1992, 653 und vom 15. November 2011 VIII R 34/09, BFH/NV 2012, 722).