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   BGH, 22.11.2005 - VIII ZB 40/05   

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BGH, 22.11.2005 - VIII ZB 40/05 (https://dejure.org/2005,1606)
BGH, Entscheidung vom 22.11.2005 - VIII ZB 40/05 (https://dejure.org/2005,1606)
BGH, Entscheidung vom 22. November 2005 - VIII ZB 40/05 (https://dejure.org/2005,1606)
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Volltextveröffentlichungen (11)

Kurzfassungen/Presse

  • brak-mitteilungen.de PDF, S. 44 (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    Unterzeichnung ohne eigene Prüfung

Besprechungen u.ä. (3)

  • BRAK-Mitteilungen (Entscheidungsanmerkung)

    Unterzeichnung ohne eigene Prüfung

  • brak-mitteilungen.de PDF, S. 44 (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    Unterzeichnung ohne eigene Prüfung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Wann liegt eine ordnungsgemäße Unterzeichnung der Berufungsbegründung vor? (IBR 2006, 1123)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2006, 1208 (Ls.)
  • NJW-RR 2006, 342
  • MDR 2006, 770
  • FamRZ 2006, 408
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 15.06.2004 - VI ZB 9/04

    Rechtsfolgen fehlender Unterzeichnung der Berufungsbegründung

    Auszug aus BGH, 22.11.2005 - VIII ZB 40/05
    Die spätere Stellungnahme des Prozessbevollmächtigten der Beklagten in dessen erst nach dem Verwerfungsbeschluss verfassten Schriftsatz vom 20. April 2005 ist wegen der Unzulässigkeit neuen Tatsachenvortrages im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht zu berücksichtigen (§ 577 Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 559 ZPO; BGH, Beschluss vom 15. Juni 2004 - VI ZB 9/04, NJW-RR 2004, 1364 unter II 2 c).
  • BGH, 23.06.2005 - V ZB 45/04

    Anforderungen an die Unterzeichnung bestimmende Schriftsätze durch den

    Auszug aus BGH, 22.11.2005 - VIII ZB 40/05
    Als bestimmender Schriftsatz muss die Berufungsbegründung nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich von einem zur Vertretung bei dem Berufungsgericht berechtigten Rechtsanwalt eigenhändig unterschrieben sein (BGH, Beschluss vom 23. Juni 2005 - V ZB 45/04, NJW 2005, 2709 unter III 2 a aa m.w.Nachw.).
  • BAG, 23.11.2017 - 8 AZR 458/16

    Benachteiligung iSd. AGG - Zulässigkeit der Berufung - Anforderungen an die

    Dieses Erfordernis stellt keine bloße Formalität dar; es ist vielmehr äußerer Ausdruck für die vom Gesetz geforderte Prüfung des Inhalts der Begründungsschrift durch den Anwalt (vgl. etwa BGH 22. November 2005 - VIII ZB 40/05 - zu II 2 der Gründe) .
  • OLG Düsseldorf, 21.09.2012 - 18 U 90/12

    Anforderungen an die Unterzeichnung der Berufungsbegründungsschrift

    Als bestimmender Schriftsatz muss die Berufungsbegründung neben den Angaben gem. § 520 Abs. 3 ZPO die Unterschrift der Person enthalten, die den Schriftsatz verantwortet, § 520 Abs. 5, § 130 Nr. 6 ZPO (BGH NJW 1989, 394; 3022; BGH NJW-RR 2006, 342).

    Die Unterzeichnung durch einen postulationsfähigen Rechtsanwalt stellt keine bloße Formalität dar; sie ist äußerer Ausdruck für die vom Gesetz geforderte Prüfung des Inhalts der Begründungsschrift durch den Anwalt (BGH NJW-RR 2006, 342, 343 m.w.N.).

    Aus Gründen der Rechtssicherheit begnügt sich freilich das Gesetz insoweit regelmäßig mit dem äußeren Merkmal der Unterschrift und behandelt diese grundsätzlich als Nachweis dafür, dass der Rechtsanwalt den Prozessstoff eigenverantwortlich durchgearbeitet hat und die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes tragen will (BGH NJW-RR 2006, 342, 343).

