Rechtsprechung
   BGH, 30.06.2004 - VIII ZR 349/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,1057
BGH, 30.06.2004 - VIII ZR 349/03 (https://dejure.org/2004,1057)
BGH, Entscheidung vom 30.06.2004 - VIII ZR 349/03 (https://dejure.org/2004,1057)
BGH, Entscheidung vom 30. Juni 2004 - VIII ZR 349/03 (https://dejure.org/2004,1057)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2004,1057) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    GmbHG § 29 Abs. 2; BGB § 101 Nr. 2 Hs. 2; EStG § 20 Abs. 2a
    Verteilung der Gewinnberechtigung bei Geschäftsanteilsabtretung

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Vereinbarung in einem Kaufvertrag über GmbH-Geschäftsanteile, dass der für einen bestimmten Stichtag festzustellende Gewinn der Gesellschaft dem Verkäufer zustehen soll; Gesellschafterbeschluss über eine anderweitige Gewinnverteilung; Vereitelung eines ...

  • Judicialis

    GmbHG § 29 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GmbHG § 29 Abs. 2
    Verfügungsbefugnis der Gesellschafterversammlung über den nach einem Kaufvertrag über Geschäftsanteile einer GmbH dem Verkäufer zustehenden Gewinn

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verkäufer soll der Gewinn zustehen

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Kauf von GmbH-Geschäftsanteilen: Bindung der Gesellschafter an vertragliche Gewinnverteilungsabrede zugunsten der Veräußerer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Besprechungen u.ä. (2)

  • nomos.de PDF, S. 37 (Entscheidungsbesprechung)

    § 29 Abs. 2 GmbHG
    Kaufvertrag über GmbH-Geschäftsanteile und Gewinnverwendungsbeschluss zum Nachteil der Alt-Gesellschafter (RA Benjamin Ehlers; Neue Justiz 11/2004; S. 509-510)

  • WuB Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb 12,79 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Geschäftsanteilsverkauf; Gewinnverwendungsabrede; positive Vertragsverletzung

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2004, 1343
  • ZIP 2004, 1551
  • MDR 2004, 1125
  • DNotZ 2005, 64
  • NJ 2004, 509
  • WM 2004, 1684
  • BB 2004, 1759
  • DB 2004, 1987
  • NZG 2004, 912
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 14.09.1998 - II ZR 172/97

    Entstehung des Anspruchs auf Auszahlung des Gewinns; Rechtsfolgen der Einziehung

    Auszug aus BGH, 30.06.2004 - VIII ZR 349/03
    Zutreffend ist das Berufungsgericht zunächst davon ausgegangen, daß der Anspruch eines Gesellschafters auf Auszahlung des Gewinns (§ 29 Abs. 1 GmbHG) erst mit der Feststellung des Jahresabschlusses durch die Gesellschafterversammlung und mit der Beschlußfassung über die Verwendung des ausgewiesenen Gewinns entsteht (BGHZ 139, 299, 302).
  • RG, 16.04.1920 - II 396/19

    Gesellschaft m.b.H. Dividendenanspruch

    Auszug aus BGH, 30.06.2004 - VIII ZR 349/03
    Als künftiger Anspruch kann er jedoch im Voraus abgetreten werden (RGZ 98, 318, 320).
  • BFH, 02.10.2018 - IV R 24/15

    Aktivierung des bei Veräußerung eines GmbH-Anteils vorbehaltenen

    (aa) Gesellschaftsrechtlich entsteht der Anspruch auf Auszahlung des Gewinns nach § 29 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) erst mit der Feststellung des Jahresabschlusses und Fassung des Gewinnverwendungsbeschlusses (vgl. Urteile des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 8. Dezember 1997 II ZR 203/96, unter I.1.; vom 30. Juni 2004 VIII ZR 349/03).

    Behält sich der Veräußerer des Geschäftsanteils das Gewinnbezugsrecht für die Zeit seiner Beteiligung vor, liegt darin eine rechtlich mögliche Rückabtretung des --von dem an den Geschäftsanteil gebundenen Gewinnstammrecht zu unterscheidenden-- Anspruchs auf Auszahlung des Gewinns (BGH-Urteil vom 30. Juni 2004 VIII ZR 349/03, unter II.1.).

    Hat sich der Anteilserwerber im Kaufvertrag verpflichtet, einen Gewinnverwendungsbeschluss herbeizuführen, steht dem Veräußerer ein Anspruch auf Schadenersatz zu, wenn der Beschluss später nicht gefasst wird (vgl. BGH-Urteil vom 30. Juni 2004 VIII ZR 349/03).

    Danach kann die Aktivierung einer Forderung gegen den Erwerber einer GmbH-Beteiligung aus dem Vorbehalt eines Gewinnausschüttungsanspruchs in Betracht kommen, wenn dem Veräußerer Ansprüche gegen den Erwerber auch bei Vereitelung des Anspruchs zustehen (BFH-Urteil in BFHE 147, 44, BStBl II 1986, 794; BGH-Urteil vom 30. Juni 2004 VIII ZR 349/03).

