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   BGH, 29.06.2011 - VIII ZR 212/08   

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https://dejure.org/2011,3285
BGH, 29.06.2011 - VIII ZR 212/08 (https://dejure.org/2011,3285)
BGH, Entscheidung vom 29.06.2011 - VIII ZR 212/08 (https://dejure.org/2011,3285)
BGH, Entscheidung vom 29. Juni 2011 - VIII ZR 212/08 (https://dejure.org/2011,3285)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 89a Abs 1 S 1 HGB
    Handelsvertretervertrag: Fristlose Kündigung eines Vertragshändlervertrages wegen Fortsetzung der verbotswidrigen Konkurrenztätigkeit nach verspäteter Abmahnung

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Kanzlei Küstner, v. Manteuffel & Wurdack

    Vertraglich verbotene Konkurrenztätigkeit; fristlose Kündigung nach Abmahnung

  • WM Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb Volltext 12,79 €)

    Verspätete Abmahnung unschädlich bei außerordentlicher Kündigung des Handelsvertretervertrages wegen Fortsetzung der abgemahnten verbotenen Konkurrenztätigkeit des Vertreters

  • Betriebs-Berater

    Zur Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung eines Handelsvertreters

  • rewis.io

    Handelsvertretervertrag: Fristlose Kündigung eines Vertragshändlervertrages wegen Fortsetzung der verbotswidrigen Konkurrenztätigkeit nach verspäteter Abmahnung

  • ra.de
  • rewis.io

    Handelsvertretervertrag: Fristlose Kündigung eines Vertragshändlervertrages wegen Fortsetzung der verbotswidrigen Konkurrenztätigkeit nach verspäteter Abmahnung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    HGB § 89a Abs. 1 S. 1
    Außerordentliche Kündigung ist nicht wegen einer mehrere Monate nach dem Zeitpunkt der Kenntniserlangung von einer verbotswidrigen Konkurrenztätigkeit ausgesprochenen Abmahnung unwirksam; Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung wegen einer mehrere Monate nach dem ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der auch für die Konkurrenz tätige Vertragshändler

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Außerordentliche Kündigung ist nicht wegen einer mehrere Monate nach dem Zeitpunkt der Kenntniserlangung von einer verbotswidrigen Konkurrenztätigkeit ausgesprochenen Abmahnung unwirksam; Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung wegen einer mehrere Monate nach dem ...

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Handelsvertreter, Wettbewerbsverbot

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Zur Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung eines Handelsvertreters

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    - Motorräder -, wichtiger Grund, Konkurrenztätigkeit, Wettbewerb, Überlegungsfrist, Verwirkung des Rechts zur außerordentlichen Kündigung, Dauerverhalten, Dauerverstoß, dauerhafter Vertragsverstoß

Besprechungen u.ä. (3)

  • cmshs-bloggt.de (Entscheidungsbesprechung)

    Ausweg aus der Fristversäumung - Wer zu spät kommt, dem fällt manchmal noch was ein

  • ewir-online.de(Leitsatz frei, Besprechungstext 3,90 €) (Entscheidungsbesprechung)

    HGB § 89a Abs. 1 Satz 1, § 86; BGB § 626 Abs. 2
    Zur außerordentlichen Kündigung des Handelsvertreters-/Vertragshändlervertrags wegen Konkurrenztätigkeit

  • vogel.de (Entscheidungsbesprechung)

    Fristlose Kündigung gerechtfertigt - Nur besondere Gründe erlauben sofortige Vertragsauflösung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2011, 3361
  • MDR 2011, 988
  • VersR 2012, 234
  • WM 2011, 2057
  • BB 2011, 1858
  • BB 2011, 2388
 
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Wird zitiert von ... (38)

  • BGH, 01.07.2015 - VIII ZR 226/14

    Neues Vorbringen im Berufungsverfahren: Beeinflussung des erstinstanzlichen

    cc) Weiter setzt die Anwendung des § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO voraus, dass die Rechtsansicht des erstinstanzlichen Gerichts zumindest mitursächlich für die Verlagerung des Parteivorbringens in das Berufungsverfahren geworden ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 29. Juni 2011 - VIII ZR 212/08, NJW 2011, 3361 Rn. 27; vom 21. Dezember 2011 - VIII ZR 166/11, aaO Rn. 19; Beschluss vom 3. März 2015 - VI ZR 490/13, aaO Rn. 10; jeweils mwN).
  • OLG Düsseldorf, 05.02.2020 - U (Kart) 4/19

    Zulieferer gegen Automobilhersteller

    Sie ist regelmäßig kürzer als zwei Monate, denn ein zweimonatiges Zuwarten kann in der Regel nicht mehr als angemessene Zeitspanne zur Aufklärung des Sachverhalts und zur Überlegung der hieraus zu ziehenden Folgerungen angesehen werden, weil es darauf hindeutet, dass der Kündigende das beanstandete Ereignis selbst nicht als so schwerwiegend empfunden hat, dass eine weitere Zusammenarbeit mit dem anderen Teil unzumutbar ist (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil vom 29.06.2011, VIII ZR 212/08, Rn. 19 bei juris; Urteil vom 25.11.2010, Xa ZR 48/09 - Flexitanks I , Rn. 28 bei juris; Urteil vom 23.04.2010, LwZR 20/09, Rn. 13 bei juris; Urteil vom 26.05.1999, VIII ZR 123/98, Rn. 35 bei juris; Urteil vom 15.12.1993, VIII ZR 157/92, Rn. 11 bei juris; Urteil vom 12.03.1992, I ZR 117/90, Rn. 17 bei juris).
  • BGH, 19.02.2016 - V ZR 216/14

    Grundstückskaufvertrag: Arglistiges Verschweigen eines Mangels durch den

    Ungeschriebene Voraussetzung ist dabei, dass die (objektiv fehlerhafte) Rechtsansicht des Gerichts den erstinstanzlichen Sachvortrag der Partei beeinflusst hat und daher, ohne dass deswegen ein Verfahrensfehler gegeben wäre, (mit)ursächlich dafür geworden ist, dass sich Parteivorbringen in das Berufungsverfahren verlagert (Senat, Urteil vom 30. Juni 2006 - V ZR 148/05, NJW-RR 2006, 1292 Rn. 17; BGH, Urteil vom 29. Juni 2011 - VIII ZR 212/08, NJW 2011, 3361 Rn. 27).
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