    Ausnahmen von diesem Grundsatz sind aber nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in zwei Fallgruppen anerkannt, nämlich zum einen, wenn der Anwalt sich durch einen Zusatz von dem unterschriebenen Schriftsatz distanziert, und zum anderen, wenn nach den Umständen außer Zweifel steht, dass der Rechtsanwalt den Schriftsatz ohne eigene Prüfung, also unbesehen, unterschrieben hat (BGH NJW 2008, 1311; 1989, 394; 1989, 3022 sowie NJW-RR 2006, 342 jeweils m.w.N.).

  • BGH, 27.10.2014 - AnwZ (Brfg) 85/13

    Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung: Anforderungen an den Nachweis

    c) Hat der Bewerber nur solche Kenntnisse des Versicherungsrechts nachzuweisen, die für die Bearbeitung eines verkehrsrechtlichen Falles von Bedeutung sein können, heißt das zugleich, dass versicherungsrechtliche Fälle, die keinen Bezug zu einem verkehrsrechtlichen Vorgang haben, nicht geeignet sind, die in der Fachanwaltsordnung verlangten besonderen verkehrsrechtlichen Kenntnisse nachzuweisen (im Ergebnis ebenso Berliner Empfehlungen 2006, BRAK-Mitt. 2006, 274, 275 Nr. 8; Weide, SVR 2010, 71, 73; Hartung/Scharmer, BORA/FAO, 5. Aufl., § 5 FAO Rn. 178; aA wohl Offermann-Burckart in Henssler/Prütting, BRAO, 4. Aufl., § 5 FAO Rn. 143).
  • OLG Düsseldorf, 09.01.2008 - U (Kart) 45/06

    Wirksame Unterzeichnung einer Berufungsbegründungspflicht - Zum Begriff der

    Die Berufungsbegründung muss von einem dazu bevollmächtigten und beim Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwalt nicht selbst verfasst, sondern lediglich nach eigenverantwortlicher Prüfung genehmigt und unterschrieben werden (BGH, MDR 2006, 770; NJW 2005, 2709; NJW 2003, 2028, 2029).
  • AGH Niedersachsen, 19.06.2007 - AGH 5/07

    Fachanwalt - Nachweis der besonderen theoretischen Kenntnisse

    Soweit diese Auffassung auch Gegenstand der "Berliner Empfehlungen 2006" ist (vgl. BRAK-Mitt. 2006, 274, 275 - dort Nr. 7), handelt es sich lediglich um eine Empfehlung für die Auslegung des § 7 Abs. 1 FAO.
  • OLG Brandenburg, 29.03.2022 - 3 U 96/21

    Folgeentscheidung zu OLG Brandenburg 3 U 96/21 v. 22.02.2022

    Der Rechtsanwalt muss die volle Verantwortung für den Inhalt der Begründungsschrift übernehmen (BGH NJW 2006, 1208).
  • OLG Brandenburg, 22.02.2022 - 3 U 96/21

    Deliktische Schadenersatzansprüche wegen des behaupteten Diebstahls eines

    Der Rechtsanwalt muss die volle Verantwortung für den Inhalt der Begründungsschrift übernehmen (BGH NJW 2006, 1208).
  • AGH Nordrhein-Westfalen, 13.09.2013 - 1 AGH 18/13

    Wertung von versicherungsrechtlichen Fällen für die Fachanwaltschaft im

    Demgegenüber sind Scharmer (Hartung-Scharmer, BORA/FAO, 5. Auflage, § 5 FAO Rn. 178) und die Vertreter der Fachausschüsse der Rechtsanwaltskammern in den Berliner Empfehlungen 2006 (BRAK-Mitt. 2006, 274 f Ziff. 8) der Auffassung, die Fälle von § 5 Satz 1 k FAO müssten einen eindeutigen verkehrsrechtlichen Bezug aufweisen.
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