  • BFH, 09.10.2008 - IX R 73/06

    Anteilsveräußerung - wirtschaftliches Eigentum - Vertrauensschutz - wesentliche

    Auf die Differenzierung zwischen dem Anspruch auf Gewinnausschüttung und dem mitgliedschaftlichen Gewinnbezugsrecht (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 30. Juni 2004 VIII ZR 349/03, Betriebs-Berater 2004, 1759, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2004, 1713; vgl. auch Weber, GmbH-Rundschau, 1995, 494; Loritz, DStR 1998, 84) kommt es insoweit nicht an.
  • OLG Schleswig, 08.02.2017 - 9 U 84/16

    Insolvenzanfechtung: Anfechtbarkeit von Entnahmen eines Kommanditisten aus dem

    Der Anspruch des Gesellschafters einer GmbH auf Auszahlung des Gewinns entsteht erst mit der Feststellung des Jahresabschlusses durch die Gesellschafterversammlung und mit der Beschlussfassung über die Verwendung des ausgewiesenen Gewinns (BGH, Urteil vom 14. September 1998 - II ZR 172/97, BGHZ 139, 299, 302; vom 30. Juni 2004 - VIII ZR 349/03, NJW-RR 2004, 1343, 1344).
  • BGH, 17.12.2020 - IX ZR 122/19

    Anfechtbarkeit der Entnahme von Guthaben als schuldrechtliche Forderungen auf

    Das entspricht den Differenzierungen, die zu § 58 Abs. 4 AktG und § 29 GmbHG zwischen dem allgemeinen mitgliedschaftlichen Anspruch auf Gewinnbeteiligung, dem mit dem festgestellten Jahresabschluss entstehenden Anspruch auf Ausschüttung des Bilanzgewinns und dem Dividendenanspruch, der aus dem Gewinnverwendungsbeschluss beruht, getroffen werden (BGH, Urteil vom 12. Januar 1998 - II ZR 82/93, BGHZ 137, 378, 381; vom 14. September 1998 - II ZR 172/97, BGHZ 139, 299, 302 f; vom 30. Juni 2004 - VIII ZR 349/03, WM 2004, 1684, 1685).
  • OLG Naumburg, 26.06.2023 - 12 U 23/23

    Anspruch des Altgesellschafters auf Auszahlung des Unternehmensgewinns aufgrund

    Kollidieren nämlich eine solche Vereinbarung der Gesellschafter im Rahmen eines Kaufvertrages über einen Geschäftsanteil und das in § 29 Abs. 2 GmbHG den Gesellschaftern zugebilligte Ermessen, so hat die vertragliche Regelung grundsätzlich Vorrang gegenüber der Kann-Bestimmung des Gesetzes und beschränkt sie mithin jedenfalls im Verhältnis zum Altgesellschafter den Entscheidungsspielraum des Anteilserwerbers (z. B. BGH, Urteil vom 30. Juni 2004 - VIII ZR 349/03, zitiert nach Juris).

    Immerhin kann unter besonderen Umständen ausnahmsweise ein solches Vorgehen gerechtfertigt sein, soweit der Gewinnauszahlungsanspruch des früheren Gesellschafters hinter die wirtschaftlichen Interessen der Gesellschaft zurücktreten muss (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juni 2004 - VIII ZR 349/03, zitiert nach Juris).

  • OLG Zweibrücken, 28.05.2019 - 5 U 89/18

    Anspruch eines GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers auf Gewinnauszahlung:

    Anspruchsgrundlage ist - entgegen der Ansicht des Berufungsführers - erst ein Gewinnverwendungsbeschluss der Gesellschafter, der auch dann erforderlich ist, wenn die Ausschüttung durch Gesetz oder Satzung vorgeschrieben ist, da erst durch die Beschlussfassung die spezifische Verwendung für das betreffende Geschäftsjahr verbindlich konkretisiert wird (BGHZ 139, 299 ff.; NJW-RR 2004, 1343; OLG Koblenz, BeckRS 2018, 10975).
  • BGH, 11.02.2020 - VIII ZR 193/19

    Verjährung eines Schadensersatzanspruchs wegen Vereitelung einer

    Die in dem Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichts Zweibrücken geäußerte Auffassung steht auch im Einklang mit dem Senatsurteil vom 30. Juni 2004 (VIII ZR 349/03, NJW-RR 2004, 1343 unter II 1).
  • OLG Zweibrücken, 12.06.2019 - 1 U 144/17

    Schadensersatzanspruch eines Steuerberaters bei Veräußerung seines

    Der Anspruch auf Auszahlung des Gewinns gemäß § 29 Abs. 1 GmbHG entsteht erst mit der Feststellung des Jahresabschlusses durch die Gesellschafterversammlung und der Beschlussfassung über die Verwendung des ausgewiesenen Gewinns, kann aber als künftiger selbständiger schuldrechtlicher Anspruch im Voraus abgetreten werden (BGH Urteil vom 30.06.2004, - VIII ZR 349/03 -).
  • FG Köln, 11.04.2019 - 10 K 2842/17

    Körperschaftsteuer: Vorliegen eines den gesellschaftsvertraglichen Vorschriften

    Denn eines Gewinnverwendungsbeschlusses bedürfe es nicht, wenn im Gesellschaftsvertrag hierauf -- wie im Streitfall -- verzichtet worden sei (BGH v. 30.6.2004 - VIII ZR 349/03).
  • OLG Koblenz, 01.02.2018 - 6 U 442/17
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein solcher selbst dann erforderlich, wenn die Ausschüttung durch Gesetz, Satzung etc. vorgeschrieben ist, da erst durch die Beschlussfassung die spezifische Verwendung für das betreffende Geschäftsjahr verbindlich konkretisiert wird (BGH, Urteil vom 14.09.1998 - II ZR 172/97 - BGHZ 139, 299 ff.; BGH, Urteil vom 30.06.2004 - VIII ZR 349/03 - NJW-RR 2004, 1343, 1344; Fastrich, a. a. O., § 29 Rn. 22, 38, 49; Haas in: Baumbach/Hueck, a. a. O., § 42a Rn. 36).
  • FG Köln, 01.09.2009 - 13 K 169/06

    Körperschaftsteuerminderung ohne gleichzeitige Festsetzung einer Nachsteuer in

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht